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VSWG-Zur Geschichte der spanischen Reitermilizen

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3 2 Die Caballeria de Cuantia unter Philipp TL bis zur Composieiön<br />

In einem Falle wurde sogar ein Mordanschlag auf einen Fiscal untcrn°D!THidalgos<br />

o<strong>der</strong> auch diejenigen Personen, die in ihren Heimatorten<br />

zwar als Hidalgos angesehen wurden, es dem Gesetz nach aber<br />

nicht waren, fühlten sich in ihrer Ehre tief verletzt und ihre Stellung in<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft erschien ihnen bedroht, als sie den Pecheros (die nichtadligen<br />

und deswegen zur Zahlung bestimmter Steuern [Kopfsteuern]<br />

verpflichteten Bürger) gleichgestellt und als Caballeros de Cuantia eingeschrieben<br />

werden sollten. Proteste <strong>der</strong> Hidalgos aus nahezu allen Ortschaften«,<br />

denen sich auch die Cortes anschlossen98, veranlaßten die<br />

Krone, ihren Standpunkt zu überprüfen und schließlich zu differenzieren.<br />

Die Chancilleria von Granada und auch die Corregidoren <strong>der</strong> Städte<br />

Andalusiens und Murcias wurden aufgefor<strong>der</strong>t, Nachforschungen darüber<br />

anzustellen, ob die Hidalgos in <strong>der</strong> Vergangenheit als Caballeros de<br />

Cuantia gedient hatten und ob es über diese Streitfrage zu Prozessen gekommen<br />

war94. Vor <strong>der</strong> Chancilleria in Granada waren in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

in mehreren Fällen von seiten <strong>der</strong> Pecheros einiger Städte Prozesse<br />

angestrengt worden, in denen man nachzuweisen suchte, daß die<br />

Hidalgos als Caballeros de Cuantia zu dienen hätten, wenn sie über ein<br />

entsprechendes Vermögen verfügten. Da man vielfach den Dienst in <strong>der</strong><br />

Caballeria de Cuantia wie eine Steuerleistung empfand und beurteilte,<br />

folgerte man, daß die Hidalgos als Caballeros de Cuantia zu dienen hätten,<br />

wenn sie wie die Pecheros zu allen o<strong>der</strong> auch nur zu einigen Steuerabgaben<br />

herangezogen worden waren. Ein Gesetz Johanns II., dessen<br />

Problematik und Bedeutung in <strong>der</strong> Forschung noch nicht erörtert worden<br />

rado konnte zu Gemein<strong>der</strong>atssitzungen hinzugezogen werden, hatte aber kein<br />

Stimmrecht. Es scheint, daß im 16. Jahrhun<strong>der</strong>t Regidoren und Jurados oft nicht<br />

mehr klar auseinan<strong>der</strong>zuhalten sind. Vgl. Esciuche, a.a.O. Bd. 2 (1839), S. 740<br />

u. Diccionario de Historia de Espana, dirigido por German Bleibcrg, Bd. 2.<br />

(2. Aufl. Madrid 1968), S. 625 f.<br />

91 Vgl. Real Cedula an den Corregidor von Baeza vom 18. August 1567, El<br />

Pardo. AG.S., Gd.C. Lib. 370, Fol. 153r.—153v.<br />

02 VB'- die Protestschreiben in A.G.S., Cd.C. Leg. 2272 u. 2273. Im Adelantamiento<br />

von Cazorla scheint <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>stand allerdings nicht sehr stark gewesen<br />

zu sein. Vgl. Lizenziat Espinosa an S.M. vom 8. Mai 1565, Cazorla. Ebda.<br />

Leg. 2272.<br />

ei v 8 ‘ Cortes de Castilla- ßd. 2 (Madrid 1862), S. 429 f.<br />

Vgl. Real Cedula an „Presidente y oidores de la chancilleria. .. de Granada<br />

vom 19. Marz 1565, Madrid, (Kopie). A.G.S., C.d.C. Lib. 370, Fol. 108r.<br />

V. u' . ea C5 C^dulas an verschiedene Corregidoren vom 31. Dezember<br />

1564, Aranjuez, (Kopien). Ebda., Fols. 96 ff. Der Bericht <strong>der</strong> Chancilleria ist<br />

die in Anm. 89 erwähnte Relaciön.<br />

Die Exemtionen von <strong>der</strong> Caballeria de Cuantia 33<br />

ist, ist gegen die Hidalgos beson<strong>der</strong>s gern ins Feld geführt worden. Es<br />

lautet, daß in Andalusien, „donde todos comunmente pechan asl Caballeros<br />

como hijos-dalgo y qualesquier, lo cual se acostumbrö siempre<br />

hacer por el bien comün y defension de aquella tierra; mandamos que<br />

todos pechen y paguen en todos pechos reales y concejales, segun que lo<br />

pechan y pagan los Caballeros y ricos-hombres . . Auch ist die Verpflichtung<br />

