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Der Betriebsleiter 10/2016

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PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG I SPECIAL<br />

Neuer Staubgrenzwert<br />

TRGS 504 zur Unterstützung der Schutzmaßnahmen<br />

veröffentlicht<br />

Im Interesse der Arbeitnehmergesundheit wurde<br />

Anfang 2014 in der Technischen Richtlinie für<br />

Gefahrstoffe TRGS 900 der Allgemeine Staubgrenzwert<br />

von 3 auf 1,25 mg/m³Luft gesenkt. Unter bestimmten<br />

Bedingungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2018.<br />

Mit Unterstützung der Ende Juli erschienenen TRGS<br />

504 können Betriebe sich fit machen für den neuen<br />

Grenzwert. Essenziell wichtig dabei: Beachtung der<br />

Voraussetzungen für die Übergangsfrist und die<br />

richtige Schutzausrüstung.<br />

Welche Auswirkungen haben Gefahrstoffe<br />

auf die Gesundheit von Arbeitnehmern?<br />

Seit etwa 40 Jahren gibt es in<br />

Deutschland zu dieser Frage wissenschaftlich<br />

belegte Studien und Daten aus dem<br />

Bereich der Arbeitsmedizin und der Toxikologie,<br />

die vom Gesetzgeber in Richtlinien<br />

umgesetzt werden. <strong>Der</strong> zuständige Ausschuss<br />

für Gefahrstoffe (AGS) überprüft die<br />

Grenzwerte regelmäßig und passt sie dem<br />

Stand von Wissenschaft und Technik an.<br />

ASGW kontinuierlich<br />

herabgesetzt<br />

Je weiter sich die technischen Möglichkeiten<br />

entwickelt haben, desto mehr konnte die<br />

Exposition durch Schadstoffe für den einzelnen<br />

Beschäftigten reduziert werden. Grenzwerte<br />

haben sich auch deshalb im Laufe der<br />

Jahre erheblich verringert. Galt bis 2001 etwa<br />

noch der Allgemeine Staubgrenzwert (AS-<br />

GW) von 6 mg/m³ für die alveolengängigen<br />

sogenannten A-Stäube, so wurde dieser Wert<br />

inzwischen schrittweise reduziert, zunächst<br />

auf 3 mg/m³ und 2014 dann auf 1,25 mg/m³.<br />

Wo dieser ehrgeizige Wert nicht aus dem<br />

Stand erreicht werden kann, greift eine an<br />

mehrere Voraussetzungen geknüpfte Übergangszeit<br />

bis zum 31. Dezember 2018. Unterstützend<br />

wurde am 29. Juli <strong>2016</strong> die neue<br />

TRGS 504 im Gemeinsamen Ministerialblatt<br />

veröffentlicht. Sie formuliert Schutzmaßnahmen<br />

und gibt unter anderem eine Anleitung<br />

für branchen- bzw. tätigkeitsspezifische<br />

Hilfestellungen für die Übergangszeit.<br />

Umsetzung sicherstellen<br />

Für die Gesundheit am Arbeitsplatz ist der<br />

neue ASGW ein Gewinn, allerdings muss<br />

auch die Umsetzung in der Praxis geregelt<br />

und überwacht werden. Das körperliche<br />

Wohlergehen der Arbeitnehmer lässt sich<br />

nun einmal nicht verordnen, sondern<br />

kann nur durch gezielte Maßnahmen gewährleistet<br />

werden. Alle Arbeitsstätten,<br />

Anlagen und Betriebsmittel müssen<br />

spätestens zum Ende der Übergangsfrist<br />

technisch den neuen Grenzwert einhalten<br />

können. Voraussetzungen sind unter<br />

anderem die Überprüfung der im Betrieb<br />

vorliegenden Gefährdungsbeurteilung für<br />

staubbelastende Tätigkeiten und Verfahren<br />

sowie ein Maßnahmenplan mit<br />

branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen.<br />

Staubbelastete Arbeitsplätze<br />

müssen also erneut unter dem Aspekt der<br />

Schadstoffe überprüft werden. Möglicherweise<br />

erfordert der neue ASGW höhere<br />

Schutzmaßnahmen als bisher. Oder Atemschutz<br />

könnte auch in Bereichen notwendig<br />

werden, wo bisher noch keiner getragen<br />

werden musste.<br />

Neuester technischer Stand<br />

Die persönliche Schutzausrüstung (PSA)<br />

der Arbeitnehmer spielt also, wie<br />

auch in der TRGS 504 ausgeführt,<br />

eine wichtige Rolle. 3M, einer der<br />

weltweit führenden PSA-Hersteller,<br />

begleitet unter anderem die Entwicklung<br />

der Richtlinien seit vielen Jahren<br />

und bietet ein breites Portfolio von Produkten<br />

an, die den aktuellen Anforderungen<br />

und dem neuesten Stand der Technik entsprechen.<br />

Mit vertiefenden Informationen<br />

aus erster Hand trägt das Unternehmen<br />

außerdem zur Wissensvermittlung rund<br />

um die PSA bei, etwa mit Beratungen und<br />

Schulungen zum richtigen Tragen der<br />

Atemschutz-Produkte, mit Anwender-<br />

Veranstaltungen im unternehmenseigenen<br />

Informations- und Trainingscenter in<br />

Neuss und mit Aktionen zur Motivation der<br />

Beschäftigten.<br />

Schutzmaßnahmen anpassen<br />

Vor dem Hintergrund der neuen Gefährdungsbeurteilung<br />

und dem neuen Arbeitsplatzgrenzwert<br />

steht also die Wahl der richtigen<br />

Atemschutzmaske an vielen Arbeitsplätzen<br />

erneut an. Das kann in der Praxis<br />

beispielsweise bedeuten: Am Arbeitsplatz<br />

eines Beschäftigten in der Metallindustrie<br />

beträgt die Staubbelastung 15 mg/m³ (alveolengängiger<br />

Staub). Bisher verwendet der<br />

Mitarbeiter eine Atemschutzmaske der<br />

Schutzstufe FFP2, deren Nutzung bis zum<br />

<strong>10</strong>-fachen des alten Grenzwertes zulässig<br />

war (3 mg/m³ x <strong>10</strong> = 30 mg/m³). Mit dem<br />

neuen Grenzwert von<br />

1,25 mg/m³ ist eine<br />

Maske dieser Schutzstufe<br />

nicht mehr<br />

zulässig, denn damit<br />

würde der Grenzwert<br />

40 <strong>Der</strong> <strong>Betriebsleiter</strong> <strong>10</strong>/<strong>2016</strong>

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