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2016-07-00

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393 AB Archiv des Badewesens <strong>07</strong>/<strong>2016</strong> | Bäderbetrieb · Politik · Rechtsfragen<br />

zu prüfen sein, ob neben steuerlichen<br />

Begünstigungen weitere Betriebs- oder<br />

Investitionsbeihilfen gewährt werden<br />

und welche Auswirkungen diese Gewährung<br />

für die steuerlichen Begünstigungen<br />

hat. Es kann aber bereits jetzt<br />

unschwer vorhergesehen werden, dass<br />

diese Regelungen massive wirtschaftliche<br />

Auswirkungen nach sich ziehen<br />

werden.<br />

Auch ist geplant, die Steuerbefreiung<br />

für Kleinanlagen stark zu begrenzen.<br />

Derzeit ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Strom-<br />

StG Strom, der in Anlagen mit einer<br />

Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt<br />

wird, von der Stromsteuer befreit, wenn<br />

dieser entweder an Letztverbraucher<br />

geleistet wird, die den Strom im räumlichen<br />

Zusammenhang zu der Anlage<br />

entnehmen, oder wenn der Strom im<br />

räumlichen Zusammenhang zur Anlage<br />

vom Anlagenbetreiber zum Eigenverbrauch<br />

entnommen wird.<br />

Zukünftig soll die Nennleistungsgrenze<br />

der Anlage von 2 auf 1 MW herabgesetzt<br />

werden, d. h., Betreiber von Anlagen<br />

zwischen 1 und 2 MW Nennleistung<br />

würden zukünftig keine Stromsteuerbefreiung<br />

mehr erhalten. Weder<br />

Übergangsregelungen noch Vertrauensschutzregelungen<br />

sind geplant, sodass<br />

auch bestehende Anlagen hiervon<br />

betroffen sind.<br />

Daneben muss der Strom in unmittelbarer<br />

räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht<br />

werden. Die derzeit geltenden<br />

Grundsätze der Rechtsprechung des<br />

Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteile vom<br />

20. April 2<strong>00</strong>4 – VII R 44/03, BFH/NV<br />

2<strong>00</strong>4, 1357, und VII R 54/03, BFH/NV<br />

2<strong>00</strong>4, 16<strong>07</strong>) würden ab 2017 nicht mehr<br />

gelten. Stattdessen wäre nur noch die<br />

„unmittelbare räumliche Nähe“ entscheidend,<br />

die wesentlich enger auszulegen<br />

ist und sich an der gleichlautenden<br />

Regelung im EEG zum Eigenstromprivileg<br />

orientiert.<br />

Zuletzt soll die Stromsteuerbefreiung<br />

für Kleinanlagen nach § 8 d Strom-<br />

StG-E zukünftig auch nur noch gewährt<br />

werden, wenn der in der Kleinanlage<br />

erzeugte Strom nicht in ein Netz<br />

der allgemeinen Versorgung eingespeist<br />

wird. Kaufmännisch-bilanzielle<br />

Einspeisungen werden zukünftig der<br />

tatsächlichen Einspeisung in ein Netz<br />

gleichgestellt.<br />

Sollten diese Gesetzesvorhaben unverändert<br />

umgesetzt werden, würde das<br />

die Vorteilhaftigkeit einer Wärmeerzeugung<br />

mittels BHKW negativ beeinflussen.<br />

Es ist zu befürchten, dass der<br />

teilweise Wegfall von steuerlichen Förderungen<br />

insbesondere für kleinere<br />

BHKWs evtl. dazu führt, dass die Wirtschaftlichkeit<br />

der BHKW-Variante im<br />

Vergleich zu einer reinen Gaskesselanlage<br />

ggf. nicht mehr darstellbar ist.<br />

In einem solchen Fall könnte eine mögliche<br />

Lösung darin liegen, eine größere<br />

BHKW-Anlage zu wählen und weitere<br />

Objekte in die Wärmeversorgung<br />

einzubeziehen. Insoweit bieten sich<br />

Gestaltungsmöglichkeiten aus dem ausdrücklichen<br />

Hinweis des BMF, dass eine<br />

Zusammenfassung nicht nur mit<br />

Bädern, sondern auch anderen Einrichtungen,<br />

die Wärme- und Strombedarf<br />

haben, möglich ist.<br />

Bilanzierung egal, Betreiber auch?<br />

Nach der ausdrücklichen Feststellung<br />

im BMF-Schreiben ist die „bilanzielle<br />

Behandlung des BHKW“ kein für die<br />

technisch-wirtschaftliche Verflechtung<br />

maßgebliches Kriterium. Es ist jedoch<br />

nicht eindeutig, was die Finanzverwaltung<br />

hiermit regeln will. Vielfach<br />

wird die Meinung vertreten, dass<br />

es daher auch egal sei, wer der Betreiber<br />

des BHKWs ist (z. B. eine Bäder-<br />

GmbH). Ob die Finanzverwaltung dies<br />

ebenfalls so sieht oder doch verlangt,<br />

dass das Elektrizitätsversorgungs- bzw.<br />

Netzbetriebsunternehmen das BHKW<br />

betreibt, muss die künftige Praxis erweisen.<br />

Wärmeabgabe an Verbraucher<br />

außerhalb des Bades<br />

Nach dem neuen BMF-Schreiben muss<br />

das BHKW dem Bad dienen. Das ist immer<br />

dann der Fall, wenn die Wärme,<br />

die mit dem BHKW erzeugt wird, ausschließlich<br />

im Bad verbraucht wird.<br />

Es ist aber grundsätzlich möglich, mit<br />

der Wärme auch Dritte zu versorgen.<br />

In diesem Fall muss aber eine ergänzende<br />

Berechnung erstellt werden, aus<br />

der sich ergibt, dass die Wärmeversorgung<br />

der Dritten ohne das Bad als<br />

weiteren Wärmeabnehmer nicht wirtschaftlich<br />

wäre.<br />

In dieser Beziehung hat das BMF die<br />

Anforderungen aus dem Entwurf vom<br />

Dezember 2015 noch einmal geändert.<br />

Die jetzige Regelung entspricht der bisherigen<br />

Verwaltungspraxis und dürfte<br />

daher handhabbar sein.<br />

Übergangsfrist<br />

Die neuen Grundsätze gelten für alle<br />

offenen Fälle. Wenn das BHKW vor<br />

dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen<br />

wird bzw. wurde, können auf Antrag<br />

noch die „bisher geltenden Grundsätze“<br />

angewendet werden.<br />

Wann dieser Antrag zu stellen ist, ergibt<br />

sich aus dem BMF-Schreiben nicht.<br />

Es müsste daher auch noch ausreichend<br />

sein, für bereits veranlagte Zeiträume<br />

diesen Antrag ggf. noch im Rahmen<br />

einer späteren Betriebsprüfung zu stellen.<br />

Da die Finanzverwaltung wissen muss,<br />

auf welcher Rechtsgrundlage sie eine<br />

Entscheidung treffen soll, müsste der<br />

Antrag aus praktischen Erwägungen<br />

auch dann gestellt werden, wenn die<br />

nächste Steuererklärung abgegeben<br />

wird bzw. noch in diesem Jahr eine<br />

verbindliche Auskunft erteilt werden<br />

soll.<br />

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