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Immobilien wirtschaft Die Immobilienstrategie der ... - Haufe.de

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66 Aktuelles Recht<br />

Son<strong><strong>de</strong>r</strong>vergütung [66.1]<br />

Ausweis haushaltsnaher <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

Ein Wohnungseigentümerbeschluss über eine Zusatzvergütung<br />

für <strong>de</strong>n Verwalter für die Erstellung einer einkommensteuerrelevanten<br />

Bescheinigung über haushaltsnahe <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

entspricht grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung.<br />

KG, Beschluss vom 16.4.2009, Az.: 24 W 93/08<br />

Fakten: <strong>Die</strong> Wohnungseigentümer<br />

hatten die Verwalterin<br />

mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellung einer<br />

im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Einkommenssteuererklärung<br />

zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Bescheinigung<br />

nach § 35a EStG über haushaltsnahe<br />

Beschäft igungsverhältnisse<br />

und <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

für Privathaushalte<br />

für je<strong>de</strong>n Eigentümer gegen<br />

eine zusätzliche Verwaltervergütung<br />

von 17 Euro zzgl. <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

gesetzlichen Umsatzsteuer für<br />

das Wirtschaft sjahr 2006 und<br />

8,50 Euro zzgl. <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer ab <strong>de</strong>m<br />

Wirtschaft sjahr 2007 jeweils<br />

pro Jahr und Wohnungseinheit<br />

beauft ragt. <strong>Die</strong> Vorinstanzen<br />

hatten insoweit entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass es sich hierbei<br />

nicht um eine Maßnahme <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Geschäft sführung zugunsten<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungseigentümer in<br />

Bezug auf das Gemeinschaft seigentum<br />

handle, sodass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Eigentümergemeinschaft<br />

von vornherein die dafür<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Beschlusskompetenz<br />

fehle. <strong>Die</strong> Verwaltung<br />

<strong>de</strong>s Son<strong><strong>de</strong>r</strong>eigentums obliege<br />

ausschließlich <strong>de</strong>m jeweiligen<br />

Son<strong><strong>de</strong>r</strong>eigentümer selbst.<br />

<strong>Die</strong>ser Argumentation<br />

konnte sich das KG nicht<br />

anschließen. Zunächst<br />

stand <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

die<br />

Beschlusskompetenz sowohl<br />

für die Erweiterung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Aufgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwalterin<br />

bezüglich <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellung<br />

einer Steuerbescheinigung<br />

nach § 35a EStG für je<strong>de</strong>n<br />

Wohnungseigentümer, als<br />

auch bezüglich <strong><strong>de</strong>r</strong> dafür an<br />

07-08 | 2010 www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong><br />

die Verwalterin zu zahlen<strong>de</strong>n<br />

Zusatzvergütung zu. Bei <strong>de</strong>n<br />

in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bescheinigung über<br />

haushaltsnahe <strong>Die</strong>nstleistung<br />

auszuweisen<strong>de</strong>n Kosten han<strong>de</strong>lt<br />

es sich um solche, die für<br />

die Verwaltung und Instandhaltung<br />

<strong>de</strong>s Gemeinschaft seigentums<br />

anfallen. Nach<br />

§ 28 Abs. 3 WEG ist es Sache<br />

<strong>de</strong>s Verwalters eine Jahresabrechnung<br />

aufzustellen.<br />

<strong>Die</strong>se muss eine geordnete<br />

und übersichtliche, inhaltlich<br />

zutreff en<strong>de</strong> Aufstellung<br />

sämtlicher Einnahmen und<br />

Ausgaben für das betreff en<strong>de</strong><br />

Wirtschaft sjahr enthalten.<br />

In diesem Zusammenhang<br />

ist es Sache <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümergemeinschaft<br />

, eine entsprechen<strong>de</strong><br />

und unter Umstän<strong>de</strong>n<br />

geson<strong><strong>de</strong>r</strong>t zu vergüten<strong>de</strong><br />

Verpfl ichtung <strong>de</strong>s Verwalters<br />

durch Mehrheitsbeschluss<br />

festzulegen. <strong>Die</strong>s folgt aus<br />

§ 26 Abs. 1 und § 21 Abs. 1<br />

und 3 WEG. Eine Verpfl ichtung<br />

<strong>de</strong>s WEG-Verwalters,<br />

die Jahresabrechnung so zu<br />

erstellen, dass die Wohnungseigentümer<br />

damit bestimmte<br />

Ausgaben steuerlich als Steuerermäßigung<br />

im Sinne von<br />

§ 35a EStG geltend machen<br />

können, ist nicht ersichtlich.<br />

Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e lässt sich eine<br />

solche Verpfl ichtung ohne<br />

Zusatzvereinbarung und<br />

dann auch entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Vergütungspfl icht nicht als<br />

