KRAVAG-LOGISTIC Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...
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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>LOGISTIC</strong><br />
<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />
Stand Juli 2009 Seite 33<br />
B Beginn des Vertrags und vorläufiger <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
Der <strong>Versicherung</strong>svertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen.<br />
Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins.<br />
B.1 Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem <strong>Versicherung</strong>sschein genannten<br />
fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten<br />
oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.<br />
B.2 Vorläufiger <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz:<br />
B.2.1 Haftpflichtversicherung<br />
Händigen wir Ihnen die <strong>Versicherung</strong>sbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer<br />
<strong>Versicherung</strong>sbestätigung die <strong>Versicherung</strong>sbestätigungs-Nummer, haben Sie in der<br />
Haftpflichtversicherung vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt,<br />
spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der <strong>Versicherung</strong>sbestätigung<br />
zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.<br />
Mit dem vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz haben Sie Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen<br />
der gesetzlichen Mindestversicherungssummen, es sei denn, wir haben mit Ihnen etwas anderes<br />
vereinbart.<br />
B.2.2 Zusätzlich zur gesetzlichen Haftpflichtversicherung gewährter vorläufiger<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus haben Sie vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz nur, wenn wir<br />
dies ausdrücklich zugesagt haben. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.<br />
B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in<br />
den endgültigen <strong>Versicherung</strong>sschutz über.<br />
B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />
Der vorläufige <strong>Versicherung</strong>sschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert<br />
angenommen haben und Sie den im <strong>Versicherung</strong>sschein genannten ersten oder<br />
einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf<br />
von zwei Wochen nach Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins bezahlt haben. Sie haben dann<br />
von Anfang an keinen <strong>Versicherung</strong>sschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige<br />
Zahlung zu vertreten haben.<br />
B.2.5 Kündigung des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz jederzeit zu kündigen.<br />
Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei<br />
Ihnen wirksam.<br />
B.2.6 Beendigung des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzes durch Widerruf<br />
Widerrufen Sie den <strong>Versicherung</strong>svertrag nach § 8 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz, endet der<br />
vorläufige <strong>Versicherung</strong>sschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.<br />
B.2.7 Beitrag für vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
Für den Zeitraum des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzes haben wir Anspruch auf einen der<br />
Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags, mindestens jedoch 150 EUR.<br />
C Beitragszahlung<br />
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags<br />
C.1.1 Rechtzeitige Zahlung<br />
Der im <strong>Versicherung</strong>sschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird zwei Wochen nach<br />
Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h.<br />
spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.<br />
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