<strong>der</strong> Hidalgos, dem Rufe des Königs zum Feldzug mit Pferd<br />

und Waffen zu folgen, häufig mit <strong>der</strong> Dienstleistung <strong>der</strong> Caballeros de<br />

Cuantia gleichgesetzt worden, insbeson<strong>der</strong>e in solchen Fällen, in denen<br />

die Hidalgos an gemeinsamen Musterungen aller Berittenen einer Ortschaft<br />

teilgenommen hatten. Allein in Ubeda scheint es während <strong>der</strong><br />

Regierungszeit Heinrichs IV. zu einer rechtskräftigen, von den Hidalgos<br />

auch befolgten Verurteilung zum Dienst als Caballero de Cuantia gekommen<br />

zu sein. Unter den Katholischen Königen wurde das Urteil jedoch<br />

wie<strong>der</strong> aufgehoben. In allen an<strong>der</strong>en Fällen, in denen es zu einem<br />

für die Hidalgos ungünstigen Urteil gekommen war, hatten sie Berufung<br />

eingelegt und waren entwe<strong>der</strong> erfolgreich aus dem Prozeß hervorgegangen<br />

o<strong>der</strong> hatten es verstanden, das Verfahren durch Verschleppung im<br />

Sande verlaufen zu lassen95. Bei dieser Rechtslage, die durch von Stadt<br />

zu Stadt unterschiedliche Vorrechte <strong>der</strong> Hidalgos noch unübersichtlicher<br />

wurde, war nicht zu erwarten, daß die Hidalgos sich <strong>der</strong> Real Provisiön<br />

vom 24. Mai 1562 beugen würden. Fueros, Gewohnheitsrecht und die<br />

frühere Gesetzgebung sowie auch die Rechtsprechung stützten ihre Auffassung.<br />

Wenn sich auch nachweisen läßt, daß in <strong>der</strong> Praxis Hidalgos<br />

gelegentlich in <strong>der</strong> Caballeria de Cuantia o<strong>der</strong> in Formationen <strong>der</strong> Caballerla<br />

popular allgemein als Mitglie<strong>der</strong> in den Listen erscheinen90, so kön-<br />

05 Vgl. Anm. 89. Der Gesetzestext von 1451 in Novlsima Recopilaciön Libro<br />

VI, Tltulo XVIII, Ley 8.<br />

90 So nahm z.B. <strong>der</strong> Cabildo <strong>der</strong> „Guisados“ von Cuenca 1544 eine Bestimmung<br />

in seine Statuten auf, mit <strong>der</strong> es cintm Angehörigen <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Stadt<br />

ebenfalls vorhandenen Bru<strong>der</strong>schaft <strong>der</strong> Caballeros y Escu<strong>der</strong>os verboten wurde,<br />

Mitglied zu werden, selbst wenn er aus <strong>der</strong> Adelsbru<strong>der</strong>schaft austreten wollte.<br />

Neuaufnahmen von Adligen, die <strong>der</strong> Adelsbru<strong>der</strong>schaft nicht anghört hatten,<br />

wurden gern gesehen. Vgl. Anm. 79. In dem in Anm. 38 genannten Padrön von<br />

1485 erscheinen einige Hidalgos als Caballeros de Cuantia. Da es sich um eine<br />

Abschrift handelt, läßt sich jedoch nicht feststellen, ob es sich um eine spätere,<br />

zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Abschrift gemachte Eintragung handelt, wenn Nachfahren<br />

<strong>der</strong> im Padrön aufgeführten Personen inzwischen als Hidalgos galten. Es gibt<br />

Anhaltspunkte dafür, daß <strong>der</strong> Fiscal <strong>der</strong> Caballeria de Cuantia von Jaön den<br />

Padrön manipuliert hat. Während es ihm offenbar mit Hilfe des Padrön gelungen<br />

war, die Chancilleria von Granada zu einem Urteil gegen die Hidalgos

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