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Immobilien wirtschaft Die Immobilienstrategie der ... - Haufe.de

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64 Aktuelles Recht<br />

Urteil <strong>de</strong>s Monats<br />

Ordnungsmäßige Verwaltung<br />

Ansprüche richten sich gegen die übrigen<br />

Eigentümer und nicht gegen <strong>de</strong>n Verband<br />

Der Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG auf<br />

Beschlussfassung zum „Ob“ und „Wie“ einer<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Sanierungsmaßnahme<br />

richtet sich gegen die Wohnungseigentümer<br />

und nicht gegen <strong>de</strong>n Verband; ob<br />

daneben auch ein Anspruch gegen <strong>de</strong>n<br />

Verband auf Durchführung von Sanierungsmaßnahmen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung von<br />

Mängeln besteht, bleibt offen. Je<strong>de</strong>nfalls<br />

wenn bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussfassung das Ermessen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümerversammlung auf<br />

null reduziert ist, wer<strong>de</strong>n die Wohnungseigentümer<br />

nicht zur Beschlussfassung<br />

verurteilt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n das Gericht ersetzt<br />

nach § 21 Abs. 8 WEG die Beschlussfassung;<br />

dies gilt auch für vor <strong>de</strong>m 1.7.2007<br />

eingeleitete Verfahren.<br />

OLG München, Beschluss vom 22.12.2009,<br />

Az.: 32 Wx 082/09<br />

Fakten: Ein Wohnungseigentümer<br />

nahm die übrigen Wohnungseigentümer<br />

gerichtlich auf Beseitigung <strong><strong>de</strong>r</strong> bestehen<strong>de</strong>n<br />

Wärmebrücke einer Außenwand im<br />

Bereich seines Son<strong><strong>de</strong>r</strong>eigentums in Anspruch.<br />

Das Amtsgericht gab <strong><strong>de</strong>r</strong> Klage<br />

statt, verpfl ichtete insoweit jedoch <strong>de</strong>n<br />

teilrechtsfähigen Verband. Auf entsprechen<strong>de</strong><br />

Beschwer<strong>de</strong> än<strong><strong>de</strong>r</strong>te das Landgericht<br />

die Entscheidung dahin ab, dass<br />

die übrigen Eigentümer entsprechend<br />

verpfl ichtet sind. Dem hatten sich die<br />

Richter schließlich auch im Verfahren<br />

07-08 | 2010 www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong><br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> sofortigen weiteren Beschwer<strong>de</strong> angeschlossen.<br />

Der Anspruch auf ordnungsmäßige<br />

Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG<br />

richtet sich gegen die an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Miteigentümer<br />

und nicht gegen <strong>de</strong>n Verband <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Eigentümer. <strong>Die</strong>s ergibt sich schon daraus,<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Verband sich nicht selbst<br />

ohne Tätigwer<strong>de</strong>n seiner Organe verwalten<br />

kann. Freilich aber ergibt sich hieraus<br />

nicht, dass auch die übrigen Eigentümer<br />

verpfl ichtet wären, die entsprechen<strong>de</strong><br />

Instandhaltungs- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Instandsetzungsmaßnahme<br />

durchzuführen o<strong><strong>de</strong>r</strong> in Auftrag<br />

zu geben. <strong>Die</strong> Eigentümer sind nur<br />

verpfl ich tet, die Sanierung und die Art<br />

und Weise <strong><strong>de</strong>r</strong> Sanierung zu beschließen<br />

und über die hierfür von <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümergemeinschaft<br />

mit Dritten zu schließen<strong>de</strong>n<br />

Verträge Beschluss zu fassen.<br />

Wenn <strong>de</strong>mentsprechend die Eigentümer<br />

verpfl ichtet sind, die Beseitigung<br />

eines Mangels zu beschließen, so han<strong>de</strong>lt<br />

es sich hierbei um eine nach <strong>de</strong>m Gesetz<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Maßnahme i. S. d. § 21 Abs.<br />

8 WEG. <strong>Die</strong>s wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um hat zur Folge,<br />

dass nicht die „Verurteilung zu einem<br />

Beschluss“ zu erfolgen hat, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n dass<br />

das Gericht anstelle <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümer nach<br />

billigem Ermessen entschei<strong>de</strong>t. Anstelle<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümer be<strong>de</strong>utet, dass das Gericht<br />

die von <strong>de</strong>n Eigentümern vorzunehmen<strong>de</strong><br />

Handlung selbst vornimmt.<br />

Übertragen auf <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Fall,<br />

erlässt also das Gericht <strong>de</strong>n Beschluss<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümerversammlung. <strong>Die</strong> Ersetzung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussfassung geht auch<br />

nicht über <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>s Eigentümers<br />

hinaus, da die Eigentümer auch bei einer<br />

Beschlussfassung über das „Ob“ <strong><strong>de</strong>r</strong> Sanierung<br />

kein Ermessen haben. <strong>Die</strong> weiteren<br />

Beschlussfassungen über die Art<br />

und Weise <strong><strong>de</strong>r</strong> Sanierung kann jedoch<br />

das Gericht nicht ersetzen, da erst <strong>de</strong>n<br />

Eigentümern Gelegenheit zu einer Beschlussfassung<br />

gegeben wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Fazit: Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmung <strong>de</strong>s § 21<br />

Abs. 4 WEG hat je<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentümer einen<br />

Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung.<br />

Da die Eigentümer nach <strong><strong>de</strong>r</strong> weiteren<br />

Bestimmung <strong>de</strong>s § 21 Abs. 3 WEG<br />

durch Beschlussfassung über eine <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Beschaff enheit <strong>de</strong>s gemeinschaft lichen<br />

Eigentums entsprechen<strong>de</strong> ordnungsmäßige<br />

Verwaltung beschließen, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Anspruch<br />

im gerichtlichen Verfahren konsequenterweise<br />

auch gegen die übrigen<br />

Eigentümer zu richten. <strong>Die</strong> Entscheidung<br />

macht weiter <strong>de</strong>utlich, dass im Falle richterlicher<br />

Ermessensentscheidung gemäß<br />

§ 21 Abs. 8 WEG nicht eine Verurteilung<br />

zu entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussfassung erfolgt,<br />

vielmehr das Gericht <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Beschluss als Verpfl ichtung in<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Urteilsformel erlässt.<br />

Foto: www.<strong>de</strong>na.<strong>de</strong>; Rainer-Sturm/pixelio.<strong>de</strong>

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