VSWG-Zur Geschichte der spanischen Reitermilizen
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Die Composici6n <strong>der</strong> Caballeros de Cuantla (1586 1593)<br />
Die Durchführung <strong>der</strong> Composiciön 105<br />
stellen, daß mit Ausnahme <strong>der</strong> Provinzhauptstädte die Regidoren an<strong>der</strong>er<br />
Ortschaften in <strong>der</strong> Regel zur Composiciön veranlaßt werden konnten.<br />
Häufig waren cs Angehörige dieser Kreise, die zu Beginn <strong>der</strong> Composiciön<br />
um die Befreiung ihrer Person und ihrer Nachkommen nachgesucht<br />
hatten.<br />
Während den Regidoren <strong>der</strong> Provinzhauptstädte von <strong>der</strong> Krone und<br />
den Kommissaren mit Nachsicht begegnet wurde, scheint man hier gegen<br />
die Jurados schärfer vorgegangen zu sein, obgleich sie, wie zum Beispiel<br />
diejenigen aus Cördoba, über Privilegien verfügten, die von Philipp II.<br />
bestätigt worden waren und sie von <strong>der</strong> Caballerla de Cuantfa befreiten.<br />
Es finden sich keine Hinweise dafür, daß einem Kommissar die Anweisung<br />
gegeben worden wäre, mit irgendeinem Jurado die „disimulaeiön“<br />
zu machen. Es wurde im Gegenteil den Kommissaren untersagt, eine<br />
rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzung darüber zu beginnen, ob ein Jurado kraft<br />
seines Amtes von <strong>der</strong> Caballerla de Cuantla befreit sei o<strong>der</strong> nicht555. Zunächst<br />
schien es, als wollten die Jurados <strong>der</strong> großen Städte ihr Recht vor<br />
Gericht suchen. Aber vermutlich haben die Jurados von Cördoba sich bei<br />
Hofe einen Fürsprecher gegen Zahlung einer erheblichen Geldsumme<br />
kaufen können555, <strong>der</strong> für ihre Korporation einen außerordentlich vorteilhaften<br />
Sammelvertrag aushandelte und durchsetzte, mit dem die<br />
Jurados von Cördoba in ihrer Gesamtheit von <strong>der</strong> Caballerla de Cuantla<br />
befreit und dazu noch mit weiteren Vergünstigungen überhäuft wurden,<br />
so daß sie es vorzogen, von einem kostspieligen Prozeß abzusehen. Der<br />
am 6. Oktober 1587 in Madrid geschlossene Vertrag551 sah vor, ohne daß<br />
die Gemeinschaft <strong>der</strong> Jurados auch nur eine Geldsumme zu bezahlen<br />
hane, daß zehn neue Juradostellen in Cördoba zu schaffen und zu verkaufen<br />
sein sollten, <strong>der</strong>en Absatz die Jurados selbst übernehmen und<br />
überwachen wollten, wobei sie ihnen nicht genehme Bewerber zurückass<br />
Vgl. Juan Vdzquez an Juan Pacheco vom 19. September 1586, o.O., (Kopie).<br />
A.G.S., C.d.C. Lib. 370, Fols. 264v.—265v., <strong>der</strong>s. an Diego de Züfiiga vom<br />
3. März 1587, o.O., (Kopie). Ebda., Lib. 372, Fols. 34v.—37v. und <strong>der</strong>s. an<br />
Juan de Ribera vom gleichen Tage, o.O., (Kopie). Ebda., Fol. 38r.—38v.<br />
555 Juan Vdzquez an Juan de Henao vom 12. Oktober 1587, o.O., (Kopie).<br />
Ebda., Fols. 133r.—134v. „Su Magd, ha sido informado que los Jurados desa<br />
ciudad de Xerez se an valido de una persona a quien dan 800 ducados y se<br />
repartieren entre eilos y se truxeron a esta Corte y que al mismo dieron los de<br />
Cordoba mil y ducientos ducados y que los escribanos de la dicha ciudad de<br />
Xerez le dan 300 diziendo que estan concertados a 200 ducados para cada officio<br />
