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Immobilien wirtschaft Die Immobilienstrategie der ... - Haufe.de

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Fazit: Der Vermieter kann<br />

auch nach einer Mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisierungserhöhung<br />

die Zustimmung<br />

zur Anpassung an die<br />

ortsübliche Vergleichsmiete<br />

– ohne Einhaltung einer<br />

Wartefrist – verlangen, wenn<br />

die Mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisierungserhöhung<br />

im Wege <strong><strong>de</strong>r</strong> vertrag-<br />

Geschäftsraummietrecht [69.1]<br />

Rückzahlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenkostenvorauszahlungen im<br />

Gewerbemietrecht<br />

Rechnet <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter nicht fristgerecht über die Nebenkosten<br />

ab, so kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Mieter bei been<strong>de</strong>tem Gewerberaummietverhältnis<br />

die Rückzahlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenkostenvorauszahlungen verlangen.<br />

Der Anspruch auf Rückzahlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenkostenvorauszahlungen<br />

wird fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos<br />

abgelaufen und das Mietverhältnis been<strong>de</strong>t ist. <strong>Die</strong> Entstehung<br />

und die Durchsetzbarkeit <strong>de</strong>s Rückzahungsanspruchs sind nicht<br />

davon abhängig, dass noch ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch<br />

auf Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenkostenabrechnung besteht.<br />

KG Berlin, Urteil vom 22.3.2010, Az.: 8 U 142/09<br />

Fakten: <strong>Die</strong> Parteien eines<br />

inzwischen been<strong>de</strong>ten Gewerbemietraumvertrags<br />

streiten<br />

über die Frage, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Mieter<br />

einen Anspruch auf Rückerstattung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> von ihm geleistetenNebenkostenvorauszahlungen<br />

hat. Das Gericht<br />

gibt <strong>de</strong>m Mieter recht. Der<br />

Wohnraummieter kann nach<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH<br />

bei been<strong>de</strong>tem Mietverhältnis<br />

die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen<br />

insgesamt<br />

verlangen, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter<br />

seiner Verpfl ichtung zur Erteilung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Abrechnung nicht<br />

innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist von längstens<br />

einem Jahr nachkommt.<br />

Der Anspruch <strong>de</strong>s Vermieters<br />

auf Bezahlung <strong><strong>de</strong>r</strong> vom Mieter<br />

zu tragen<strong>de</strong>n Betriebskosten<br />

wird ebenso wie <strong><strong>de</strong>r</strong> Anspruch<br />

<strong>de</strong>s Mieters auf Erstattung<br />

etwaiger Überzahlungen mit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abrechnung<br />

fällig. Das gilt aber nicht, wenn<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter nicht innerhalb<br />

angemessener Frist über die<br />

Betriebskosten abgerechnet<br />

lichen Einigung zustan<strong>de</strong><br />

kam. Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist aber,<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter die Mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisierungserhöhung<br />

in<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> vereinbarten Höhe auch<br />

einseitig hätte durchsetzen<br />

können. Dazu hätten die<br />

Untergerichte hier Feststellungen<br />

treff en müssen.<br />

hat. <strong>Die</strong>se Frist en<strong>de</strong>t regelmäßig<br />

zum Ablauf eines Jahres<br />

nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Abrechnungszeitraums.<br />

An<strong><strong>de</strong>r</strong>nfalls könnte<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter die Fälligkeit<br />

eines Rückzahlungsanspruchs<br />

<strong>de</strong>s Mieters nach Belieben<br />

hinauszögern.<br />

Fazit: Ob auch <strong><strong>de</strong>r</strong> gewerbliche<br />

Mieter bei einem<br />

been<strong>de</strong>ten Mietverhätlnis<br />

die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungenzurückverlangen<br />

kann, wenn<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter seit Beginn<br />

