KRAVAG-LOGISTIC Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...
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Merkblatt für Versicherte zur <strong>Kfz</strong>-WKV<br />
Stand Juli 2009 Seite 3<br />
§ 4 Welche Forderungen sind vom <strong>Versicherung</strong>sschutz ausgeschlossen?<br />
Es besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz für<br />
1. Forderungen gegenüber Bund, Ländern, Landkreisen und Gemeinden sowie solchen juristischen<br />
Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist,<br />
2. Forderungen gegenüber Unternehmen,<br />
- an denen der Versicherte oder ein Gesellschafter des Versicherten mittelbar oder unmittelbar<br />
mehrheitlich beteiligt ist,<br />
- auf die er anderweitig maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann oder<br />
- mit denen er durch einen Gewinnabführungsvertrag zu seinen Gunsten verbunden ist,<br />
3. Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der<br />
Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung,<br />
4. sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesem Merkblatt ausdrücklich etwas anderes<br />
bestimmt ist,<br />
5. Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen<br />
Gegenständen (z. B. Miete, Leihe, Pacht),<br />
6. Forderungsausfälle, die auf den Verlust oder die Beschädigung der Ware zurückzuführen sind,<br />
7. Forderungsausfälle für die anderweitig Ersatzansprüche, einschließlich <strong>Versicherung</strong>sleistungen,<br />
geltend gemacht werden können. <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht nur für den Teil des Schadens, für<br />
den der Ersatzanspruch oder die <strong>Versicherung</strong>sleistung nicht greift,<br />
8. Forderungen aus Aufträgen, die der Versicherte über eine Frachtbörse erhalten hat,<br />
9. Forderungsausfälle, bei denen R+V nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse,<br />
innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von<br />
hoher Hand, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mitverursacht wurden. Ist nicht<br />
festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende<br />
Wahrscheinlichkeit.<br />
§ 5 Wie wird die Entschädigungsleistung berechnet und wie hoch ist die Selbstbeteiligung?<br />
1. Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls<br />
bestehenden Forderungen ohne Mehrwertsteuer abgezogen:<br />
1.1 nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile,<br />
1.2 Forderungen, denen gegenüber der Kunde aufrechnen kann,<br />
1.3 Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten und sonstigen Rechten,<br />
1.4 alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere aus der Massequote.<br />
2. An dem gesamten versicherten Ausfall von Forderungen gegen einen Kunden trägt der<br />
Versicherte eine Selbstbeteiligung von 15 % pro <strong>Versicherung</strong>sfall, mindestens 250 EUR.<br />
3. Zahlungen oder Leistungen an den Versicherten, die bei einer Ausfallberechnung nach Nr. 1 noch<br />
nicht berücksichtigt wurden und die insgesamt 250 EUR übersteigen, sind unverzüglich<br />
nachzumelden. R+V erstellt dann eine neue Schadenabrechnung.<br />
§ 6 Welche <strong>Versicherung</strong>ssumme gilt pro Kunde und wie hoch ist die Höchstentschädigungsgrenze?<br />
1. Die <strong>Versicherung</strong>ssumme für Forderungen gegen einen Kunden beträgt höchstens 4.000 EUR.<br />
2. Die Summe sämtlicher Entschädigungsleistungen ist auf 10.000 EUR pro <strong>Versicherung</strong>sjahr<br />
begrenzt.<br />
3. Die genannten Summen stehen je Versichertem nur einmal zur Verfügung, unabhängig davon,<br />
wie viele <strong>Kfz</strong>-Haftpflichtversicherungen für Motorfahrzeuge im gewerblichen Güterverkehr der<br />
Versicherte bei <strong>KRAVAG</strong> unterhält.<br />
§ 7 Wann wird die Entschädigungsleistung ausgezahlt?<br />
1. Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt R+V diese<br />
spätestens nach einem Monat an den Versicherten.<br />
2. Steht die Höhe des Ausfalls sechs Monate nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls noch nicht fest,<br />
erstellt R+V eine vorläufige Schadenabrechnung und schätzt die nach § 5 Nr. 1.2 bis 1.4<br />
abzusetzenden Beträge, soweit deren Höhe noch unbestimmt ist. Ist eine annähernde Schätzung<br />
nicht möglich, leistet R+V zunächst 50 % des mutmaßlichen versicherten Ausfalls unter Abzug der<br />
Selbstbeteiligung als vorläufige Entschädigung.<br />
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