que diz que es casi nada respecto de lo que acrecientan de valor en los dichos<br />
officios y calidad dellos... *.<br />
554 Vgl. Tabelle auf S. 106.<br />
weisen durften. Nicht einmal ein Mindestpreis für die neuen Stellen<br />
wurde festgesetzt, die entgegen <strong>der</strong> gültigen Gesetzgebung nicht wie<strong>der</strong><br />
verfallen o<strong>der</strong> zurückgenommen werden durften, „obgleich durch die<br />
Gesetze dieser Reiche angeordnet und befohlen ist, daß alle Regidorenund<br />
Juradoämter, die zusätzlich geschaffen worden sind o<strong>der</strong> in Zukunft<br />
zusätzlich eingerichtet werden, aufgehoben sein sollen, sowie sie vakant<br />
werden, bis die alte Zahl wie<strong>der</strong> erreicht ist“. Auch <strong>der</strong> Ayuntamiento<br />
von Cördoba und die Einwohnerschaft <strong>der</strong> Pfarreien sollten, „obwohl<br />
durch Privileg, Gewohnheitsrecht o<strong>der</strong> auf irgendeine an<strong>der</strong>e Weise“<br />
ihnen die Besetzung vakanter Juradostellen durch Wahl gebührte, von<br />
je<strong>der</strong> Einflußnahme auf die Vergabe <strong>der</strong> neuen Stellen ausgeschlossen<br />
sein. Für diesen „Dienst“, da die Vermehrung <strong>der</strong> Stellen angeblich zu<br />
ihrem Nachteil geschah, wurden die Jurados von Cördoba von <strong>der</strong> Verpflichtung<br />
zum Dienst in <strong>der</strong> Caballerla de Cuantla befreit. Damit durften<br />
die Kommissare sie auch nicht mehr zur Composiciön veranlassen.<br />
In <strong>der</strong> Real Cödula, die den Jurados von Cördoba über diesen Vertrag<br />
gegeben wurde, war weiter verfügt, daß wegen Nichterscheinens zum<br />
Appell verhängte Geldstrafen zu erstatten und in die Listen eingeschriebene<br />
Jurados „zu streichen und ihre Namen unleserlich zu machen“<br />
seien555. Bis 1592 konnten die zehn neuen Stellen gegen Summen von<br />
900 bzw. 950 Dukaten verkauft werden556. Die 42 vor <strong>der</strong> Abschließung<br />
des Vertrages in Cördoba lebenden Jurados waren ohne jede eigene finanzielle<br />
Leistung durch diesen recht merkwürdigen Vertrag von <strong>der</strong> Caballerla<br />
de Cuantla freigestellt worden. Die Exemtion war nicht etwa an<br />
die Person, son<strong>der</strong>n an das Amt gebunden worden, womit <strong>der</strong> Verkaufswert<br />
<strong>der</strong> Juradostellen erheblich gestiegen sein dürfte. Nach dem Beispiel<br />
<strong>der</strong> Jurados von Cördoba bedienten sich, wie es scheint, auch die Jurados<br />
von Murcia, Jaön und Jerez de la Frontera <strong>der</strong>selben Person bei Hofe.<br />
Ihnen wurden dieselben Vergünstigungen zu allerdings ein wenig verän<strong>der</strong>ten<br />
finanziellen Bedingungen gewährt. Es wurden Mindestpreise<br />
für die neuen Juradostellen garantiert. Blieben die Angebote unter diesem<br />
Preis, so war die Gemeinschaft <strong>der</strong> Jurados <strong>der</strong> jeweiligen Stadt verpflichtet,<br />
die fehlende Summe zuzuschießen. Die Inhaber von bereits bestehenden<br />
Juradostellen zahlten darüber hinaus eine im Vergleich mit<br />
dem Preis für eine normale Composiciön por vida recht bescheidene<br />
Summe. So entfielen auf jeden <strong>der</strong> dreizehn in Baeza bei Abschluß des<br />
555 Real Cödula vom 15. Juni 1588, San Lorenzo (Kopie). A.G.S., Cd.C.<br />
Lib. 372, Fols. 177r.—181v.<br />
iso Vgl. Tabelle auf S. 106.