Immobilien wirtschaft Die Immobilienstrategie der ... - Haufe.de
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64 Aktuelles Recht<br />
Urteil <strong>de</strong>s Monats<br />
Ordnungsmäßige Verwaltung<br />
Ansprüche richten sich gegen die übrigen<br />
Eigentümer und nicht gegen <strong>de</strong>n Verband<br />
Der Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG auf<br />
Beschlussfassung zum „Ob“ und „Wie“ einer<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Sanierungsmaßnahme<br />
richtet sich gegen die Wohnungseigentümer<br />
und nicht gegen <strong>de</strong>n Verband; ob<br />
daneben auch ein Anspruch gegen <strong>de</strong>n<br />
Verband auf Durchführung von Sanierungsmaßnahmen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung von<br />
Mängeln besteht, bleibt offen. Je<strong>de</strong>nfalls<br />
wenn bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussfassung das Ermessen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümerversammlung auf<br />
null reduziert ist, wer<strong>de</strong>n die Wohnungseigentümer<br />
nicht zur Beschlussfassung<br />
verurteilt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n das Gericht ersetzt<br />
nach § 21 Abs. 8 WEG die Beschlussfassung;<br />
dies gilt auch für vor <strong>de</strong>m 1.7.2007<br />
eingeleitete Verfahren.<br />
OLG München, Beschluss vom 22.12.2009,<br />
Az.: 32 Wx 082/09<br />
Fakten: Ein Wohnungseigentümer<br />
nahm die übrigen Wohnungseigentümer<br />
gerichtlich auf Beseitigung <strong><strong>de</strong>r</strong> bestehen<strong>de</strong>n<br />
Wärmebrücke einer Außenwand im<br />
Bereich seines Son<strong><strong>de</strong>r</strong>eigentums in Anspruch.<br />
Das Amtsgericht gab <strong><strong>de</strong>r</strong> Klage<br />
statt, verpfl ichtete insoweit jedoch <strong>de</strong>n<br />
teilrechtsfähigen Verband. Auf entsprechen<strong>de</strong><br />
Beschwer<strong>de</strong> än<strong><strong>de</strong>r</strong>te das Landgericht<br />
die Entscheidung dahin ab, dass<br />
die übrigen Eigentümer entsprechend<br />
verpfl ichtet sind. Dem hatten sich die<br />
Richter schließlich auch im Verfahren<br />
07-08 | 2010 www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong><br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> sofortigen weiteren Beschwer<strong>de</strong> angeschlossen.<br />
Der Anspruch auf ordnungsmäßige<br />
Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG<br />
richtet sich gegen die an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Miteigentümer<br />
und nicht gegen <strong>de</strong>n Verband <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Eigentümer. <strong>Die</strong>s ergibt sich schon daraus,<br />
dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Verband sich nicht selbst<br />
ohne Tätigwer<strong>de</strong>n seiner Organe verwalten<br />
kann. Freilich aber ergibt sich hieraus<br />
nicht, dass auch die übrigen Eigentümer<br />
verpfl ichtet wären, die entsprechen<strong>de</strong><br />
Instandhaltungs- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Instandsetzungsmaßnahme<br />
durchzuführen o<strong><strong>de</strong>r</strong> in Auftrag<br />
zu geben. <strong>Die</strong> Eigentümer sind nur<br />
verpfl ich tet, die Sanierung und die Art<br />
und Weise <strong><strong>de</strong>r</strong> Sanierung zu beschließen<br />
und über die hierfür von <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümergemeinschaft<br />
mit Dritten zu schließen<strong>de</strong>n<br />
Verträge Beschluss zu fassen.<br />
Wenn <strong>de</strong>mentsprechend die Eigentümer<br />
verpfl ichtet sind, die Beseitigung<br />
eines Mangels zu beschließen, so han<strong>de</strong>lt<br />
es sich hierbei um eine nach <strong>de</strong>m Gesetz<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Maßnahme i. S. d. § 21 Abs.<br />
8 WEG. <strong>Die</strong>s wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um hat zur Folge,<br />
dass nicht die „Verurteilung zu einem<br />
Beschluss“ zu erfolgen hat, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n dass<br />
das Gericht anstelle <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümer nach<br />
billigem Ermessen entschei<strong>de</strong>t. Anstelle<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümer be<strong>de</strong>utet, dass das Gericht<br />
die von <strong>de</strong>n Eigentümern vorzunehmen<strong>de</strong><br />
Handlung selbst vornimmt.<br />
Übertragen auf <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Fall,<br />
erlässt also das Gericht <strong>de</strong>n Beschluss<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümerversammlung. <strong>Die</strong> Ersetzung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussfassung geht auch<br />
nicht über <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>s Eigentümers<br />
hinaus, da die Eigentümer auch bei einer<br />
Beschlussfassung über das „Ob“ <strong><strong>de</strong>r</strong> Sanierung<br />
kein Ermessen haben. <strong>Die</strong> weiteren<br />
Beschlussfassungen über die Art<br />
und Weise <strong><strong>de</strong>r</strong> Sanierung kann jedoch<br />
das Gericht nicht ersetzen, da erst <strong>de</strong>n<br />
Eigentümern Gelegenheit zu einer Beschlussfassung<br />
gegeben wer<strong>de</strong>n muss.<br />
Fazit: Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmung <strong>de</strong>s § 21<br />
Abs. 4 WEG hat je<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümer einen<br />
Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung.<br />
Da die Eigentümer nach <strong><strong>de</strong>r</strong> weiteren<br />
Bestimmung <strong>de</strong>s § 21 Abs. 3 WEG<br />
durch Beschlussfassung über eine <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Beschaff enheit <strong>de</strong>s gemeinschaft lichen<br />
Eigentums entsprechen<strong>de</strong> ordnungsmäßige<br />
Verwaltung beschließen, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Anspruch<br />
im gerichtlichen Verfahren konsequenterweise<br />
auch gegen die übrigen<br />
Eigentümer zu richten. <strong>Die</strong> Entscheidung<br />
macht weiter <strong>de</strong>utlich, dass im Falle richterlicher<br />
Ermessensentscheidung gemäß<br />
§ 21 Abs. 8 WEG nicht eine Verurteilung<br />
zu entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussfassung erfolgt,<br />
vielmehr das Gericht <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Beschluss als Verpfl ichtung in<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Urteilsformel erlässt.<br />
Foto: www.<strong>de</strong>na.<strong>de</strong>; Rainer-Sturm/pixelio.<strong>de</strong>