KRAVAG-LOGISTIC Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...
KRAVAG-LOGISTIC Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...
KRAVAG-LOGISTIC Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Merkblatt für Versicherte zur <strong>Kfz</strong>-WKV<br />
Stand Juli 2009 Seite 4<br />
§ 8 Welche Vertragswährung gilt?<br />
1. Vertragswährung ist der Euro. Auf andere Währungen lautende Forderungen sind zum Kurs der<br />
Europäischen Zentralbank am Tag der Lieferung oder bei Dienstleistungen am Tag der<br />
Rechnungsstellung in die Vertragswährung umzurechnen.<br />
2. Für die Berechnung der Entschädigungsleistung gilt der Wechselkurs am Tag des Eintritts des<br />
<strong>Versicherung</strong>sfalls, jedoch kein höherer als der am Tag der Lieferung, bei Werk- und<br />
Dienstleistungen der Tag der Rechnungsstellung.<br />
§ 9 Was geschieht mit der Forderung des Versicherten gegen den Kunden nach Entschädigung durch<br />
R+V?<br />
1. Forderungen des Versicherten gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete gehen mit<br />
sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten in Höhe der geleisteten Entschädigung auf R+V über,<br />
wenn R+V dies verlangt.<br />
2. Von den Zahlungseingängen werden zunächst die von R+V verauslagten Kosten beglichen.<br />
Zahlungseingänge, die diese Kosten übersteigen, werden zwischen dem Versicherten und R+V<br />
im Verhältnis von Selbstbeteiligung zu versichertem Forderungsausfall aufgeteilt, unabhängig von<br />
der tatsächlichen Höhe des gesamten Forderungsausfalls.<br />
§ 10 Welche Obliegenheiten hat der Versicherte zu beachten?<br />
Der Versicherte<br />
1. muss den ausgefüllten und unterschriebenen Schadenmeldevordruck unter Beachtung der<br />
Meldefrist nach § 3 Nr. 3 vorlegen und die Auskünfte erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des<br />
<strong>Versicherung</strong>sfalls und der Höhe einer <strong>Versicherung</strong>sleistung erforderlich sind,<br />
2. muss alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen treffen,<br />
einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, und etwaige Weisungen von R+V<br />
befolgen,<br />
3. darf die Selbstbeteiligung nicht anderweitig absichern.<br />
§ 11 Welche Rechtsfolgen hat eine Obliegenheitsverletzung?<br />
Wird eine der vereinbarten, oder im Gesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag (VVG) genannten<br />
Obliegenheiten nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls nicht erfüllt, wird R+V hinsichtlich des Kunden,<br />
für den die verletzte Obliegenheit gilt, von der Verpflichtung zur Leistung frei. R+V beruft sich nicht<br />
auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung unverschuldet<br />
gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang der zu erbringenden Leistung gehabt hat.<br />
§ 12 Welche sonstigen Bestimmungen gelten?<br />
1. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erlischt mit Beendigung des Rahmenvertrags zwischen R+V und<br />
<strong>KRAVAG</strong>.<br />
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Wiesbaden. Die Regelungen des<br />
§ 215 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz bleiben unberührt.<br />
3. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />
KKL0709 Seite 71 von 76