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Finanzund

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Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2016<br />

rasch abgeschlossen werden können. So bestätigte<br />

die EU im Juni 2015, dass die Schweizer<br />

Regulierung im Versicherungsbereich den EU-<br />

Richtlinien entspricht (siehe Box).<br />

Schweizerische Versicherungsregulierung<br />

ist äquivalent zur EU<br />

Die EU-Kommission entschied 2015, dass ab<br />

2016 die schweizerische Regulierung der Versicherungswirtschaft<br />

als äquivalent zu Solvenz 2<br />

anerkannt wird. Solvenz 2 ist die von der EU<br />

ab 2016 angewandte Versicherungsrichtlinie.<br />

In drei Gebieten enthält sie das Konzept der<br />

Äquivalenz von Drittstaaten:<br />

– Schliesst ein Erstversicherer aus der EU<br />

einen Rückversicherungsvertrag mit einem<br />

Rückversicherer aus einem äquivalenten<br />

Drittstaat ab, so ist dieser Vertrag gleich zu<br />

behandeln wie ein Vertrag mit einem Rückversicherer<br />

aus der EU. Ausserdem können<br />

die Rückversicherer nicht gezwungen werden,<br />

ihre Aktiva, mit denen sie die Verpflichtungen<br />

gegenüber den EU-Versicherern<br />

decken, in der EU zu halten. Das<br />

grenzüberschreitende Geschäft der schweizerischen<br />

Rückversicherer wird dadurch<br />

erleichtert, und potentielle Mehrkosten mit<br />

der Anlageverwaltung werden vermieden.<br />

– Versicherungsgruppen mit Hauptsitz in der<br />

EU müssen ihre Gruppensolvenz nach den<br />

Bestimmungen von Solvenz 2 ermitteln,<br />

wobei sie auch die Aktivitäten in Tochtergesellschaften<br />

einbeziehen müssen. Ist ein<br />

Drittstaat allerdings als äquivalent anerkannt,<br />

so kann die Versicherungsgruppe in<br />

der Gruppensolvenzberechnung auf die<br />

Solvenzresultate der dortigen Tochtergesellschaften<br />

zurückgreifen, was generell die<br />

Kosten senken dürfte.<br />

– Besitzt eine Versicherungsgruppe mit<br />

Hauptsitz ausserhalb der EU Tochtergesellschaften<br />

in der EU, so üben die EU-Mitgliedstaaten<br />

eine Gruppenaufsicht über<br />

diese Gruppe aus. Gilt aber die Versicherungsregulierung<br />

des Gruppedomizillandes<br />

als äquivalent, so stützen sich die EU-Mitgliedstaaten<br />

auf die vom Drittstaat ausgeführte<br />

Gruppenaufsicht ab. Die Aufsichtsbehörde<br />

des Drittstaates wird als globaler<br />

Gruppenaufseher anerkannt, wodurch die<br />

Versicherungsgruppen Aufsichtskosten<br />

spart. Allerdings wird dieser Vorteil dadurch<br />

relativiert, dass selbst bei Äquivalenz die<br />

Mitgliedstaaten eine Subgruppenaufsicht<br />

durchführen können.<br />

Im November 2015 anerkannte die Europäische<br />

Kommission zudem das schweizerische Aufsichtssystem<br />

für zentrale Gegenparteien als<br />

gleichwertig mit den massgeblichen Bestimmungen<br />

in der EU. Der Äquivalenzentscheid bildet<br />

die Basis für einen grenzüberschreitenden<br />

Marktzugang schweizerischer zentraler Gegenparteien<br />

in die EU.<br />

Finanzdienstleistungsabkommen mit der EU<br />

Im März 2015 hat das Staatssekretariat für internationale<br />

Finanzfragen (SIF) erste exploratorische<br />

Gespräche mit der Europäischen Kommission<br />

über den möglichen Abschluss eines sektoriellen<br />

Finanzdienstleistungsabkommens (FDLA) aufgenommen.<br />

Die EU macht eine allfällige Weiterführung<br />

solcher Gespräche von der Entwicklung der<br />

Gesamtbeziehungen mit der Schweiz – namentlich<br />

in Bezug auf die Personenfreizügigkeit sowie<br />

die institutionellen Fragen – abhängig. Ein sektorielles<br />

Abkommen würde den Schweizer Finanzdienstleistern<br />

einen zu ihren EU-Konkurrenten<br />

gleichwertigen Marktzugang und längerfristig<br />

grösstmögliche Rechtssicherheit bringen.<br />

Bundesintern wurden Abklärungen über die<br />

mögliche Ausgestaltung und die Herausforderungen<br />

eines solchen Markzugangsabkommens<br />

für den Finanzbereich vorgenommen. Ein allfälliges<br />

Abkommen würde voraussichtlich auf einer<br />

weitgehenden Übernahme des relevanten EU-<br />

Rechtsbestandes im Finanzdienstleistungsbereich<br />

basieren. Damit wären für die Schweiz verschiedene<br />

institutionelle und rechtliche Herausforderungen<br />

verbunden.<br />

Die sich im Zusammenhang mit einem FDLA stellenden<br />

Fragen werden unter Einbezug der Branche<br />

weiter vertieft. Soll ein FDLA weiterverfolgt<br />

werden, bedingt dies von der Schweiz strategische<br />

Entscheide über die Ausrichtung ihrer<br />

Finanzmarktaussenpolitik im Generellen und den<br />

künftigen Regulierungsansatz der Schweiz im<br />

Finanzsektor im Speziellen.<br />

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