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2016-07-00

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Politik · Rechtsfragen · Bäderbetrieb | AB Archiv des Badewesens <strong>07</strong>/<strong>2016</strong> 392<br />

einer Rechtsunsicherheit und bietet somit<br />

erhebliches Streitpotenzial.<br />

Bei der Erstellung eines VDI-Gutachtens<br />

werden die Kosten für die Wärmeerzeugung<br />

verglichen, die anfallen,<br />

wenn die Wärme mittels BHKW und<br />

Spitzenlastkessel erzeugt wird bzw. nur<br />

mit einer reinen Gaskessel-Heizung.<br />

Die Investitionskosten in ein BHKW<br />

sind regelmäßig um einiges höher als<br />

die Investitionskosten in eine reine<br />

Gaskessel-Heizung. Die Wirtschaftlichkeit<br />

eines BHKWs ergibt sich daher<br />

nur über einen längeren Betriebszeitraum<br />

und beruht u. a. auf den Erlösen<br />

aus der Stromerzeugung sowie<br />

weiteren energie- und stromsteuerlichen<br />

Vorteilen.<br />

Bei Einsatz eines Gaskessels zur Wärmegewinnung<br />

fällt für das eingesetzte<br />

Erdgas Energiesteuer in Höhe von<br />

5,50 €/MWh an (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4<br />

des Energiesteuergesetzes, EnergieStG).<br />

Der benötigte Strom muss bei einem<br />

Stromversorger eingekauft werden. In<br />

dem an den Stromversorger zu zahlenden<br />

Entgelt ist u. a. Stromsteuer und<br />

EEG-Umlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz)<br />

enthalten.<br />

BHKWs stellen in der Regel KWK-Anlagen<br />

(KWK = Kraft-Wärme-Kopplung)<br />

dar. Infolgedessen kann der Betreiber<br />

des BHKWs nach der derzeit geltenden<br />

Gesetzeslage eine KWK-Vergütung für<br />

30 <strong>00</strong>0 bzw. 60 <strong>00</strong>0 Vollbetriebsstunden<br />

erhalten (§ 8 Abs. 1 bzw. 2 des<br />

Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes,<br />

KWKG). Diese beträgt in Abhängigkeit<br />

vom KWK-Leistungsanteil bis zu 8 ct/kWh<br />

für den in das Stromnetz eingespeisten<br />

Strom und 4 ct/kWh für den selbst<br />

verbrauchten Strom. Eine vergleichbare<br />

Förderung entfällt natürlich bei der<br />

Vergleichsvariante einer reinen Gaskessel-Heizung.<br />

Bei der Wärmeerzeugung mittels BHKW<br />

wird für das eingesetzte Erdgas gemäß<br />

§ 53a Abs. 1 EnergieStG eine vollständige<br />

Befreiung von der Energiesteuer<br />

gewährt (d. h., die 5,50 €/MWh fallen<br />

im Ergebnis nicht an), sofern das BHKW<br />

hocheffizient ist und einen Nutzungsgrad<br />

von mind. 70 % erreicht. Diese<br />

Energiesteuerbefreiung ist jedoch zunächst<br />

auf die Dauer der steuerlichen<br />

Abschreibung des BHKWs begrenzt,<br />

also in der Regel zehn Jahre (vgl. § 53 a<br />

Abs. 2 EnergieStG). Nach Ablauf dieses<br />

Zeitraums greift für das eingesetzte<br />

Erdgas aber noch eine weitgehende<br />

Steuererstattungsmöglichkeit nach § 53 b<br />

Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnergieStG.<br />

Hiernach werden von den 5,50 €/MWh<br />

dem Betreiber des BHKWs 4,42 €/MWh<br />

zurückerstattet.<br />

Wenn der im BHKW erzeugte Strom<br />

im räumlichen Zusammenhang mit<br />

dem BHKW verbraucht wird, fällt nach<br />

der derzeitigen Gesetzeslage die Stromsteuer<br />

