Finanzund
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Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2016<br />
sie von einer privilegierten Besteuerung profitieren<br />
können. Staaten, die heute bereits eine<br />
IP-Box kennen, müssen diese Regimes spätestens<br />
bis am 30. Juni 2021 an die neuen Kriterien<br />
anpassen und Massnahmen ergreifen, um<br />
Neueintritte in bestehende IP-Boxen nach dem<br />
30. Juni 2016 zu verhindern. Gegenwärtig<br />
erfüllt keine der 16 von der OECD geprüften<br />
IP-Boxen die neuen Kriterien.<br />
Der Bundesrat hat die Einführung einer IP-Box<br />
nach internationalem Standard im Rahmen der<br />
Unternehmenssteuerreform III vorgeschlagen.<br />
Derzeit verfügt nur der Kanton Nidwalden<br />
über eine IP-Box. Er wird die nötigen Änderungen<br />
in der von der OECD vorgesehenen<br />
Frist vornehmen.<br />
– Spontaner Informationsaustausch über<br />
Rulings: Es wurde ein Rahmen erarbeitet, welcher<br />
den spontanen Informationsaustausch<br />
über Steuervorbescheide und ähnliche Instrumente<br />
(sogenannte Rulings) regelt. Der spontane<br />
Informationsaustausch ist nur für<br />
bestimmte Kategorien von Rulings obligatorisch,<br />
mit welchen ein besonderes Risiko der<br />
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung<br />
verbunden ist.<br />
In der Schweiz schaffen das multilaterale<br />
Übereinkommen der OECD und des Europarats<br />
über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen<br />
(Amtshilfeübereinkommen) sowie das<br />
Steueramtshilfegesetz die Rechtsgrundlagen<br />
für den spontanen Informationsaustausch. Die<br />
Umsetzung dieses internationalen Standards<br />
wird in der Steueramtshilfeverordnung erfolgen,<br />
über die im ersten Quartal 2016 eine Vernehmlassung<br />
durchgeführt wird.<br />
Der Bericht der OECD sieht für Staaten mit der<br />
nötigen Rechtsgrundlage den spontanen Austausch<br />
von Informationen über Rulings vor, die<br />
ab 1. Januar 2010 gewährt wurden und 2014<br />
noch galten. Für Länder wie die Schweiz, die<br />
noch über keine rechtliche Grundlage für die<br />
Durchführung des spontanen Informationsaustauschs<br />
verfügen, wurde im Bericht ausdrücklich<br />
festgehalten, dass sie die rechtlichen<br />
Grundlagen zu schaffen haben. In Bezug auf<br />
den Zeitplan wird zudem festgehalten, dass<br />
jedes Landes diesen Rechtsrahmen einhalten<br />
muss. Die Schweiz muss damit nur Informationen<br />
über Rulings austauschen, die nach dem<br />
Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens<br />
Anwendung finden.<br />
– Streitbeilegungsmechanismen: Die Staaten<br />
verpflichten sich, zumindest Zugang zum Verständigungsverfahren<br />
zu gewähren, wenn die<br />
Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens<br />
(DBA) zu einer Doppelbesteuerung<br />
führen könnte. Die Schweiz erfüllt die diesbezüglichen<br />
Anforderungen der OECD. Mit den<br />
Schiedsklauseln in ihren DBA geht sie sogar<br />
über den Mindeststandard hinaus, der lediglich<br />
den Zugang zum Verständigungsverfahren<br />
betrifft.<br />
– Missbrauchsbestimmung von Doppelbesteuerungsabkommen:<br />
Neue Missbrauchsbestimmungen<br />
können verhindern, dass die Vorteile<br />
von DBA Personen gewährt werden, die in keinem<br />
der Vertragsstaaten ansässig und deshalb<br />
nicht zur Beanspruchung der Abkommensvorteile<br />
berechtigt sind.<br />
Die Schweiz hat mit der Aufnahme der empfohlenen<br />
Missbrauchsklausel der OECD bei<br />
ihren DBA-Verhandlungen begonnen. Das<br />
multilaterale Instrument zur gleichzeitigen<br />
Änderung sämtlicher DBA, das bis Ende 2016<br />
vorliegen sollte, könnte für die Schweiz von<br />
Interesse sein. Die Schweiz nimmt an diesen<br />
Arbeiten aktiv teil. Eine allfällige Unterzeichnung<br />
wird sie prüfen, wenn die Ergebnisse<br />
vorliegen.<br />
– Verrechnungspreisdokumentation: Gemäss<br />
den neuen Regeln müssen multinationale<br />
Unternehmen eine Transferpreisdokumentation<br />
erstellen (master file, local file), Unternehmen<br />
mit einem jährlichen konsolidierten Gruppenumsatz<br />
von mehr als 750 Millionen Euro<br />
zusätzlich einen länderbezogenen Bericht.<br />
Weiter wird verlangt, dass dieser länderbezogene<br />
Bericht mit allen Ländern, in denen<br />
Gruppengesellschaften ansässig sind, automatisch<br />
ausgetauscht wird. Zum Mindeststandard<br />
gehören nur die Erstellung und der Austausch<br />
des länderbezogenen Berichts: Es obliegt<br />
jedem einzelnen Land zu entscheiden, ob es<br />
auch eine Transferpreisdokumentation verlangen<br />
will.<br />
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