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Digitalisierung | w.news 12.2015

12.2015 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • Digitalisierung • Unternehmensführung • Verlagsjournal wirtschaftinform.de

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e c h T + r A T<br />

Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzeichnen:<br />

n Baugewerbe,<br />

n Gaststätten- und Beherbergungs -<br />

gewerbe,<br />

n Personenbeförderungsgewerbe,<br />

n Speditions-, Transport- und damit<br />

verbundene Logistikgewerbe,<br />

n Schaustellergewerbe,<br />

n Unternehmen der Forstwirtschaft,<br />

n Gebäudereinigungsgewerbe,<br />

n Unternehmen, die sich am Auf- und<br />

Abbau von Messen und Ausstellungen<br />

beteiligen,<br />

n Fleischwirtschaft.<br />

Auch innerhalb dieser Branchen muss<br />

die Dokumentation nicht erfolgen, wenn<br />

einer der folgenden Fälle vorliegt:<br />

n Der regelmäßige Bruttolohn beträgt<br />

mehr als 2.958 Euro und Überstunden<br />

werden nach den Vorschriften<br />

des Arbeitszeitgesetzes dokumentiert.<br />

n Der regelmäßige Bruttolohn beträgt<br />

mehr als 2.000 Euro und wurde nachweislich<br />

über die letzten zwölf Monate<br />

gezahlt.<br />

n Die Arbeitnehmer sind nahe Familienangehörige.<br />

Hierunter fallen Ehegatten,<br />

eingetragene Lebenspartner,<br />

Kinder und Eltern des Arbeitgebers.<br />

Was muss dokumentiert werden?<br />

Der Beginn, das Ende und die Dauer<br />

der täglichen Arbeitszeit.<br />

Worauf ist bei „Mini-jobbern“ zu achten?<br />

Mini-Jobber unterfallen grundsätzlich<br />

der Dokumentationspflicht. Dies gilt<br />

branchenunabhängig. Ausgenommen<br />

sind auch hier nahe Familien ange hö -<br />

rige (siehe oben) und solche Personen,<br />

die in Privathaushalten tätig sind.<br />

Die Gehaltsgrenze von derzeit 450<br />

Euro führt dazu, dass Mini-Jobber maximal<br />

52,9 Stunden im Monat arbeiten<br />

können. Ansonsten wird die Gehaltsgrenze<br />

von 8,50 Euro unterschritten.<br />

fallen Praktikanten unter das Mindestlohngesetz?<br />

Grundsätzlich ja. Die Ausnahmen<br />

sind jedoch weitgehend. Vier Fälle<br />

lassen sich hierbei unterscheiden:<br />

1. jugendliche unter 18 jahren<br />

Praktikanten, die im Laufe ihrer<br />

Schulzeit als Minderjährige ein<br />

„Schnupperpraktikum“ absolvieren<br />

wollen oder müssen, fallen nicht<br />

unter den Anwendungsbereich.<br />

2. Praktika zur Orientierung für eine beabsichtigte<br />

Ausbildung oder für ein studium<br />

Hierbei ist zu beachten, dass ein solches<br />

Praktikum nicht länger als drei<br />

Monate dauern darf.<br />

3. Praktika begleitend zur Berufs- oder<br />

hochschulausbildung<br />

Während der Ausbildung oder des<br />

Studiums darf ein freiwilliges Prak -<br />

tikum absolviert werden. Dabei ist<br />

darauf zu achten, dass nicht bereits<br />

zuvor ein solches Praktikum im selben<br />

Unternehmen absolviert wurde.<br />

Es muss ein Bezug zur Ausbildung<br />

oder zum Studium bestehen. Der<br />

Zeit raum von drei Monaten darf<br />

nicht überschritten werden.<br />

4. Verpflichtende Praktika<br />

Diese können sich aus schul- oder<br />

hochschulrechtlichen Bestimmungen,<br />

Ausbildungsordnungen oder Regelungen<br />

für die Ausbildung an einer<br />

Berufsakademie ergeben.<br />

Wie können Unternehmen Praktika „rechtssicher“<br />

anbieten?<br />

In jedem Fall sollte ein schriftlicher<br />

Vertrag zwischen dem Unternehmen und<br />

dem Praktikanten geschlossen werden.<br />

ihK-TiPP<br />

beim Pflichtpraktikum sollten Unternehmer wissen,<br />

woraus sich diese Pflicht ergibt. Der Praktikant<br />

sollte darauf hingewiesen werden, die<br />

rechtliche Grundlage (zum beispiel die Klausel<br />

der Hochschulsatzung) in Kopie vorzulegen.<br />

Außer dem sollte nachweisbar sein, dass gerade<br />

dieser Praktikant die Ausbildung oder das<br />

Studi um absolviert. Wenn beispielsweise für die<br />

erlan gung der Fachhochschulreife ein berufs -<br />

orientiertes Praktikum notwendig ist, sollte das<br />

Unternehmen auf drei Voraussetzungen achten:<br />

n einen Praktikantenvertrag, der das Verhältnis<br />

zwischen Unternehmen und Praktikant<br />

regelt.<br />

n Den Auszug aus der landesrechtlichen Verordnung<br />

zum erwerb der Fachhochschul -<br />

reife, aus dem sich die Pflicht dieses Prak -<br />

tikums ergibt.<br />

n eine bestätigung der Schule. Hieraus sollte<br />

sich ergeben, dass der Schüler den erwerb<br />

dieser Fachhochschulreife anstrebt.<br />

In vielen Fällen ist dieser zwingend erforderlich.<br />

Der Vertrag sollte folgende<br />

Punkte beinhalten:<br />

n Name und Anschrift des Unternehmens<br />

und des Praktikanten<br />

n Beginn und Dauer des Praktikums<br />

n Die regelmäßige Arbeitszeit<br />

n Vereinbarungen, ob und in welcher<br />

Höhe das Praktikum vergütet wird<br />

n Dauer des Urlaubs<br />

n Hinweise auf geltende Tarifverträge<br />

oder Betriebsvereinbarungen<br />

Außerdem ist es sehr wichtig, dass<br />

sich aus dem Vertrag der Grund für das<br />

Praktikum ergibt.<br />

KOnTAKT<br />

Frank Waldbüßer<br />

IHK-referent Wirtschaftsrecht<br />

Telefon 07131 9677-214<br />

e-mail frank.waldbuesser@heilbronn.ihk.de<br />

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