Immobilien wirtschaft Die Immobilienstrategie der ... - Haufe.de
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Fazit: Der Vermieter kann<br />
auch nach einer Mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisierungserhöhung<br />
die Zustimmung<br />
zur Anpassung an die<br />
ortsübliche Vergleichsmiete<br />
– ohne Einhaltung einer<br />
Wartefrist – verlangen, wenn<br />
die Mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisierungserhöhung<br />
im Wege <strong><strong>de</strong>r</strong> vertrag-<br />
Geschäftsraummietrecht [69.1]<br />
Rückzahlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenkostenvorauszahlungen im<br />
Gewerbemietrecht<br />
Rechnet <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter nicht fristgerecht über die Nebenkosten<br />
ab, so kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Mieter bei been<strong>de</strong>tem Gewerberaummietverhältnis<br />
die Rückzahlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenkostenvorauszahlungen verlangen.<br />
Der Anspruch auf Rückzahlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenkostenvorauszahlungen<br />
wird fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos<br />
abgelaufen und das Mietverhältnis been<strong>de</strong>t ist. <strong>Die</strong> Entstehung<br />
und die Durchsetzbarkeit <strong>de</strong>s Rückzahungsanspruchs sind nicht<br />
davon abhängig, dass noch ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch<br />
auf Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenkostenabrechnung besteht.<br />
KG Berlin, Urteil vom 22.3.2010, Az.: 8 U 142/09<br />
Fakten: <strong>Die</strong> Parteien eines<br />
inzwischen been<strong>de</strong>ten Gewerbemietraumvertrags<br />
streiten<br />
über die Frage, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Mieter<br />
einen Anspruch auf Rückerstattung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> von ihm geleistetenNebenkostenvorauszahlungen<br />
hat. Das Gericht<br />
gibt <strong>de</strong>m Mieter recht. Der<br />
Wohnraummieter kann nach<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH<br />
bei been<strong>de</strong>tem Mietverhältnis<br />
die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen<br />
insgesamt<br />
verlangen, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter<br />
seiner Verpfl ichtung zur Erteilung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Abrechnung nicht<br />
innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist von längstens<br />
einem Jahr nachkommt.<br />
Der Anspruch <strong>de</strong>s Vermieters<br />
auf Bezahlung <strong><strong>de</strong>r</strong> vom Mieter<br />
zu tragen<strong>de</strong>n Betriebskosten<br />
wird ebenso wie <strong><strong>de</strong>r</strong> Anspruch<br />
<strong>de</strong>s Mieters auf Erstattung<br />
etwaiger Überzahlungen mit<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abrechnung<br />
fällig. Das gilt aber nicht, wenn<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter nicht innerhalb<br />
angemessener Frist über die<br />
Betriebskosten abgerechnet<br />
lichen Einigung zustan<strong>de</strong><br />
kam. Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist aber,<br />
dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter die Mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisierungserhöhung<br />
in<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> vereinbarten Höhe auch<br />
einseitig hätte durchsetzen<br />
können. Dazu hätten die<br />
Untergerichte hier Feststellungen<br />
treff en müssen.<br />
hat. <strong>Die</strong>se Frist en<strong>de</strong>t regelmäßig<br />
zum Ablauf eines Jahres<br />
nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Abrechnungszeitraums.<br />
An<strong><strong>de</strong>r</strong>nfalls könnte<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter die Fälligkeit<br />
eines Rückzahlungsanspruchs<br />
<strong>de</strong>s Mieters nach Belieben<br />
hinauszögern.<br />
Fazit: Ob auch <strong><strong>de</strong>r</strong> gewerbliche<br />
Mieter bei einem<br />
been<strong>de</strong>ten Mietverhätlnis<br />
die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungenzurückverlangen<br />
kann, wenn<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter seit Beginn<br />
