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KRAVAG-LOGISTIC Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...

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Merkblatt für Versicherte zur <strong>Kfz</strong>-WKV<br />

Stand Juli 2009 Seite 3<br />

§ 4 Welche Forderungen sind vom <strong>Versicherung</strong>sschutz ausgeschlossen?<br />

Es besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz für<br />

1. Forderungen gegenüber Bund, Ländern, Landkreisen und Gemeinden sowie solchen juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist,<br />

2. Forderungen gegenüber Unternehmen,<br />

- an denen der Versicherte oder ein Gesellschafter des Versicherten mittelbar oder unmittelbar<br />

mehrheitlich beteiligt ist,<br />

- auf die er anderweitig maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann oder<br />

- mit denen er durch einen Gewinnabführungsvertrag zu seinen Gunsten verbunden ist,<br />

3. Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der<br />

Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung,<br />

4. sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesem Merkblatt ausdrücklich etwas anderes<br />

bestimmt ist,<br />

5. Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen<br />

Gegenständen (z. B. Miete, Leihe, Pacht),<br />

6. Forderungsausfälle, die auf den Verlust oder die Beschädigung der Ware zurückzuführen sind,<br />

7. Forderungsausfälle für die anderweitig Ersatzansprüche, einschließlich <strong>Versicherung</strong>sleistungen,<br />

geltend gemacht werden können. <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht nur für den Teil des Schadens, für<br />

den der Ersatzanspruch oder die <strong>Versicherung</strong>sleistung nicht greift,<br />

8. Forderungen aus Aufträgen, die der Versicherte über eine Frachtbörse erhalten hat,<br />

9. Forderungsausfälle, bei denen R+V nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse,<br />

innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von<br />

hoher Hand, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mitverursacht wurden. Ist nicht<br />

festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende<br />

Wahrscheinlichkeit.<br />

§ 5 Wie wird die Entschädigungsleistung berechnet und wie hoch ist die Selbstbeteiligung?<br />

1. Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls<br />

bestehenden Forderungen ohne Mehrwertsteuer abgezogen:<br />

1.1 nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile,<br />

1.2 Forderungen, denen gegenüber der Kunde aufrechnen kann,<br />

1.3 Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten und sonstigen Rechten,<br />

1.4 alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere aus der Massequote.<br />

2. An dem gesamten versicherten Ausfall von Forderungen gegen einen Kunden trägt der<br />

Versicherte eine Selbstbeteiligung von 15 % pro <strong>Versicherung</strong>sfall, mindestens 250 EUR.<br />

3. Zahlungen oder Leistungen an den Versicherten, die bei einer Ausfallberechnung nach Nr. 1 noch<br />

nicht berücksichtigt wurden und die insgesamt 250 EUR übersteigen, sind unverzüglich<br />

nachzumelden. R+V erstellt dann eine neue Schadenabrechnung.<br />

§ 6 Welche <strong>Versicherung</strong>ssumme gilt pro Kunde und wie hoch ist die Höchstentschädigungsgrenze?<br />

1. Die <strong>Versicherung</strong>ssumme für Forderungen gegen einen Kunden beträgt höchstens 4.000 EUR.<br />

2. Die Summe sämtlicher Entschädigungsleistungen ist auf 10.000 EUR pro <strong>Versicherung</strong>sjahr<br />

begrenzt.<br />

3. Die genannten Summen stehen je Versichertem nur einmal zur Verfügung, unabhängig davon,<br />

wie viele <strong>Kfz</strong>-Haftpflichtversicherungen für Motorfahrzeuge im gewerblichen Güterverkehr der<br />

Versicherte bei <strong>KRAVAG</strong> unterhält.<br />

§ 7 Wann wird die Entschädigungsleistung ausgezahlt?<br />

1. Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt R+V diese<br />

spätestens nach einem Monat an den Versicherten.<br />

2. Steht die Höhe des Ausfalls sechs Monate nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls noch nicht fest,<br />

erstellt R+V eine vorläufige Schadenabrechnung und schätzt die nach § 5 Nr. 1.2 bis 1.4<br />

abzusetzenden Beträge, soweit deren Höhe noch unbestimmt ist. Ist eine annähernde Schätzung<br />

nicht möglich, leistet R+V zunächst 50 % des mutmaßlichen versicherten Ausfalls unter Abzug der<br />

Selbstbeteiligung als vorläufige Entschädigung.<br />

KKL0709 Seite 70 von 76

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