Finanzund
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Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2016<br />
rasch abgeschlossen werden können. So bestätigte<br />
die EU im Juni 2015, dass die Schweizer<br />
Regulierung im Versicherungsbereich den EU-<br />
Richtlinien entspricht (siehe Box).<br />
Schweizerische Versicherungsregulierung<br />
ist äquivalent zur EU<br />
Die EU-Kommission entschied 2015, dass ab<br />
2016 die schweizerische Regulierung der Versicherungswirtschaft<br />
als äquivalent zu Solvenz 2<br />
anerkannt wird. Solvenz 2 ist die von der EU<br />
ab 2016 angewandte Versicherungsrichtlinie.<br />
In drei Gebieten enthält sie das Konzept der<br />
Äquivalenz von Drittstaaten:<br />
– Schliesst ein Erstversicherer aus der EU<br />
einen Rückversicherungsvertrag mit einem<br />
Rückversicherer aus einem äquivalenten<br />
Drittstaat ab, so ist dieser Vertrag gleich zu<br />
behandeln wie ein Vertrag mit einem Rückversicherer<br />
aus der EU. Ausserdem können<br />
die Rückversicherer nicht gezwungen werden,<br />
ihre Aktiva, mit denen sie die Verpflichtungen<br />
gegenüber den EU-Versicherern<br />
decken, in der EU zu halten. Das<br />
grenzüberschreitende Geschäft der schweizerischen<br />
Rückversicherer wird dadurch<br />
erleichtert, und potentielle Mehrkosten mit<br />
der Anlageverwaltung werden vermieden.<br />
– Versicherungsgruppen mit Hauptsitz in der<br />
EU müssen ihre Gruppensolvenz nach den<br />
Bestimmungen von Solvenz 2 ermitteln,<br />
wobei sie auch die Aktivitäten in Tochtergesellschaften<br />
einbeziehen müssen. Ist ein<br />
Drittstaat allerdings als äquivalent anerkannt,<br />
so kann die Versicherungsgruppe in<br />
der Gruppensolvenzberechnung auf die<br />
Solvenzresultate der dortigen Tochtergesellschaften<br />
zurückgreifen, was generell die<br />
Kosten senken dürfte.<br />
– Besitzt eine Versicherungsgruppe mit<br />
Hauptsitz ausserhalb der EU Tochtergesellschaften<br />
in der EU, so üben die EU-Mitgliedstaaten<br />
eine Gruppenaufsicht über<br />
diese Gruppe aus. Gilt aber die Versicherungsregulierung<br />
des Gruppedomizillandes<br />
als äquivalent, so stützen sich die EU-Mitgliedstaaten<br />
auf die vom Drittstaat ausgeführte<br />
Gruppenaufsicht ab. Die Aufsichtsbehörde<br />
des Drittstaates wird als globaler<br />
Gruppenaufseher anerkannt, wodurch die<br />
Versicherungsgruppen Aufsichtskosten<br />
spart. Allerdings wird dieser Vorteil dadurch<br />
relativiert, dass selbst bei Äquivalenz die<br />
Mitgliedstaaten eine Subgruppenaufsicht<br />
durchführen können.<br />
Im November 2015 anerkannte die Europäische<br />
Kommission zudem das schweizerische Aufsichtssystem<br />
für zentrale Gegenparteien als<br />
gleichwertig mit den massgeblichen Bestimmungen<br />
in der EU. Der Äquivalenzentscheid bildet<br />
die Basis für einen grenzüberschreitenden<br />
Marktzugang schweizerischer zentraler Gegenparteien<br />
in die EU.<br />
Finanzdienstleistungsabkommen mit der EU<br />
Im März 2015 hat das Staatssekretariat für internationale<br />
Finanzfragen (SIF) erste exploratorische<br />
Gespräche mit der Europäischen Kommission<br />
über den möglichen Abschluss eines sektoriellen<br />
Finanzdienstleistungsabkommens (FDLA) aufgenommen.<br />
Die EU macht eine allfällige Weiterführung<br />
solcher Gespräche von der Entwicklung der<br />
Gesamtbeziehungen mit der Schweiz – namentlich<br />
in Bezug auf die Personenfreizügigkeit sowie<br />
die institutionellen Fragen – abhängig. Ein sektorielles<br />
Abkommen würde den Schweizer Finanzdienstleistern<br />
einen zu ihren EU-Konkurrenten<br />
gleichwertigen Marktzugang und längerfristig<br />
grösstmögliche Rechtssicherheit bringen.<br />
Bundesintern wurden Abklärungen über die<br />
mögliche Ausgestaltung und die Herausforderungen<br />
eines solchen Markzugangsabkommens<br />
für den Finanzbereich vorgenommen. Ein allfälliges<br />
Abkommen würde voraussichtlich auf einer<br />
weitgehenden Übernahme des relevanten EU-<br />
Rechtsbestandes im Finanzdienstleistungsbereich<br />
basieren. Damit wären für die Schweiz verschiedene<br />
institutionelle und rechtliche Herausforderungen<br />
verbunden.<br />
Die sich im Zusammenhang mit einem FDLA stellenden<br />
Fragen werden unter Einbezug der Branche<br />
weiter vertieft. Soll ein FDLA weiterverfolgt<br />
werden, bedingt dies von der Schweiz strategische<br />
Entscheide über die Ausrichtung ihrer<br />
Finanzmarktaussenpolitik im Generellen und den<br />
künftigen Regulierungsansatz der Schweiz im<br />
Finanzsektor im Speziellen.<br />
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