2016-07-00
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Politik · Rechtsfragen · Bäderbetrieb | AB Archiv des Badewesens <strong>07</strong>/<strong>2016</strong> 392<br />
einer Rechtsunsicherheit und bietet somit<br />
erhebliches Streitpotenzial.<br />
Bei der Erstellung eines VDI-Gutachtens<br />
werden die Kosten für die Wärmeerzeugung<br />
verglichen, die anfallen,<br />
wenn die Wärme mittels BHKW und<br />
Spitzenlastkessel erzeugt wird bzw. nur<br />
mit einer reinen Gaskessel-Heizung.<br />
Die Investitionskosten in ein BHKW<br />
sind regelmäßig um einiges höher als<br />
die Investitionskosten in eine reine<br />
Gaskessel-Heizung. Die Wirtschaftlichkeit<br />
eines BHKWs ergibt sich daher<br />
nur über einen längeren Betriebszeitraum<br />
und beruht u. a. auf den Erlösen<br />
aus der Stromerzeugung sowie<br />
weiteren energie- und stromsteuerlichen<br />
Vorteilen.<br />
Bei Einsatz eines Gaskessels zur Wärmegewinnung<br />
fällt für das eingesetzte<br />
Erdgas Energiesteuer in Höhe von<br />
5,50 €/MWh an (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4<br />
des Energiesteuergesetzes, EnergieStG).<br />
Der benötigte Strom muss bei einem<br />
Stromversorger eingekauft werden. In<br />
dem an den Stromversorger zu zahlenden<br />
Entgelt ist u. a. Stromsteuer und<br />
EEG-Umlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz)<br />
enthalten.<br />
BHKWs stellen in der Regel KWK-Anlagen<br />
(KWK = Kraft-Wärme-Kopplung)<br />
dar. Infolgedessen kann der Betreiber<br />
des BHKWs nach der derzeit geltenden<br />
Gesetzeslage eine KWK-Vergütung für<br />
30 <strong>00</strong>0 bzw. 60 <strong>00</strong>0 Vollbetriebsstunden<br />
erhalten (§ 8 Abs. 1 bzw. 2 des<br />
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes,<br />
KWKG). Diese beträgt in Abhängigkeit<br />
vom KWK-Leistungsanteil bis zu 8 ct/kWh<br />
für den in das Stromnetz eingespeisten<br />
Strom und 4 ct/kWh für den selbst<br />
verbrauchten Strom. Eine vergleichbare<br />
Förderung entfällt natürlich bei der<br />
Vergleichsvariante einer reinen Gaskessel-Heizung.<br />
Bei der Wärmeerzeugung mittels BHKW<br />
wird für das eingesetzte Erdgas gemäß<br />
§ 53a Abs. 1 EnergieStG eine vollständige<br />
Befreiung von der Energiesteuer<br />
gewährt (d. h., die 5,50 €/MWh fallen<br />
im Ergebnis nicht an), sofern das BHKW<br />
hocheffizient ist und einen Nutzungsgrad<br />
von mind. 70 % erreicht. Diese<br />
Energiesteuerbefreiung ist jedoch zunächst<br />
auf die Dauer der steuerlichen<br />
Abschreibung des BHKWs begrenzt,<br />
also in der Regel zehn Jahre (vgl. § 53 a<br />
Abs. 2 EnergieStG). Nach Ablauf dieses<br />
Zeitraums greift für das eingesetzte<br />
Erdgas aber noch eine weitgehende<br />
Steuererstattungsmöglichkeit nach § 53 b<br />
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnergieStG.<br />
Hiernach werden von den 5,50 €/MWh<br />
dem Betreiber des BHKWs 4,42 €/MWh<br />
zurückerstattet.<br />
Wenn der im BHKW erzeugte Strom<br />
im räumlichen Zusammenhang mit<br />
dem BHKW verbraucht wird, fällt nach<br />
der derzeitigen Gesetzeslage die Stromsteuer<br />
