Digitalisierung | w.news 12.2015
12.2015 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • Digitalisierung • Unternehmensführung • Verlagsjournal wirtschaftinform.de
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ein jAhr MinDesTLOhnGeseTz<br />
Die hÄUfiGsTen frAGen<br />
Mit der einführung des Mindestlohngesetzes<br />
(MiLoG) zum jahresbeginn 2015 wurde<br />
eine der bislang größten strukturellen reformen<br />
im Arbeitsrecht rechtswirksam.<br />
Durch zunehmende rechtsprechung und<br />
politische Präzisierungen lichtet sich der<br />
anfängliche nebel allmählich.<br />
V O N F R A N K W A L D B Ü ß E R<br />
in der IHK-Rechtsabteilung bildete die<br />
Beratung zum MiLoG in diesem Jahr<br />
einen Schwerpunkt. Im Folgenden<br />
sollen die wichtigsten und am häufigsten<br />
gestellten Fragen des ersten<br />
Jahres nochmals beantwortet werden.<br />
Wie weit reicht die haftung von Unternehmern?<br />
Mitte des Jahres hat das Bundesministerium<br />
für Arbeit und Soziales (BMAS)<br />
klargestellt, dass der eingeschränkte Unternehmerbegriff<br />
gelten soll. Das heißt,<br />
der Unternehmer haftet für seine Subunternehmer<br />
und Subunternehmerketten. Er<br />
haftet nicht, wenn er selbst Adressat der<br />
Werkleistung ist. So greift die Haftung<br />
beispielsweise nicht für den Fall, wenn<br />
beim Bau der eigenen Lagerhalle durch<br />
Werkunternehmer gegen das MiLoG verstoßen<br />
wird.<br />
Können sich Unternehmen wirksam vor der<br />
haftung schützen?<br />
Einen absoluten Schutz gibt es hier<br />
nicht. Gängig sind Verpflichtungserklärungen.<br />
Hierin soll der Subunternehmer<br />
bestätigen, dass er den Mindestlohn<br />
zahlt. Solche Erklärungen bieten jedoch<br />
allenfalls bedingt Schutz. Zivilrechtlich<br />
haftet der Unternehmer wie ein Bürge,<br />
der direkt in Anspruch genommen werden<br />
kann. Die Bestätigung ändert hieran<br />
nichts. Bei der Frage, ob bei Verstößen<br />
des Subunternehmers ein Bußgeld zu<br />
verhängen ist, kann eine solche Verpflichtungserklärung<br />
unter Umständen<br />
helfen. Sie erleichtert die Beweisführung,<br />
dass das Unternehmen den Verstoß seines<br />
Subunternehmers nicht fahrlässig hingenommen<br />
hat. Oftmals stellt sich die<br />
Frage, ob es Sinn macht, sich die Gehalts -<br />
ab rech nun gen des Subunternehmers zur<br />
Prüfung zusenden zu lassen. Hiervon ist<br />
datenschutz- und haftungsrechtlich abzuraten.<br />
Wie sollten Unternehmen auf Verpflichtungserklärungen<br />
ihrer Geschäftspartner<br />
reagieren?<br />
Zunächst sollte geprüft werden, ob<br />
das MiLoG überhaupt Anwendung findet.<br />
Verpflichtungserklärungen werden<br />
mittlerweile in großer Anzahl versendet.<br />
Nicht immer passt der vertragliche Kontext.<br />
Wenn beispielsweise nur Waren<br />
geliefert werden und keine Werk- oder<br />
Dienstleistungen erfolgen, liegt ein Kaufvertrag<br />
vor. Hier ist das MiLoG nicht einschlägig.<br />
Folglich ist für Verpflichtungserklärungen<br />
kein Raum. Dies sollte dem<br />
Lieferanten dann mitgeteilt werden.<br />
Für den Fall, dass ein Werk- oder<br />
Dienstvertrag vorliegt, hilft hier nur<br />
das offene Gespräch mit dem Geschäftspartner.<br />
Hierbei sollte sich das<br />
Augenmerk darauf richten, den Sinn<br />
solcher Erklärungen grundsätzlich zu<br />
erörtern (siehe oben).<br />
Welche Unternehmen fallen unter die Dokumentationspflicht?<br />
Im Grundsatz müssen Unternehmen<br />
der folgenden Branchen den Beginn,<br />
das Ende und die Dauer der täglichen<br />
48 Dezember 2015