KRAVAG-LOGISTIC Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...
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Merkblatt für Versicherte zur <strong>Kfz</strong>-WKV<br />
Stand Juli 2009 Seite 2<br />
5.5 gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben werden.<br />
Wird die Forderung nur der Höhe nach bestritten, besteht für den nicht bestrittenen Teil<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
6. Beginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />
6.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz für eine Forderung beginnt ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung.<br />
Voraussetzung ist, dass die jeweilige Forderung innerhalb von sieben Kalendertagen nach<br />
Lieferung oder Leistung in Rechnung gestellt wurde.<br />
6.2 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz für eine Forderung aus einem durchgeführten Transport kann bereits mit<br />
der Ablieferung beim Empfänger beginnen. Voraussetzungen sind, dass der Versicherte die<br />
Lieferung oder Leistung selbst erbringt und der Empfänger dem Versicherten eine Gutschrift<br />
erteilt.<br />
§ 2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit <strong>Versicherung</strong>sschutz entsteht?<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz für eine Forderung entsteht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />
1. Der Kunde hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (Inlandskunde) oder in Andorra,<br />
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien,<br />
Kanarische Inseln, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen,<br />
Österreich, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechien, Ungarn oder<br />
Japan (Auslandskunde).<br />
2. Der Versicherte hat mit seinem Kunden für die Forderung ein Zahlungsziel von höchstens zwei<br />
Monaten nach Lieferung oder Leistung als ursprünglichen Fälligkeitstermin vereinbart. Das<br />
Zahlungsziel ist der im Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarte Zahlungstermin. Nachträgliche<br />
Veränderungen dieses Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche<br />
Vereinbarung zum Fälligkeitstermin, gilt die gesetzliche Fälligkeit.<br />
3. In den letzten zwölf Monaten vor Lieferung oder Leistung<br />
3.1 haben dem Versicherten über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung<br />
oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen,<br />
3.2 ist dem Versicherten keine Mitteilung von R+V zugegangen, dass künftige Forderungen gegen<br />
diesen Kunden nicht mehr in der <strong>Kfz</strong>-WKV versichert sind und<br />
3.3 hat der Kunde des Versicherten bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle berechtigen<br />
Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin (§ 2 Nr. 2)<br />
oder bei einer Gutschrift nach § 1 Nr. 5.2 zwei Monate nach Leistungserbringung erfüllt.<br />
§ 3 Wann ist der <strong>Versicherung</strong>sfall eingetreten?<br />
1. Zahlungsunfähigkeit des Inlands- und Auslandskunden<br />
Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eingetreten, wenn<br />
a) ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels<br />
Masse abgewiesen worden ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses,<br />
b) die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist:<br />
am Tag des Gerichtsbeschlusses,<br />
c) mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich<br />
zustande gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche<br />
Zustimmung zum Vergleich gegeben haben, oder<br />
d) eine vom Versicherten beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das<br />
Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die<br />
Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde.<br />
2. Besonderer Fall der Zahlungsunfähigkeit bei Auslandskunden<br />
Bei Auslandskunden (§ 2 Nr. 1) gilt die Zahlungsunfähigkeit bereits als eingetreten, wenn eine<br />
Bezahlung der Forderung aussichtslos erscheint, weil eine Zwangsvollstreckung keinen Erfolg<br />
verspricht oder das Insolvenzgericht die beantragte Zahlungseinstellung angenommen hat.<br />
Maßgeblich für den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls ist der Tag, an dem aufgrund entsprechender<br />
amtlicher oder anderer geeigneter Nachweise die Aussichtslosigkeit der Bezahlung wegen<br />
Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegt oder die gerichtliche Entscheidung über die<br />
Zahlungsunfähigkeit getroffen wurde.<br />
3. Meldefrist für <strong>Versicherung</strong>sfälle der Zahlungsunfähigkeit<br />
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherte den <strong>Versicherung</strong>sfall<br />
später als sechs Monate nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gemeldet hat.<br />
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