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KRAVAG-LOGISTIC Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...

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Merkblatt für Versicherte zur <strong>Kfz</strong>-WKV<br />

Stand Juli 2009 Seite 2<br />

5.5 gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben werden.<br />

Wird die Forderung nur der Höhe nach bestritten, besteht für den nicht bestrittenen Teil<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

6. Beginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

6.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz für eine Forderung beginnt ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung.<br />

Voraussetzung ist, dass die jeweilige Forderung innerhalb von sieben Kalendertagen nach<br />

Lieferung oder Leistung in Rechnung gestellt wurde.<br />

6.2 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz für eine Forderung aus einem durchgeführten Transport kann bereits mit<br />

der Ablieferung beim Empfänger beginnen. Voraussetzungen sind, dass der Versicherte die<br />

Lieferung oder Leistung selbst erbringt und der Empfänger dem Versicherten eine Gutschrift<br />

erteilt.<br />

§ 2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit <strong>Versicherung</strong>sschutz entsteht?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz für eine Forderung entsteht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />

1. Der Kunde hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (Inlandskunde) oder in Andorra,<br />

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien,<br />

Kanarische Inseln, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen,<br />

Österreich, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechien, Ungarn oder<br />

Japan (Auslandskunde).<br />

2. Der Versicherte hat mit seinem Kunden für die Forderung ein Zahlungsziel von höchstens zwei<br />

Monaten nach Lieferung oder Leistung als ursprünglichen Fälligkeitstermin vereinbart. Das<br />

Zahlungsziel ist der im Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarte Zahlungstermin. Nachträgliche<br />

Veränderungen dieses Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche<br />

Vereinbarung zum Fälligkeitstermin, gilt die gesetzliche Fälligkeit.<br />

3. In den letzten zwölf Monaten vor Lieferung oder Leistung<br />

3.1 haben dem Versicherten über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung<br />

oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen,<br />

3.2 ist dem Versicherten keine Mitteilung von R+V zugegangen, dass künftige Forderungen gegen<br />

diesen Kunden nicht mehr in der <strong>Kfz</strong>-WKV versichert sind und<br />

3.3 hat der Kunde des Versicherten bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle berechtigen<br />

Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin (§ 2 Nr. 2)<br />

oder bei einer Gutschrift nach § 1 Nr. 5.2 zwei Monate nach Leistungserbringung erfüllt.<br />

§ 3 Wann ist der <strong>Versicherung</strong>sfall eingetreten?<br />

1. Zahlungsunfähigkeit des Inlands- und Auslandskunden<br />

Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eingetreten, wenn<br />

a) ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels<br />

Masse abgewiesen worden ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses,<br />

b) die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist:<br />

am Tag des Gerichtsbeschlusses,<br />

c) mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich<br />

zustande gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche<br />

Zustimmung zum Vergleich gegeben haben, oder<br />

d) eine vom Versicherten beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das<br />

Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die<br />

Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde.<br />

2. Besonderer Fall der Zahlungsunfähigkeit bei Auslandskunden<br />

Bei Auslandskunden (§ 2 Nr. 1) gilt die Zahlungsunfähigkeit bereits als eingetreten, wenn eine<br />

Bezahlung der Forderung aussichtslos erscheint, weil eine Zwangsvollstreckung keinen Erfolg<br />

verspricht oder das Insolvenzgericht die beantragte Zahlungseinstellung angenommen hat.<br />

Maßgeblich für den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls ist der Tag, an dem aufgrund entsprechender<br />

amtlicher oder anderer geeigneter Nachweise die Aussichtslosigkeit der Bezahlung wegen<br />

Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegt oder die gerichtliche Entscheidung über die<br />

Zahlungsunfähigkeit getroffen wurde.<br />

3. Meldefrist für <strong>Versicherung</strong>sfälle der Zahlungsunfähigkeit<br />

Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherte den <strong>Versicherung</strong>sfall<br />

später als sechs Monate nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gemeldet hat.<br />

KKL0709 Seite 69 von 76

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