Immobilien wirtschaft Die Immobilienstrategie der ... - Haufe.de
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66 Aktuelles Recht<br />
Son<strong><strong>de</strong>r</strong>vergütung [66.1]<br />
Ausweis haushaltsnaher <strong>Die</strong>nstleistungen<br />
Ein Wohnungseigentümerbeschluss über eine Zusatzvergütung<br />
für <strong>de</strong>n Verwalter für die Erstellung einer einkommensteuerrelevanten<br />
Bescheinigung über haushaltsnahe <strong>Die</strong>nstleistungen<br />
entspricht grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung.<br />
KG, Beschluss vom 16.4.2009, Az.: 24 W 93/08<br />
Fakten: <strong>Die</strong> Wohnungseigentümer<br />
hatten die Verwalterin<br />
mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellung einer<br />
im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Einkommenssteuererklärung<br />
zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Bescheinigung<br />
nach § 35a EStG über haushaltsnahe<br />
Beschäft igungsverhältnisse<br />
und <strong>Die</strong>nstleistungen<br />
für Privathaushalte<br />
für je<strong>de</strong>n Eigentümer gegen<br />
eine zusätzliche Verwaltervergütung<br />
von 17 Euro zzgl. <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
gesetzlichen Umsatzsteuer für<br />
das Wirtschaft sjahr 2006 und<br />
8,50 Euro zzgl. <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer ab <strong>de</strong>m<br />
Wirtschaft sjahr 2007 jeweils<br />
pro Jahr und Wohnungseinheit<br />
beauft ragt. <strong>Die</strong> Vorinstanzen<br />
hatten insoweit entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass es sich hierbei<br />
nicht um eine Maßnahme <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Geschäft sführung zugunsten<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungseigentümer in<br />
Bezug auf das Gemeinschaft seigentum<br />
handle, sodass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Eigentümergemeinschaft<br />
von vornherein die dafür<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Beschlusskompetenz<br />
fehle. <strong>Die</strong> Verwaltung<br />
<strong>de</strong>s Son<strong><strong>de</strong>r</strong>eigentums obliege<br />
ausschließlich <strong>de</strong>m jeweiligen<br />
Son<strong><strong>de</strong>r</strong>eigentümer selbst.<br />
<strong>Die</strong>ser Argumentation<br />
konnte sich das KG nicht<br />
anschließen. Zunächst<br />
stand <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
die<br />
Beschlusskompetenz sowohl<br />
für die Erweiterung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Aufgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwalterin<br />
bezüglich <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellung<br />
einer Steuerbescheinigung<br />
nach § 35a EStG für je<strong>de</strong>n<br />
Wohnungseigentümer, als<br />
auch bezüglich <strong><strong>de</strong>r</strong> dafür an<br />
07-08 | 2010 www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong><br />
die Verwalterin zu zahlen<strong>de</strong>n<br />
Zusatzvergütung zu. Bei <strong>de</strong>n<br />
in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bescheinigung über<br />
haushaltsnahe <strong>Die</strong>nstleistung<br />
auszuweisen<strong>de</strong>n Kosten han<strong>de</strong>lt<br />
es sich um solche, die für<br />
die Verwaltung und Instandhaltung<br />
<strong>de</strong>s Gemeinschaft seigentums<br />
anfallen. Nach<br />
§ 28 Abs. 3 WEG ist es Sache<br />
<strong>de</strong>s Verwalters eine Jahresabrechnung<br />
aufzustellen.<br />
<strong>Die</strong>se muss eine geordnete<br />
und übersichtliche, inhaltlich<br />
zutreff en<strong>de</strong> Aufstellung<br />
sämtlicher Einnahmen und<br />
Ausgaben für das betreff en<strong>de</strong><br />
Wirtschaft sjahr enthalten.<br />
In diesem Zusammenhang<br />
ist es Sache <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümergemeinschaft<br />
, eine entsprechen<strong>de</strong><br />
und unter Umstän<strong>de</strong>n<br />
geson<strong><strong>de</strong>r</strong>t zu vergüten<strong>de</strong><br />
Verpfl ichtung <strong>de</strong>s Verwalters<br />
durch Mehrheitsbeschluss<br />
festzulegen. <strong>Die</strong>s folgt aus<br />
§ 26 Abs. 1 und § 21 Abs. 1<br />
und 3 WEG. Eine Verpfl ichtung<br />
<strong>de</strong>s WEG-Verwalters,<br />
die Jahresabrechnung so zu<br />
erstellen, dass die Wohnungseigentümer<br />
damit bestimmte<br />
Ausgaben steuerlich als Steuerermäßigung<br />
im Sinne von<br />
§ 35a EStG geltend machen<br />