<strong>de</strong>s Mietverhältnisses keine<br />
Nebenkostenabrechnungen<br />
erteilt hat, ist umstritten.<br />
Das Kammergericht entschei<strong>de</strong>t<br />
– wie auch das OLG<br />
Düsseldorf – dass die BGH-<br />
Rechtsprechung auch für das<br />
gewerbliche Mietrecht gelten<br />
soll. Danach gilt: In einem<br />
laufen<strong>de</strong>n Mietverhältnis ist<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Mieter berechtigt, die<br />
weiterlaufen<strong>de</strong>n Vorauszahlungen<br />
auf die Nebenkosten<br />
zu verweigern.<br />
Kündigungsgrund. Drogenersatztherapie in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis<br />
Geschäftsraummiete [69.2]<br />
Fristlose Kündigung wegen Methadon-Behandlung?<br />
Fakten: Der Mieter ist<br />
Facharzt für Psychiatrie<br />
und Psychotherapie und<br />
hatte die Mieträume zum<br />
Betrieb seiner Praxis angemietet.<br />
Noch vor Beginn <strong>de</strong>s<br />
Mietverhältnisses erfuhr <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Vermieter, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Mieter<br />
als Behandlungsform auch<br />
die Drogenersatztherapie,<br />
insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Abgabe von<br />
Methadon, beabsichtigte. Der<br />
Vermieter mahnte <strong>de</strong>n Mieter<br />
ab und for<strong><strong>de</strong>r</strong>te ihn auf, die<br />
Drogenersatzabgabe zu unterlassen,<br />
kündigte dann wegen<br />
vertragswidrigen Gebrauchs<br />
fristlos und verlangte dann<br />
Räumung und Herausgabe.<br />
Das Landgericht gibt <strong>de</strong>m<br />
Vermieter recht.<br />
<strong>Die</strong> vom Mieter hier angebotenen<br />
Drogenersatztherapien<br />
stellen je<strong>de</strong>nfalls in <strong>de</strong>m<br />
hier insgesamt vorliegen<strong>de</strong>n<br />
Umfang einen vertragswi<strong><strong>de</strong>r</strong>igen<br />
Gebrauch <strong><strong>de</strong>r</strong> Mietsache<br />
dar. Maßgeblich bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Vertragsauslegung ist <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
wirkliche Wille <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertragsparteien.<br />
Es könne – so das<br />
Gericht – off enbleiben, ob<br />
die Drogenersatztherapie als<br />
Suchtbehandlung abstrakt<br />
zum Tätigkeitsbereich einer<br />
Praxis für Psychiatrie und<br />
Psychotherapie gehöre.<br />
69<br />
Mietet ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Praxisräume<br />
an, so kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermieter wegen vertragswidrigen Gebrauchs<br />
fristlos kündigen, falls <strong><strong>de</strong>r</strong> Mieter in <strong>de</strong>n Praxisräumen<br />
auch in vermehrtem Umfang Drogenersatztherapie durchführt.<br />
LG Bonn, Urteil vom 12.04.2010, Az.: 9 O 440/09<br />
Fazit: Das Urteil überzeugt<br />
nicht. Wer<strong>de</strong>n Räume als<br />
Arztpraxis vermietet, ohne<br />
dass es genauere Vereinbarungen<br />
zur Nutzung gibt, ist<br />
bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertragsauslegung<br />
davon auszugehen, dass bei<strong>de</strong><br />
Parteien von einer Nutzung<br />
ausgehen, welche im Rahmen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Arzttätigkeit zulässig ist.<br />
Drogenersatz-Behandlung<br />
gehört zum ärztlichen Tätigkeitsbereich,<br />
insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e zu<br />
<strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Psychiatrie. Das ist<br />
als allgemein bekannt vorauszusetzen.<br />
Naheliegen<strong><strong>de</strong>r</strong> als<br />
die Ansicht dieses Gerichts<br />
ist die Annahme, dass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Vermieter bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermietung<br />
seiner Räume als Arztpraxis<br />
mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung auch zum<br />
Zwecke <strong><strong>de</strong>r</strong> Drogenersatztherapie<br />
rechnen muss und –<br />
wenn er eine solche in seinen<br />
Mieträumen nicht wünscht –<br />
vor Vertragsschluss nach <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
konkret geplanten Nutzung<br />
fragen muss.<br />
www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong> 07-08 | 2010