2016-07-00
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393 AB Archiv des Badewesens <strong>07</strong>/<strong>2016</strong> | Bäderbetrieb · Politik · Rechtsfragen<br />
zu prüfen sein, ob neben steuerlichen<br />
Begünstigungen weitere Betriebs- oder<br />
Investitionsbeihilfen gewährt werden<br />
und welche Auswirkungen diese Gewährung<br />
für die steuerlichen Begünstigungen<br />
hat. Es kann aber bereits jetzt<br />
unschwer vorhergesehen werden, dass<br />
diese Regelungen massive wirtschaftliche<br />
Auswirkungen nach sich ziehen<br />
werden.<br />
Auch ist geplant, die Steuerbefreiung<br />
für Kleinanlagen stark zu begrenzen.<br />
Derzeit ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Strom-<br />
StG Strom, der in Anlagen mit einer<br />
Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt<br />
wird, von der Stromsteuer befreit, wenn<br />
dieser entweder an Letztverbraucher<br />
geleistet wird, die den Strom im räumlichen<br />
Zusammenhang zu der Anlage<br />
entnehmen, oder wenn der Strom im<br />
räumlichen Zusammenhang zur Anlage<br />
vom Anlagenbetreiber zum Eigenverbrauch<br />
entnommen wird.<br />
Zukünftig soll die Nennleistungsgrenze<br />
der Anlage von 2 auf 1 MW herabgesetzt<br />
werden, d. h., Betreiber von Anlagen<br />
zwischen 1 und 2 MW Nennleistung<br />
würden zukünftig keine Stromsteuerbefreiung<br />
mehr erhalten. Weder<br />
Übergangsregelungen noch Vertrauensschutzregelungen<br />
sind geplant, sodass<br />
auch bestehende Anlagen hiervon<br />
betroffen sind.<br />
Daneben muss der Strom in unmittelbarer<br />
räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht<br />
werden. Die derzeit geltenden<br />
Grundsätze der Rechtsprechung des<br />
Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteile vom<br />
20. April 2<strong>00</strong>4 – VII R 44/03, BFH/NV<br />
2<strong>00</strong>4, 1357, und VII R 54/03, BFH/NV<br />
2<strong>00</strong>4, 16<strong>07</strong>) würden ab 2017 nicht mehr<br />
gelten. Stattdessen wäre nur noch die<br />
„unmittelbare räumliche Nähe“ entscheidend,<br />
die wesentlich enger auszulegen<br />
ist und sich an der gleichlautenden<br />
Regelung im EEG zum Eigenstromprivileg<br />
orientiert.<br />
Zuletzt soll die Stromsteuerbefreiung<br />
für Kleinanlagen nach § 8 d Strom-<br />
StG-E zukünftig auch nur noch gewährt<br />
werden, wenn der in der Kleinanlage<br />
erzeugte Strom nicht in ein Netz<br />
der allgemeinen Versorgung eingespeist<br />
wird. Kaufmännisch-bilanzielle<br />
Einspeisungen werden zukünftig der<br />
tatsächlichen Einspeisung in ein Netz<br />
gleichgestellt.<br />
Sollten diese Gesetzesvorhaben unverändert<br />
umgesetzt werden, würde das<br />
die Vorteilhaftigkeit einer Wärmeerzeugung<br />
mittels BHKW negativ beeinflussen.<br />
Es ist zu befürchten, dass der<br />
teilweise Wegfall von steuerlichen Förderungen<br />
insbesondere für kleinere<br />
BHKWs evtl. dazu führt, dass die Wirtschaftlichkeit<br />
der BHKW-Variante im<br />
Vergleich zu einer reinen Gaskesselanlage<br />
ggf. nicht mehr darstellbar ist.<br />
In einem solchen Fall könnte eine mögliche<br />
Lösung darin liegen, eine größere<br />
BHKW-Anlage zu wählen und weitere<br />
Objekte in die Wärmeversorgung<br />
einzubeziehen. Insoweit bieten sich<br />
Gestaltungsmöglichkeiten aus dem ausdrücklichen<br />
Hinweis des BMF, dass eine<br />
Zusammenfassung nicht nur mit<br />
Bädern, sondern auch anderen Einrichtungen,<br />
die Wärme- und Strombedarf<br />
haben, möglich ist.<br />
Bilanzierung egal, Betreiber auch?<br />
Nach der ausdrücklichen Feststellung<br />
im BMF-Schreiben ist die „bilanzielle<br />
Behandlung des BHKW“ kein für die<br />
technisch-wirtschaftliche Verflechtung<br />
maßgebliches Kriterium. Es ist jedoch<br />
nicht eindeutig, was die Finanzverwaltung<br />
hiermit regeln will. Vielfach<br />
wird die Meinung vertreten, dass<br />
es daher auch egal sei, wer der Betreiber<br />
des BHKWs ist (z. B. eine Bäder-<br />
GmbH). Ob die Finanzverwaltung dies<br />
ebenfalls so sieht oder doch verlangt,<br />
dass das Elektrizitätsversorgungs- bzw.<br />
Netzbetriebsunternehmen das BHKW<br />
betreibt, muss die künftige Praxis erweisen.<br />
Wärmeabgabe an Verbraucher<br />
außerhalb des Bades<br />
Nach dem neuen BMF-Schreiben muss<br />
das BHKW dem Bad dienen. Das ist immer<br />
dann der Fall, wenn die Wärme,<br />
die mit dem BHKW erzeugt wird, ausschließlich<br />
im Bad verbraucht wird.<br />
Es ist aber grundsätzlich möglich, mit<br />
der Wärme auch Dritte zu versorgen.<br />
In diesem Fall muss aber eine ergänzende<br />
Berechnung erstellt werden, aus<br />
der sich ergibt, dass die Wärmeversorgung<br />
der Dritten ohne das Bad als<br />
weiteren Wärmeabnehmer nicht wirtschaftlich<br />
wäre.<br />
In dieser Beziehung hat das BMF die<br />
Anforderungen aus dem Entwurf vom<br />
Dezember 2015 noch einmal geändert.<br />
Die jetzige Regelung entspricht der bisherigen<br />
Verwaltungspraxis und dürfte<br />
daher handhabbar sein.<br />
Übergangsfrist<br />
Die neuen Grundsätze gelten für alle<br />
offenen Fälle. Wenn das BHKW vor<br />
dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen<br />
wird bzw. wurde, können auf Antrag<br />
noch die „bisher geltenden Grundsätze“<br />
angewendet werden.<br />
Wann dieser Antrag zu stellen ist, ergibt<br />
sich aus dem BMF-Schreiben nicht.<br />
Es müsste daher auch noch ausreichend<br />
sein, für bereits veranlagte Zeiträume<br />
diesen Antrag ggf. noch im Rahmen<br />
einer späteren Betriebsprüfung zu stellen.<br />
Da die Finanzverwaltung wissen muss,<br />
auf welcher Rechtsgrundlage sie eine<br />
Entscheidung treffen soll, müsste der<br />
Antrag aus praktischen Erwägungen<br />
auch dann gestellt werden, wenn die<br />
nächste Steuererklärung abgegeben<br />
wird bzw. noch in diesem Jahr eine<br />
verbindliche Auskunft erteilt werden<br />
soll.<br />
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