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Satzung - Diözesanrat Passau

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5. Am Wahltag werden die eingegangenen Briefe nach 15.00 Uhr vomWahlausschuss geöffnet und ausgezählt.6. Erfolgt die Wahl nicht als Briefwahl, werden die Stimmberechtigtenschriftlich über Wahltermin und -ort informiert sowie zur Stimmabgabeeingeladen und auf die Möglichkeit von Kandidatenvorschlägen aufmerksamgemacht. Die Kandidatenliste erhalten sie spätestens 1 Wochevor der Wahl.§ 7Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses1. Gewählt sind diejenigen Kandidaten/innen, welche die meisten Stimmenerhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Bedarfsfall dasLos.2. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namenangekreuzt sind, als Kandidaten/innen zu wählen waren.3. Über die Stimmzettel mit zweifelhafter Kennzeichnung hat der Wahlausschusszu entscheiden.4. Das Ergebnis der Stimmauszählung ist in einer Niederschrift festzuhaltenund den Mitgliedern des Diözesanrates und den Kandidaten/innenbinnen einer Woche mitzuteilen.5. Binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses kann die Gültigkeitder Wahl beim Wahlausschuss schriftlich angefochten werden.6. Der Wahlausschuss hat etwaige Einsprüche in seiner Stellungnahmeunverzüglich dem Geschäftsführenden Vorstand des Diözesanrates zurEntscheidung vorzulegen.55

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