nicht an (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3<br />

des Stromsteuergesetzes, StromStG).<br />

Auch die EEG-Umlage für den im<br />

BHKW erzeugten Strom entfällt gemäß<br />

§ 61 Abs. 3 EEG, wenn der Verbraucher<br />

des Stroms gleichzeitig auch der<br />

Betreiber des BHKWs ist.<br />

Gesetzesänderungen<br />

führen zu Verschlechterung der<br />

Wirtschaftlichkeit<br />

Die Bundesregierung plant aktuell eine<br />

Änderung des Strom- und Energiesteuergesetzes,<br />

wonach Steuerbefreiungen,<br />

Steuerentlastungen oder ein ermäßigter<br />

Steuersatz – wenn diese als<br />

staatliche Beihilfe im Sinne des Art.<br />

1<strong>07</strong> des Vertrages über die Arbeitsweise<br />

der Europäischen Union (AEUV) anzusehen<br />

sind – nur noch erlangt werden<br />

können, wenn daneben keine weiteren<br />

„Betriebshilfen“ für dieselben<br />

„beihilfefähigen Kosten“ gewährt werden.<br />

Als Hintergrund dieser Vorschriften<br />

wird ein Doppelbegünstigungsverbot<br />

genannt, das aus beihilferechtlichen<br />

Gründen eine „Überförderung“<br />

verhindern soll.<br />

Gerade bei kleinen Stromerzeugungsanlagen<br />

stellen sich nun Abgrenzungsfragen,<br />

wenn Betreiber neben einer<br />

EEG- oder KWK-Vergütung auch eine<br />

Energiesteuerentlastung für die eingesetzten<br />

Energieerzeugnisse und eine<br />

Stromsteuerbefreiung für den erzeugten<br />

Strom erhalten. Zukünftig wäre also<br />

in diesen Fällen zu prüfen, welche<br />

Begünstigungen als Beihilfe anzusehen<br />

sind und ob diese noch parallel<br />

neben anderen Begünstigungen gewährt<br />

werden können.<br />

Vordergründig scheint das Gesetz einmal<br />

mehr auf Anlagen abzustellen, die<br />

nach dem EEG gefördert werden. Unter<br />

Berücksichtigung der jüngsten europäischen<br />

Rechtsprechung zum EEG<br />

dürfte bei gleichzeitiger EEG-Förderung<br />

eine Stromsteuerbefreiung, -entlastung<br />

oder -ermäßigung nach den<br />

zuvor genannten Vorschriften zukünftig<br />

ausgeschlossen sein.<br />

Neu ist allerdings, dass durch den Gesetzentwurf<br />

auch hinsichtlich einer<br />

parallel gewährten KWK-Förderung<br />

Einschränkungen der steuerlichen Begünstigung<br />

drohen könnten, wenn das<br />

KWKG <strong>2016</strong> als Betriebsbeihilfe eingestuft<br />

wird, wofür vieles spricht. Selbst<br />

der ermäßigte Steuersatz für den Energieeinsatz<br />

nach §§ 2 Abs. 3, 3 EnergieStG<br />

in motorischen Anlagen, der<br />

als Beihilfe anzusehen ist, wäre zukünftig<br />

gefährdet, wenn daneben weitere<br />

Betriebshilfen für dieselben „beihilfefähigen<br />

Kosten“ gewährt werden.<br />

Neben dem o. g. Verbot der parallelen<br />

Gewährung von „Betriebsbeihilfen“ soll<br />

darüber hinaus in § 53 a EnergieStG-E<br />

(E = Entwurf) für die Entlastung des<br />

Energieeinsatzes in KWK-Anlagen noch<br />

ein Anrechnungsgebot für gewährte<br />

„Investitionsbeihilfen“ geregelt werden.<br />

Eine vollständige Energiesteuerentlastung<br />

für hocheffiziente KWK-Anlagen<br />

soll dann nur abzüglich darüber<br />

hinaus gewährter „Investitionsbeihilfen“<br />

möglich sein.<br />

Insoweit wird zukünftig bei der Gewährung<br />

von Steuerbegünstigungen

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