nicht an (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3<br />
des Stromsteuergesetzes, StromStG).<br />
Auch die EEG-Umlage für den im<br />
BHKW erzeugten Strom entfällt gemäß<br />
§ 61 Abs. 3 EEG, wenn der Verbraucher<br />
des Stroms gleichzeitig auch der<br />
Betreiber des BHKWs ist.<br />
Gesetzesänderungen<br />
führen zu Verschlechterung der<br />
Wirtschaftlichkeit<br />
Die Bundesregierung plant aktuell eine<br />
Änderung des Strom- und Energiesteuergesetzes,<br />
wonach Steuerbefreiungen,<br />
Steuerentlastungen oder ein ermäßigter<br />
Steuersatz – wenn diese als<br />
staatliche Beihilfe im Sinne des Art.<br />
1<strong>07</strong> des Vertrages über die Arbeitsweise<br />
der Europäischen Union (AEUV) anzusehen<br />
sind – nur noch erlangt werden<br />
können, wenn daneben keine weiteren<br />
„Betriebshilfen“ für dieselben<br />
„beihilfefähigen Kosten“ gewährt werden.<br />
Als Hintergrund dieser Vorschriften<br />
wird ein Doppelbegünstigungsverbot<br />
genannt, das aus beihilferechtlichen<br />
Gründen eine „Überförderung“<br />
verhindern soll.<br />
Gerade bei kleinen Stromerzeugungsanlagen<br />
stellen sich nun Abgrenzungsfragen,<br />
wenn Betreiber neben einer<br />
EEG- oder KWK-Vergütung auch eine<br />
Energiesteuerentlastung für die eingesetzten<br />
Energieerzeugnisse und eine<br />
Stromsteuerbefreiung für den erzeugten<br />
Strom erhalten. Zukünftig wäre also<br />
in diesen Fällen zu prüfen, welche<br />
Begünstigungen als Beihilfe anzusehen<br />
sind und ob diese noch parallel<br />
neben anderen Begünstigungen gewährt<br />
werden können.<br />
Vordergründig scheint das Gesetz einmal<br />
mehr auf Anlagen abzustellen, die<br />
nach dem EEG gefördert werden. Unter<br />
Berücksichtigung der jüngsten europäischen<br />
Rechtsprechung zum EEG<br />
dürfte bei gleichzeitiger EEG-Förderung<br />
eine Stromsteuerbefreiung, -entlastung<br />
oder -ermäßigung nach den<br />
zuvor genannten Vorschriften zukünftig<br />
ausgeschlossen sein.<br />
Neu ist allerdings, dass durch den Gesetzentwurf<br />
auch hinsichtlich einer<br />
parallel gewährten KWK-Förderung<br />
Einschränkungen der steuerlichen Begünstigung<br />
drohen könnten, wenn das<br />
KWKG <strong>2016</strong> als Betriebsbeihilfe eingestuft<br />
wird, wofür vieles spricht. Selbst<br />
der ermäßigte Steuersatz für den Energieeinsatz<br />
nach §§ 2 Abs. 3, 3 EnergieStG<br />
in motorischen Anlagen, der<br />
als Beihilfe anzusehen ist, wäre zukünftig<br />
gefährdet, wenn daneben weitere<br />
Betriebshilfen für dieselben „beihilfefähigen<br />
Kosten“ gewährt werden.<br />
Neben dem o. g. Verbot der parallelen<br />
Gewährung von „Betriebsbeihilfen“ soll<br />
darüber hinaus in § 53 a EnergieStG-E<br />
(E = Entwurf) für die Entlastung des<br />
Energieeinsatzes in KWK-Anlagen noch<br />
ein Anrechnungsgebot für gewährte<br />
„Investitionsbeihilfen“ geregelt werden.<br />
Eine vollständige Energiesteuerentlastung<br />
für hocheffiziente KWK-Anlagen<br />
soll dann nur abzüglich darüber<br />
hinaus gewährter „Investitionsbeihilfen“<br />
möglich sein.<br />
Insoweit wird zukünftig bei der Gewährung<br />
von Steuerbegünstigungen