können, ist nicht ersichtlich.<br />
Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e lässt sich eine<br />
solche Verpfl ichtung ohne<br />
Zusatzvereinbarung und<br />
dann auch entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Vergütungspfl icht nicht als<br />
Nebenpfl icht <strong>de</strong>s Verwalters<br />
aus <strong>de</strong>m Verwaltervertrag<br />
ableiten.<br />
Fazit: <strong>Die</strong> Entscheidung<br />
entspricht <strong><strong>de</strong>r</strong> mittlerweile<br />
herrschen<strong>de</strong>n Meinung. <strong>Die</strong><br />
Richter hielten vorliegend<br />
auch die konkret beschlossene<br />
Son<strong><strong>de</strong>r</strong>vergütung in<br />
Höhe von 17 Euro je Son<strong><strong>de</strong>r</strong>eigentumseinheit<br />
für <strong>de</strong>n<br />
erstmaligen Ausweis haushaltsnaher<br />
<strong>Die</strong>nstleistungen,<br />
sowie eine solche von 8,50<br />
Euro je Son<strong><strong>de</strong>r</strong>eigentumseinheit<br />
für die Folgewirt-<br />
schaft sperio<strong>de</strong>n für unbe<strong>de</strong>nklich.<br />
Schließlich und<br />
wichtig entspricht es nach<br />
Auff assung <strong>de</strong>s KG auch ordnungsmäßiger<br />
Verwaltung,<br />
das entsprechen<strong>de</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>honorar<br />
unter sämtlichen Wohnungseigentümern<br />
nach <strong>de</strong>m<br />
gesetzlichen beziehungsweise<br />
vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel<br />
zu verteilen.<br />
Verwalternachweis [66.2]<br />
Formalien bei Doppelfunktion eines Eigentümers<br />
<strong>Die</strong> zum Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltereigenschaft gem. § 24 Abs. 3<br />
WEG vorzulegen<strong>de</strong> Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schrift über <strong>de</strong>n Bestellungsbeschluss<br />
muss öffentlich zu beglaubigen<strong>de</strong> Unterschriften <strong><strong>de</strong>r</strong> in § 24 Abs.<br />
6 WEG genannten Personen enthalten, wobei es im Allgemeinen<br />
genügt, dass eine in Doppelfunktion tätige Person (hier: Versammlungs-<br />
und Beiratsvorsitzen<strong><strong>de</strong>r</strong>) nur einmal unterschreibt.<br />
Unterschreibt ein anwesen<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümer in seiner Funktion als<br />
Beirat [„A.B. (Beirat“)], so liegt hierin nicht zugleich die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />
Unterschrift eines Wohnungseigentümers.<br />
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2010, Az.: I-3 Wx 263/09<br />
Gemeinschaftseigentum [66.3]<br />
Keine Verfügungsbefugnis <strong>de</strong>s Verwalters<br />
Der Verwalter von Wohnungseigentum kann nicht durch Mehrheitsbeschluss<br />
ermächtigt wer<strong>de</strong>n, eine im Gemeinschaftseigentum<br />
stehen<strong>de</strong> Fläche an einen Dritten aufzulassen, auch<br />
wenn sich alle Eigentümer dazu verpfl ichtet haben.<br />
OLG München, Beschluss vom 22.1.2010, Az.: 34 Wx 125/09<br />
Fakten: Der Verwalter<br />
wur<strong>de</strong> durch Mehrheitsbeschluss<br />
ermächtigt, eine im<br />
Gemeinschaft seigentum stehen<strong>de</strong><br />
Fläche zu veräußern.<br />
<strong>Die</strong>s ist in<strong>de</strong>s nicht möglich.<br />
Räumt § 27 Abs. 3 WEG <strong>de</strong>m<br />
Verwalter gesetzliche Vertretungsmacht<br />
für die Eigentümergemeinschaft<br />
ein, sind<br />
davon Verfügungen über das<br />
Gemeinschaft seigentum nicht<br />
umfasst. <strong>Die</strong> Ermächtigung<br />
durch Mehrheitsbeschluss<br />
muss Angelegenheiten betreffen,<br />
die einen Gemeinschaft sbezug<br />
aufweisen. Daran fehlt<br />
es, wenn sie sich auf individuelle<br />
Rechte bezieht. Und hier-<br />
zu gehören Verfügungen über<br />
das Gemeinschaft seigentum<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümer, das diesen<br />
in Bruchteilsgemeinschaft ,<br />
persönlich zugeordnet ist.<br />
Fazit: <strong>Die</strong> Verfügung über<br />
Gemeinschaft seigentum<br />
betrifft Rechte, die <strong>de</strong>m<br />
Verband nicht zustehen.<br />
Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e han<strong>de</strong>lt es<br />
sich nicht um Pfl ichten, die<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Verband anstelle <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Eigentümer ausüben kann.<br />
So ist es ausgeschlossen, die<br />
Verfügungsmacht über das<br />
Miteigentum durch Mehrheitsbeschluss<br />
<strong>de</strong>m Verband<br />
übertragen zu können.<br />
Foto: BHW Bausparkasse