Vorarlberg-2-2014
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Lehrlingsförderung<br />
Als Lehrbetrieb haben Sie Anspruch<br />
auf Basisförderung für die Ausbildung<br />
von Lehrlingen. Die Förderung wird<br />
jeweils nach Vollendung eines Lehrjahres<br />
gewährt und beträgt für das 1.<br />
Lehrjahr drei, für das 2. Lehrjahr zwei<br />
und für das 3. und 4. Lehrjahr je eine<br />
kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigung.<br />
Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer<br />
sendet Ihnen bei Vorliegen aller<br />
Fördervoraussetzungen bis 6 Wochen<br />
nach Ende des Lehrjahres dazu<br />
einen vorbereiteten Förderantrag zu.<br />
Dieser ist spätestens 3 Monate nach<br />
Ende des Lehrjahres bei der Lehrlingsstelle<br />
inklusive Beilagen durch<br />
den Lehrberechtigen einzubringen.<br />
Wenn Sie keinen Antrag erhalten<br />
haben, nehmen Sie bitte unverzüglich<br />
Kontakt mit der Lehrlingsstelle<br />
der Wirtschaftskammer auf!<br />
Sie können das nötige Formular<br />
samt Beiblatt (eines pro Lehrling)<br />
auch herunterladen unter: lehrefoerdern.at.<br />
Der Handwerkerbonus und die<br />
auszustellende Rechnung<br />
Für Arbeiten die nach dem 30. Juni<br />
<strong>2014</strong> und vor dem 31. Dezember 2015<br />
beginnen, kann man einen Handwerkerbonus<br />
beantragen. Beantragen<br />
muss dies via Antrag der Auftraggeber<br />
bei der Abwicklungsstelle. Abwikklungsstelle<br />
sind die Bausparkassen.<br />
Handwerkerbonus kurz:<br />
- Gefördert werden offiziell versteuerte<br />
Arbeitsleistungen<br />
- Die Maßnahmen müssen durch<br />
Unternehmen erbracht werden, die<br />
zur Ausübung des entsprechenden reglementierten<br />
Gewerbes befugt sind.<br />
- Die Leistungen müssen im Zusammenhang<br />
mit Renovierung, Erhaltung<br />
und Modernisierung von<br />
Wohnraum im Inland stehen. Dazu<br />
gehören “der Austausch von Fenstern<br />
oder Bodenbelägen, die Erneuerung<br />
von Wandtapeten sowie Malerarbeiten<br />
bei diesen Gebäudeteilen”.<br />
- Der Wohnraum muss für eigene<br />
Wohnzwecke genutzt werden.<br />
Rechnung und Bezahlung<br />
- Der Förderungswerber muss nachweisen,<br />
dass die Zahlung auf das<br />
Konto des Leistungserbringers erfolgt<br />
ist. Barzahlung ist nicht förderbar!<br />
- Es werden nur die in Rechnung gestellten<br />
Arbeitsleistungen (inklusive<br />
Fahrtkosten) nicht aber Materialkosten<br />
gefördert<br />
- Die Rechnung muss im Sinne des<br />
§ 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994,<br />
BGBl. Nr. 663/1994, vorliegen. In dieser<br />
Rechnung müssen die Kosten für<br />
die reine Arbeitsleistung und die<br />
Fahrtkosten gesondert ausgewiesen<br />
sein.<br />
- Ein Ansuchen auf Förderung kann<br />
nur von natürlichen Personen gestellt<br />
werden.<br />
- Die Rechtsgrundlage, auf Grund derer<br />
die Nutzung des Wohnraumes erfolgt<br />
(beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum,<br />
Miteigentum, Miete,<br />
Baurecht) ist unerheblich.<br />
- Für die Maßnahmen dürfen keine<br />
geförderten Darlehen oder steuerfreie<br />
Zuschüsse in Anspruch genommen<br />
werden. (Es kann also z.B. nicht mehr<br />
als Sonderausgabe abgesetzt werden).<br />
Nicht gefördert werden Erhaltungsoder<br />
Modernisierungsarbeiten von<br />
Garagen oder Außenanlagen und die<br />
Neuschaffung bzw. Erweiterung von<br />
bereits bestehendem Wohnraum.<br />
Nähere Infos gibt es auf den Internetseiten<br />
der Bausparkassen.<br />
Nachbemessung der Sozialversicherung von Gewinnausschüttungen<br />
Geschäftsführer einer GmbH, die<br />
auch Gesellschaftsanteile besitzen<br />
und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz<br />
(GSVG) in der<br />
Pensions- und Krankenversicherung<br />
sowie nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />
(ASVG) in der<br />
Unfallversicherung pflichtversichert<br />
sind, werden derzeit oft zur<br />
Übermittlung der Gewinnverteilungsbeschlüsse<br />
an die SVA aufgefordert.<br />
Hintergrund ist der § 25 Abs 1. des<br />
GSVG, wonach auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
auch die<br />
Gewinnausschüttungen zur Beitragsgrundlage<br />
an die SVA zählen.<br />
Dies trifft die Gesellschafter, die<br />
über 25% der Anteil der Firma besitzen<br />
und Geschäftsführer sind. Jene,<br />
die bereits über der Höchstbeitragsgrundlage<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
zahlen, sind davon<br />
nicht betroffen. Bei den Ausschüttungen<br />
handelte es sich bis dato um<br />
endbesteuerte Einkünfte, die nicht<br />
in der Einkommensteuer aufscheinen<br />
und bisher auch nicht seitens<br />
der SVA eingehoben wurden.<br />
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Wirtschaft Aktiv Sept. / 14