Der Betriebsleiter 10/2016
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PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG I SPECIAL<br />
Neuer Staubgrenzwert<br />
TRGS 504 zur Unterstützung der Schutzmaßnahmen<br />
veröffentlicht<br />
Im Interesse der Arbeitnehmergesundheit wurde<br />
Anfang 2014 in der Technischen Richtlinie für<br />
Gefahrstoffe TRGS 900 der Allgemeine Staubgrenzwert<br />
von 3 auf 1,25 mg/m³Luft gesenkt. Unter bestimmten<br />
Bedingungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2018.<br />
Mit Unterstützung der Ende Juli erschienenen TRGS<br />
504 können Betriebe sich fit machen für den neuen<br />
Grenzwert. Essenziell wichtig dabei: Beachtung der<br />
Voraussetzungen für die Übergangsfrist und die<br />
richtige Schutzausrüstung.<br />
Welche Auswirkungen haben Gefahrstoffe<br />
auf die Gesundheit von Arbeitnehmern?<br />
Seit etwa 40 Jahren gibt es in<br />
Deutschland zu dieser Frage wissenschaftlich<br />
belegte Studien und Daten aus dem<br />
Bereich der Arbeitsmedizin und der Toxikologie,<br />
die vom Gesetzgeber in Richtlinien<br />
umgesetzt werden. <strong>Der</strong> zuständige Ausschuss<br />
für Gefahrstoffe (AGS) überprüft die<br />
Grenzwerte regelmäßig und passt sie dem<br />
Stand von Wissenschaft und Technik an.<br />
ASGW kontinuierlich<br />
herabgesetzt<br />
Je weiter sich die technischen Möglichkeiten<br />
entwickelt haben, desto mehr konnte die<br />
Exposition durch Schadstoffe für den einzelnen<br />
Beschäftigten reduziert werden. Grenzwerte<br />
haben sich auch deshalb im Laufe der<br />
Jahre erheblich verringert. Galt bis 2001 etwa<br />
noch der Allgemeine Staubgrenzwert (AS-<br />
GW) von 6 mg/m³ für die alveolengängigen<br />
sogenannten A-Stäube, so wurde dieser Wert<br />
inzwischen schrittweise reduziert, zunächst<br />
auf 3 mg/m³ und 2014 dann auf 1,25 mg/m³.<br />
Wo dieser ehrgeizige Wert nicht aus dem<br />
Stand erreicht werden kann, greift eine an<br />
mehrere Voraussetzungen geknüpfte Übergangszeit<br />
bis zum 31. Dezember 2018. Unterstützend<br />
wurde am 29. Juli <strong>2016</strong> die neue<br />
TRGS 504 im Gemeinsamen Ministerialblatt<br />
veröffentlicht. Sie formuliert Schutzmaßnahmen<br />
und gibt unter anderem eine Anleitung<br />
für branchen- bzw. tätigkeitsspezifische<br />
Hilfestellungen für die Übergangszeit.<br />
Umsetzung sicherstellen<br />
Für die Gesundheit am Arbeitsplatz ist der<br />
neue ASGW ein Gewinn, allerdings muss<br />
auch die Umsetzung in der Praxis geregelt<br />
und überwacht werden. Das körperliche<br />
Wohlergehen der Arbeitnehmer lässt sich<br />
nun einmal nicht verordnen, sondern<br />
kann nur durch gezielte Maßnahmen gewährleistet<br />
werden. Alle Arbeitsstätten,<br />
Anlagen und Betriebsmittel müssen<br />
spätestens zum Ende der Übergangsfrist<br />
technisch den neuen Grenzwert einhalten<br />
können. Voraussetzungen sind unter<br />
anderem die Überprüfung der im Betrieb<br />
vorliegenden Gefährdungsbeurteilung für<br />
staubbelastende Tätigkeiten und Verfahren<br />
sowie ein Maßnahmenplan mit<br />
branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen.<br />
Staubbelastete Arbeitsplätze<br />
müssen also erneut unter dem Aspekt der<br />
Schadstoffe überprüft werden. Möglicherweise<br />
erfordert der neue ASGW höhere<br />
Schutzmaßnahmen als bisher. Oder Atemschutz<br />
könnte auch in Bereichen notwendig<br />
werden, wo bisher noch keiner getragen<br />
werden musste.<br />
Neuester technischer Stand<br />
Die persönliche Schutzausrüstung (PSA)<br />
der Arbeitnehmer spielt also, wie<br />
auch in der TRGS 504 ausgeführt,<br />
eine wichtige Rolle. 3M, einer der<br />
weltweit führenden PSA-Hersteller,<br />
begleitet unter anderem die Entwicklung<br />
der Richtlinien seit vielen Jahren<br />
und bietet ein breites Portfolio von Produkten<br />
an, die den aktuellen Anforderungen<br />
und dem neuesten Stand der Technik entsprechen.<br />
Mit vertiefenden Informationen<br />
aus erster Hand trägt das Unternehmen<br />
außerdem zur Wissensvermittlung rund<br />
um die PSA bei, etwa mit Beratungen und<br />
Schulungen zum richtigen Tragen der<br />
Atemschutz-Produkte, mit Anwender-<br />
Veranstaltungen im unternehmenseigenen<br />
Informations- und Trainingscenter in<br />
Neuss und mit Aktionen zur Motivation der<br />
Beschäftigten.<br />
Schutzmaßnahmen anpassen<br />
Vor dem Hintergrund der neuen Gefährdungsbeurteilung<br />
und dem neuen Arbeitsplatzgrenzwert<br />
steht also die Wahl der richtigen<br />
Atemschutzmaske an vielen Arbeitsplätzen<br />
erneut an. Das kann in der Praxis<br />
beispielsweise bedeuten: Am Arbeitsplatz<br />
eines Beschäftigten in der Metallindustrie<br />
beträgt die Staubbelastung 15 mg/m³ (alveolengängiger<br />
Staub). Bisher verwendet der<br />
Mitarbeiter eine Atemschutzmaske der<br />
Schutzstufe FFP2, deren Nutzung bis zum<br />
<strong>10</strong>-fachen des alten Grenzwertes zulässig<br />
war (3 mg/m³ x <strong>10</strong> = 30 mg/m³). Mit dem<br />
neuen Grenzwert von<br />
1,25 mg/m³ ist eine<br />
Maske dieser Schutzstufe<br />
nicht mehr<br />
zulässig, denn damit<br />
würde der Grenzwert<br />
40 <strong>Der</strong> <strong>Betriebsleiter</strong> <strong>10</strong>/<strong>2016</strong>