FH KarriereGuide 2016
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Studiengebühren:<br />
Wer muss zahlen, wer ist befreit?<br />
Im Studium<br />
In den vergangenen Jahren herrschte unter<br />
Österreichs StudentInnen große Unsicherheit<br />
darüber, ob und wer wann Studiengebühren<br />
bezahlen muss. Dies ist auch kaum verwunderlich,<br />
denn die Gesetzeslage ist trotz der permanenten<br />
Berichterstattung recht undurchsichtig.<br />
Fakt ist, dass aktuell Uni-Studierende, die die<br />
Toleranzsemester nicht überschritten haben,<br />
von der Beitragspflicht befreit sind.<br />
Dies war vor wenigen Jahren noch anders:<br />
Im Wintersemester 2012/13 führten<br />
einige Universitäten per Senatsbeschluss autonome<br />
Studiengebühren ein. Nachdem der Verfassungsgerichtshof<br />
allerdings Bedenken über<br />
diese Vorgehensweise geäußert hat, wurde die<br />
Regelung wieder zurückgenommen. Daraufhin<br />
retournierten die Universitäten die Beiträge an<br />
die StudentInnen.<br />
Wer bezahlt keine<br />
Studiengebühren?<br />
Seit dem Sommersemester 2013 gibt es<br />
wieder eine einheitliche Regelung. Diese besagt,<br />
dass österreichische Studierende, die sich in der<br />
Regelstudienzeit befinden, keine Studiengebühren<br />
zahlen müssen. Erst dann, wenn sie die<br />
zwei Toleranzsemester aufgebraucht haben,<br />
werden Gebühren in der Höhe von 363,36 Euro<br />
fällig. Diese Regelung gilt allerdings nicht für<br />
alle StudentInnen, da sie an bestimmte Voraussetzungen<br />
geknüpft ist. Konkret sind folgende<br />
Studierende von der Beitragspflicht befreit:<br />
• österreichische StaatsbürgerInnen<br />
• EU/-EWR-BürgerInnen<br />
• Behinderte StudentInnen, wenn der Grad der<br />
Behinderung mindestens 50 vH beträgt<br />
• Drittstaatsangehörige, die über einen<br />
anderen Aufenthaltstitel als eine Aufenthaltsbewilligung<br />
gemäß § 64 NAG (Aufenthaltsbewilligung<br />
für Studierende) verfügen<br />
(Nachweis: Aufenthaltstitel)<br />
• InhaberInnen von Reifezeugnissen<br />
österreichischer Auslandsschulen<br />
• Flüchtlinge gemäß der Haager Konvention<br />
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind<br />
• subsidiäre Schutzberechtigte<br />
• Berufstätige Studierende, deren Vorjahreseinkommen<br />
über dem 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze<br />
lag (Für das Kalenderjahr<br />
2015: 5.683,72 Euro)<br />
• Studierende, die Kinder bis zum<br />
7. Geburtstag betreuen<br />
• Studentinnen für jene Semester in denen sie<br />
Schwanger sind<br />
• Studierende für das oder die Semester, in<br />
denen sie ihren Präsenz- oder Zivildienst<br />
leisten müssen<br />
• Studierende, die mehr als zwei Monate krank<br />
waren (Bestätigung des Facharztes)<br />
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