<strong>de</strong>s Mietverhältnisses keine<br />

Nebenkostenabrechnungen<br />

erteilt hat, ist umstritten.<br />

Das Kammergericht entschei<strong>de</strong>t<br />

– wie auch das OLG<br />

Düsseldorf – dass die BGH-<br />

Rechtsprechung auch für das<br />

gewerbliche Mietrecht gelten<br />

soll. Danach gilt: In einem<br />

laufen<strong>de</strong>n Mietverhältnis ist<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Mieter berechtigt, die<br />

weiterlaufen<strong>de</strong>n Vorauszahlungen<br />

auf die Nebenkosten<br />

zu verweigern.<br />

Kündigungsgrund. Drogenersatztherapie in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis<br />

Geschäftsraummiete [69.2]<br />

Fristlose Kündigung wegen Methadon-Behandlung?<br />

Fakten: Der Mieter ist<br />

Facharzt für Psychiatrie<br />

und Psychotherapie und<br />

hatte die Mieträume zum<br />

Betrieb seiner Praxis angemietet.<br />

Noch vor Beginn <strong>de</strong>s<br />

Mietverhältnisses erfuhr <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Vermieter, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Mieter<br />

als Behandlungsform auch<br />

die Drogenersatztherapie,<br />

insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Abgabe von<br />

Methadon, beabsichtigte. Der<br />

Vermieter mahnte <strong>de</strong>n Mieter<br />

ab und for<strong><strong>de</strong>r</strong>te ihn auf, die<br />

Drogenersatzabgabe zu unterlassen,<br />

kündigte dann wegen<br />

vertragswidrigen Gebrauchs<br />

fristlos und verlangte dann<br />

Räumung und Herausgabe.<br />

Das Landgericht gibt <strong>de</strong>m<br />

Vermieter recht.<br />

<strong>Die</strong> vom Mieter hier angebotenen<br />

Drogenersatztherapien<br />

stellen je<strong>de</strong>nfalls in <strong>de</strong>m<br />

hier insgesamt vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Umfang einen vertragswi<strong><strong>de</strong>r</strong>igen<br />

Gebrauch <strong><strong>de</strong>r</strong> Mietsache<br />

dar. Maßgeblich bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Vertragsauslegung ist <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

wirkliche Wille <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertragsparteien.<br />

Es könne – so das<br />

Gericht – off enbleiben, ob<br />

die Drogenersatztherapie als<br />

Suchtbehandlung abstrakt<br />

zum Tätigkeitsbereich einer<br />

Praxis für Psychiatrie und<br />

Psychotherapie gehöre.<br />

69<br />

Mietet ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Praxisräume<br />

an, so kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter wegen vertragswidrigen Gebrauchs<br />

fristlos kündigen, falls <strong><strong>de</strong>r</strong> Mieter in <strong>de</strong>n Praxisräumen<br />

auch in vermehrtem Umfang Drogenersatztherapie durchführt.<br />

LG Bonn, Urteil vom 12.04.2010, Az.: 9 O 440/09<br />

Fazit: Das Urteil überzeugt<br />

nicht. Wer<strong>de</strong>n Räume als<br />

Arztpraxis vermietet, ohne<br />

dass es genauere Vereinbarungen<br />

zur Nutzung gibt, ist<br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertragsauslegung<br />

davon auszugehen, dass bei<strong>de</strong><br />

Parteien von einer Nutzung<br />

ausgehen, welche im Rahmen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Arzttätigkeit zulässig ist.<br />

Drogenersatz-Behandlung<br />

gehört zum ärztlichen Tätigkeitsbereich,<br />

insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e zu<br />

<strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Psychiatrie. Das ist<br />

als allgemein bekannt vorauszusetzen.<br />

Naheliegen<strong><strong>de</strong>r</strong> als<br />

die Ansicht dieses Gerichts<br />

ist die Annahme, dass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Vermieter bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermietung<br />

seiner Räume als Arztpraxis<br />

mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung auch zum<br />

Zwecke <strong><strong>de</strong>r</strong> Drogenersatztherapie<br />

rechnen muss und –<br />

wenn er eine solche in seinen<br />

Mieträumen nicht wünscht –<br />

vor Vertragsschluss nach <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

konkret geplanten Nutzung<br />

fragen muss.<br />

www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong> 07-08 | 2010

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