29.01.2016 Aufrufe

Finanzund

42785

42785

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2016<br />

Versicherungsvertragsgesetz<br />

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt<br />

die Rechte und Pflichten von Versicherern, Versicherungsnehmern<br />

und Versicherungsvermittlern.<br />

Im März 2013 hat das Parlament die Totalrevision<br />

des VVG abgelehnt. Gleichzeitig hat es den Bundesrat<br />

beauftragt, eine Teilrevision durchzuführen.<br />

Die Räte haben dabei in einer nicht-abschliessenden<br />

Liste festgelegt, welche Punkte zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

Die zuständige Steuerungsgruppe hat die notwendigen<br />

Arbeiten aufgenommen. Ihr gehören<br />

neben Vertretern des EFD, der Branche, des Konsumentenschutzes<br />

und der FINMA auch zwei<br />

externe Experten an. Der Bundesrat wird die Vernehmlassung<br />

zur Teilrevision des VVG voraussichtlich<br />

im zweiten Quartal 2016 eröffnen.<br />

Liechtenstein<br />

Im Juli 2015 wurde das Abkommen zwischen der<br />

Schweiz und Liechtenstein betreffend die durch<br />

private Versicherungsunternehmen betriebene<br />

Elementarschadenversicherung unterzeichnet.<br />

Liechtenstein wird hierdurch in den Solidaritätskreis<br />

der privaten Schweizer Elementarschadenversicherung<br />

eingebunden. Gleichzeitig werden<br />

die Berechnungsgrundlagen für die Leistungskürzungen<br />

neu festgelegt.<br />

Das neue Abkommen ergänzt das Abkommen<br />

vom 19. Dezember 1996 über die Direktversicherung<br />

und Versicherungsvermittlung, welches den<br />

Schweizer Versicherern den Marktzutritt in<br />

Liechtenstein gewährleistet. Es erhöht die<br />

Rechtssicherheit beim grenzüberschreitenden<br />

Versicherungsgeschäft mit Liechtenstein. Der<br />

Vollzug des Abkommens erfolgt durch die<br />

Finanzmarktaufsichtsbehörden im Rahmen der<br />

Aufsichtszusammenarbeit.<br />

3.3.2 Marktzutritt<br />

Im Nachgang zur Finanzkrise wurden die Rahmenbedingungen<br />

für das grenzüberschreitende<br />

Finanzdienstleistungsgeschäft weltweit verschärft.<br />

Für den Schweizer Finanzplatz mit seiner<br />

führenden Stellung in der grenzüberschreitenden<br />

Vermögensverwaltung ist der Zugang zu den<br />

ausländischen Finanzmärkten ein zentraler<br />

Erfolgsfaktor. Die Wahrung sowie die mögliche<br />

Verbesserung dieses Marktzutritts aus der<br />

Schweiz sind daher ein prioritäres Ziel des Bundesrates.<br />

Gemäss den Verhandlungsmandaten zur Einführung<br />

des automatischen Informationsaustauschs<br />

für Steuerzwecke, die der Bundesrat im Oktober<br />

2014 verabschiedet hat, soll die Schweiz im Rahmen<br />

der Gespräche den Marktzutritt für Finanzdienstleistungen<br />

aus der Schweiz einfordern und<br />

anstreben. Die Schweiz verfolgt gleichzeitig drei<br />

Handlungswege auf verschiedenen Ebenen,<br />

womit ihrem unterschiedlichen zeitlichen Realisierungshorizont<br />

Rechnung getragen werden<br />

kann.<br />

Bilaterale Abkommen<br />

Auf bilateraler Ebene strebt die Schweiz mit ausgewählten<br />

Partnerländern Erleichterungen beim<br />

Marktzutritt an. Ziel ist es, die Rechtssicherheit<br />

beim grenzüberschreitenden Geschäft aus der<br />

Schweiz zu stärken.<br />

In diesem Rahmen erzielte die Schweiz mit<br />

Deutschland im Juli 2015 eine Verständigung,<br />

um das bestehende Marktzugangsabkommen<br />

umzusetzen. Gemäss diesem Abkommen können<br />

Schweizer Banken ihre Dienstleistungen aus der<br />

Schweiz grenzüberschreitend nach Deutschland<br />

erbringen, ohne über eine physische Präsenz vor<br />

Ort zu verfügen. Technische Gespräche, um den<br />

Marktzutritt zu erleichtern oder zu verbessern,<br />

hat die Schweiz auch mit Frankreich sowie mit<br />

Italien aufgenommen bzw. fortgeführt. Mit<br />

Österreich und UK versucht die Schweiz, die im<br />

Rahmen der Quellensteuerabkommen abgeschlossenen<br />

Marktzutrittsvereinbarungen beizubehalten.<br />

Zudem sucht die Schweiz in Sachen<br />

Marktzutritt auch mit den Behörden Hollands<br />

sowie Spaniens das Gespräch.<br />

Äquivalenzansatz der EU<br />

Der Äquivalenzansatz der Europäischen Union<br />

(EU) ist für die Schweiz ebenfalls von Bedeutung:<br />

Die Schweiz strebt fallweise – in ausgewählten<br />

Bereichen, in denen die EU Äquivalenzverfahren<br />

vorsieht – eine mit der EU gleichwertige Regulierung<br />

an. Die EU-Kommission entscheidet dann,<br />

ob sie die Finanzmarktregulierung und -aufsicht<br />

als äquivalent anerkennt. Die Äquivalenzverfahren<br />

der EU sind allerdings nicht einheitlich geregelt<br />

und für Drittstaaten nicht immer nachvollzieh-<br />

bzw. vorhersehbar.<br />

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen<br />

(SIF) setzt sich gegenüber der EU dafür<br />

ein, dass die laufenden Äquivalenzverfahren<br />

33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!