Nebenpfl icht <strong>de</strong>s Verwalters<br />

aus <strong>de</strong>m Verwaltervertrag<br />

ableiten.<br />

Fazit: <strong>Die</strong> Entscheidung<br />

entspricht <strong><strong>de</strong>r</strong> mittlerweile<br />

herrschen<strong>de</strong>n Meinung. <strong>Die</strong><br />

Richter hielten vorliegend<br />

auch die konkret beschlossene<br />

Son<strong><strong>de</strong>r</strong>vergütung in<br />

Höhe von 17 Euro je Son<strong><strong>de</strong>r</strong>eigentumseinheit<br />

für <strong>de</strong>n<br />

erstmaligen Ausweis haushaltsnaher<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen,<br />

sowie eine solche von 8,50<br />

Euro je Son<strong><strong>de</strong>r</strong>eigentumseinheit<br />

für die Folgewirt-<br />

schaft sperio<strong>de</strong>n für unbe<strong>de</strong>nklich.<br />

Schließlich und<br />

wichtig entspricht es nach<br />

Auff assung <strong>de</strong>s KG auch ordnungsmäßiger<br />

Verwaltung,<br />

das entsprechen<strong>de</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>honorar<br />

unter sämtlichen Wohnungseigentümern<br />

nach <strong>de</strong>m<br />

gesetzlichen beziehungsweise<br />

vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel<br />

zu verteilen.<br />

Verwalternachweis [66.2]<br />

Formalien bei Doppelfunktion eines Eigentümers<br />

<strong>Die</strong> zum Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltereigenschaft gem. § 24 Abs. 3<br />

WEG vorzulegen<strong>de</strong> Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schrift über <strong>de</strong>n Bestellungsbeschluss<br />

muss öffentlich zu beglaubigen<strong>de</strong> Unterschriften <strong><strong>de</strong>r</strong> in § 24 Abs.<br />

6 WEG genannten Personen enthalten, wobei es im Allgemeinen<br />

genügt, dass eine in Doppelfunktion tätige Person (hier: Versammlungs-<br />

und Beiratsvorsitzen<strong><strong>de</strong>r</strong>) nur einmal unterschreibt.<br />

Unterschreibt ein anwesen<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümer in seiner Funktion als<br />

Beirat [„A.B. (Beirat“)], so liegt hierin nicht zugleich die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />

Unterschrift eines Wohnungseigentümers.<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2010, Az.: I-3 Wx 263/09<br />

Gemeinschaftseigentum [66.3]<br />

Keine Verfügungsbefugnis <strong>de</strong>s Verwalters<br />

Der Verwalter von Wohnungseigentum kann nicht durch Mehrheitsbeschluss<br />

ermächtigt wer<strong>de</strong>n, eine im Gemeinschaftseigentum<br />

stehen<strong>de</strong> Fläche an einen Dritten aufzulassen, auch<br />

wenn sich alle Eigentümer dazu verpfl ichtet haben.<br />

OLG München, Beschluss vom 22.1.2010, Az.: 34 Wx 125/09<br />

Fakten: Der Verwalter<br />

wur<strong>de</strong> durch Mehrheitsbeschluss<br />

ermächtigt, eine im<br />

Gemeinschaft seigentum stehen<strong>de</strong><br />

Fläche zu veräußern.<br />

<strong>Die</strong>s ist in<strong>de</strong>s nicht möglich.<br />

Räumt § 27 Abs. 3 WEG <strong>de</strong>m<br />

Verwalter gesetzliche Vertretungsmacht<br />

für die Eigentümergemeinschaft<br />

ein, sind<br />

davon Verfügungen über das<br />

Gemeinschaft seigentum nicht<br />

umfasst. <strong>Die</strong> Ermächtigung<br />

durch Mehrheitsbeschluss<br />

muss Angelegenheiten betreffen,<br />

die einen Gemeinschaft sbezug<br />

aufweisen. Daran fehlt<br />

es, wenn sie sich auf individuelle<br />

Rechte bezieht. Und hier-<br />

zu gehören Verfügungen über<br />

das Gemeinschaft seigentum<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümer, das diesen<br />

in Bruchteilsgemeinschaft ,<br />

persönlich zugeordnet ist.<br />

Fazit: <strong>Die</strong> Verfügung über<br />

Gemeinschaft seigentum<br />

betrifft Rechte, die <strong>de</strong>m<br />

Verband nicht zustehen.<br />

Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e han<strong>de</strong>lt es<br />

sich nicht um Pfl ichten, die<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Verband anstelle <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Eigentümer ausüben kann.<br />

So ist es ausgeschlossen, die<br />

Verfügungsmacht über das<br />

Miteigentum durch Mehrheitsbeschluss<br />

<strong>de</strong>m Verband<br />

übertragen zu können.<br />

Foto: BHW Bausparkasse

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