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Digitalisierung | w.news 12.2015

12.2015 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • Digitalisierung • Unternehmensführung • Verlagsjournal wirtschaftinform.de

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ein jAhr MinDesTLOhnGeseTz<br />

Die hÄUfiGsTen frAGen<br />

Mit der einführung des Mindestlohngesetzes<br />

(MiLoG) zum jahresbeginn 2015 wurde<br />

eine der bislang größten strukturellen reformen<br />

im Arbeitsrecht rechtswirksam.<br />

Durch zunehmende rechtsprechung und<br />

politische Präzisierungen lichtet sich der<br />

anfängliche nebel allmählich.<br />

V O N F R A N K W A L D B Ü ß E R<br />

in der IHK-Rechtsabteilung bildete die<br />

Beratung zum MiLoG in diesem Jahr<br />

einen Schwerpunkt. Im Folgenden<br />

sollen die wichtigsten und am häufigsten<br />

gestellten Fragen des ersten<br />

Jahres nochmals beantwortet werden.<br />

Wie weit reicht die haftung von Unternehmern?<br />

Mitte des Jahres hat das Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales (BMAS)<br />

klargestellt, dass der eingeschränkte Unternehmerbegriff<br />

gelten soll. Das heißt,<br />

der Unternehmer haftet für seine Subunternehmer<br />

und Subunternehmerketten. Er<br />

haftet nicht, wenn er selbst Adressat der<br />

Werkleistung ist. So greift die Haftung<br />

beispielsweise nicht für den Fall, wenn<br />

beim Bau der eigenen Lagerhalle durch<br />

Werkunternehmer gegen das MiLoG verstoßen<br />

wird.<br />

Können sich Unternehmen wirksam vor der<br />

haftung schützen?<br />

Einen absoluten Schutz gibt es hier<br />

nicht. Gängig sind Verpflichtungserklärungen.<br />

Hierin soll der Subunternehmer<br />

bestätigen, dass er den Mindestlohn<br />

zahlt. Solche Erklärungen bieten jedoch<br />

allenfalls bedingt Schutz. Zivilrechtlich<br />

haftet der Unternehmer wie ein Bürge,<br />

der direkt in Anspruch genommen werden<br />

kann. Die Bestätigung ändert hieran<br />

nichts. Bei der Frage, ob bei Verstößen<br />

des Subunternehmers ein Bußgeld zu<br />

verhängen ist, kann eine solche Verpflichtungserklärung<br />

unter Umständen<br />

helfen. Sie erleichtert die Beweisführung,<br />

dass das Unternehmen den Verstoß seines<br />

Subunternehmers nicht fahrlässig hingenommen<br />

hat. Oftmals stellt sich die<br />

Frage, ob es Sinn macht, sich die Gehalts -<br />

ab rech nun gen des Subunternehmers zur<br />

Prüfung zusenden zu lassen. Hiervon ist<br />

datenschutz- und haftungsrechtlich abzuraten.<br />

Wie sollten Unternehmen auf Verpflichtungserklärungen<br />

ihrer Geschäftspartner<br />

reagieren?<br />

Zunächst sollte geprüft werden, ob<br />

das MiLoG überhaupt Anwendung findet.<br />

Verpflichtungserklärungen werden<br />

mittlerweile in großer Anzahl versendet.<br />

Nicht immer passt der vertragliche Kontext.<br />

Wenn beispielsweise nur Waren<br />

geliefert werden und keine Werk- oder<br />

Dienstleistungen erfolgen, liegt ein Kaufvertrag<br />

vor. Hier ist das MiLoG nicht einschlägig.<br />

Folglich ist für Verpflichtungserklärungen<br />

kein Raum. Dies sollte dem<br />

Lieferanten dann mitgeteilt werden.<br />

Für den Fall, dass ein Werk- oder<br />

Dienstvertrag vorliegt, hilft hier nur<br />

das offene Gespräch mit dem Geschäftspartner.<br />

Hierbei sollte sich das<br />

Augenmerk darauf richten, den Sinn<br />

solcher Erklärungen grundsätzlich zu<br />

erörtern (siehe oben).<br />

Welche Unternehmen fallen unter die Dokumentationspflicht?<br />

Im Grundsatz müssen Unternehmen<br />

der folgenden Branchen den Beginn,<br />

das Ende und die Dauer der täglichen<br />

48 Dezember 2015

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