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Satzung - Diözesanrat Passau

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§ 5OrganeOrgane des Dekanatsrates sind1. die Vollversammlung2. der Vorstand3. der/die Vorsitzende§ 6Vollversammlung1. Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Dekanatsrates.2. Die Vollversammlung tritt in der Regel zweimal, mindestens aber einmalim Jahr und außerdem dann zusammen, wenn der Vorstand oder ¼der Mitglieder des Dekanatsrates dies verlangt.3. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte derMitglieder des Dekanatsrates anwesend ist. Die Vollversammlung fasstihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen( Enthaltungen gelten damit als nicht abgegebene Stimmen). Erklärtder Dekan förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralenVerantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antragstimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nichtmöglich. Die anstehende Frage ist im Dekanatsrat in angemessener Fristerneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, kanndie Schlichtungsstelle angerufen werden. Wird auch hier keine Lösunggefunden, entscheidet der Bischof.4. Die Vollversammlung gibt Richtlinien für die Arbeit des Dekanatsratesund nimmt den Rechenschaftsbericht des/der Vorsitzenden entgegen.5. Für Bereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigenMitarbeit des Dekanatsrates bedürfen, bildet die VollversammlungSachausschüsse.6. Zur Beratung aktueller Fragen kann die Vollversammlung ad-hoc-Ausschüsse bilden.39

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