Immobilien wirtschaft Die Immobilienstrategie der ... - Haufe.de
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34 Finanzen + Steuern<br />
Fragen im Zusammenhang<br />
mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Umnutzung<br />
Einige Finanzämter versagen die steuerlichen<br />
Vergünstigungen <strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 7 h und<br />
7 i EStG auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong><strong>de</strong>r</strong> sogenannten<br />
Umnutzung. Dabei han<strong>de</strong>lt es<br />
sich um Fälle, in <strong>de</strong>nen ein Gebäu<strong>de</strong>, das<br />
vorher etwa als Fabrik, als Krankenhaus<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> als Kaserne genutzt wur<strong>de</strong>, zu Wohnungen<br />
umgebaut wird. Einer Bescheinigung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> betreff en<strong>de</strong>n Baukosten<br />
durch die zuständige Behör<strong>de</strong> steht die<br />
Umnutzung sowohl bei Gebäu<strong>de</strong>n, die<br />
unter Denkmalschutz stehen, als auch<br />
bei Gebäu<strong>de</strong>n, die in einem Sanierungs-<br />
07-08 | 2010 www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong><br />
Dementsprechend hat <strong><strong>de</strong>r</strong> X. Senat <strong>de</strong>s<br />
BFH mit seinem Urteil vom 24. Juni<br />
2009 (Az. X R 8/08) entschie<strong>de</strong>n, dass<br />
die Entstehung eines bloß steuerlichen<br />
Neubaus <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewährung <strong>de</strong>s Steuervorteils<br />
nicht entgegensteht. Bei Vorliegen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bescheinigung darf das Finanzamt<br />
die Vergüns tigung daher nur dann versagen,<br />
wenn ein neuer Baukörper errichtet<br />
wird.<br />
Der Erwerber einer Wohnung, die<br />
aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Umnutzung eines Gebäu<strong>de</strong>s entstan<strong>de</strong>n<br />
ist, kann bei Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bescheinigung<br />
nach § 7 h Abs. 2 bzw. § 7 i<br />
Abs. 2 EStG die Steuervorteile beanspruchen.<br />
Allerdings muss er zurzeit damit<br />
Erhöhte Absetzungen beim Dachgeschossausbau. Hier gibt es oft Streit.<br />
gebiet liegen, nicht entgegen.<br />
Vielmehr wird eine solche Umnutzung<br />
von <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />
sogar befürwortet, wenn das Gebäu<strong>de</strong><br />
sonst nicht mehr sinnvoll genutzt<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Trotz Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bescheinigung<br />
verweigern die Finanzämter<br />
jedoch in diesen Fällen immer<br />
wie<strong><strong>de</strong>r</strong> die Gewährung <strong><strong>de</strong>r</strong> Steuervorteile.<br />
<strong>Die</strong> Versagung <strong><strong>de</strong>r</strong> Steuervorteile<br />
entspricht allerdings nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtslage,<br />
da die Vorschrift en (§§ 7 h und 7 i<br />
EStG) lediglich verlangen, dass es sich<br />
um Baumaßnahmen an einem Gebäu<strong>de</strong><br />
han<strong>de</strong>lt, und nicht voraussetzen, dass es<br />
sich um nachträgliche Herstellungskosten<br />
han<strong>de</strong>lt.<br />
rechnen, dass ihm die Finanzverwaltung<br />
die Steuervorteile trotz<strong>de</strong>m versagt. Der<br />
Erwerber muss <strong>de</strong>shalb seinen Anspruch<br />
möglicherweise durch eine Klage vor<br />
<strong>de</strong>m Finanzgericht durchsetzen.<br />
Denkmalschutzabschreibungen:<br />
Zeitliche Verzögerungen<br />
Da in einigen Gegen<strong>de</strong>n Deutschlands<br />
die Denkmalschutzbehör<strong>de</strong>n die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />
Bescheinigung erst nach einer<br />
längeren Bearbeitungsdauer erteilen,<br />
muss hier damit gerechnet wer<strong>de</strong>n,<br />
dass die Steuervorteile erst mit einiger<br />
Verzögerung eintreten. Eine vorläufi ge<br />
Bescheinigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Denkmalschutzbe-<br />
hör<strong>de</strong>, die ab 2009 ausgestellt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
führt nicht mehr dazu, dass die erhöhten<br />
Absetzungen gewährt wer<strong>de</strong>n. Es muss<br />
vielmehr eine endgültige Bescheinigung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Denkmalschutzbehör<strong>de</strong> vorliegen.<br />
Da die zuständige Behör<strong>de</strong> in einigen<br />
Gebieten Deutschlands (insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
Dres<strong>de</strong>n) zurzeit erhebliche Arbeitsrückstän<strong>de</strong><br />
hat und die Bescheinigung<br />
<strong>de</strong>swegen erst nach einer längeren Zeit –<br />
teilweise bis zu drei Jahre – erteilt, muss<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Erwerber damit rechnen, dass er die<br />
Steuervergünstigung nach § 7 i EStG erst<br />
erhebliche Zeit nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Anschaff ung<br />
erhält. <strong>Die</strong>s kann in Fällen einer hohen<br />
Fremdfi nanzierung zu Finanzierungsengpässen<br />
führen.<br />
Der Erwerber hat meines Erachtens<br />
jedoch einen Anspruch darauf, dass<br />
das Wohnsitzfi nanzamt die erhöhten<br />
Absetzungen beziehungsweise <strong>de</strong>n Abzugsbetrag<br />
nach § 10 f EStG bereits vor<br />
Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bescheinigung durch die<br />
Denkmalschutzbehör<strong>de</strong> berücksichtigt<br />
(zu <strong>de</strong>n einzelnen Grün<strong>de</strong>n siehe <strong>de</strong>n<br />
verlängerten Beitrag auf www.immobilien<strong>wirtschaft</strong><br />
.<strong>de</strong>).<br />
Da die Finanzämter die Rechtslage<br />
bisher jedoch noch an<strong><strong>de</strong>r</strong>s sehen, muss<br />
dieser Anspruch erst gerichtlich durchgesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Einstweiliger Rechtsschutz<br />
kann durch einen Antrag auf Aussetzung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Vollziehung beantragt wer<strong>de</strong>n (§ 361<br />
AO und § 69 Abs. 3 FGO). In je<strong>de</strong>m Fall<br />
muss in <strong>de</strong>n betroff enen Fällen mit einer<br />
Verzögerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewährung <strong><strong>de</strong>r</strong> Steuervorteile<br />
gerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisiert <strong><strong>de</strong>r</strong> Investor ein Gebäu<strong>de</strong>,<br />
das sich bereits in seinem Eigentum<br />
befi n<strong>de</strong>t, und ist er Bauherr <strong><strong>de</strong>r</strong> Maßnahmen,<br />
sind die Baukosten Bemessungsrundlage<br />
für die erhöhten Absetzungen.<br />
Erwirbt er dagegen eine Immobilie mit<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Zusage <strong>de</strong>s Verkäufers, ihm diese zu<br />
mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisieren, so stellen die gesamten<br />
Aufwendungen <strong>de</strong>s Erwerbers Anschaffungskosten<br />
dar. Der Erwerber wird<br />
behan<strong>de</strong>lt, als habe er eine bereits fertig<br />
mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisierte Wohnung gekauft . �|<br />
Den gesamten Text mit sämtlichen<br />
Informationen lesen Sie unter<br />
www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong><br />
Foto: RainerSturm/pixelio.<strong>de</strong>