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KRAVAG-LOGISTIC Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...

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Merkblatt für Versicherte zur <strong>Kfz</strong>-WKV<br />

Stand Juli 2009 Seite 4<br />

§ 8 Welche Vertragswährung gilt?<br />

1. Vertragswährung ist der Euro. Auf andere Währungen lautende Forderungen sind zum Kurs der<br />

Europäischen Zentralbank am Tag der Lieferung oder bei Dienstleistungen am Tag der<br />

Rechnungsstellung in die Vertragswährung umzurechnen.<br />

2. Für die Berechnung der Entschädigungsleistung gilt der Wechselkurs am Tag des Eintritts des<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalls, jedoch kein höherer als der am Tag der Lieferung, bei Werk- und<br />

Dienstleistungen der Tag der Rechnungsstellung.<br />

§ 9 Was geschieht mit der Forderung des Versicherten gegen den Kunden nach Entschädigung durch<br />

R+V?<br />

1. Forderungen des Versicherten gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete gehen mit<br />

sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten in Höhe der geleisteten Entschädigung auf R+V über,<br />

wenn R+V dies verlangt.<br />

2. Von den Zahlungseingängen werden zunächst die von R+V verauslagten Kosten beglichen.<br />

Zahlungseingänge, die diese Kosten übersteigen, werden zwischen dem Versicherten und R+V<br />

im Verhältnis von Selbstbeteiligung zu versichertem Forderungsausfall aufgeteilt, unabhängig von<br />

der tatsächlichen Höhe des gesamten Forderungsausfalls.<br />

§ 10 Welche Obliegenheiten hat der Versicherte zu beachten?<br />

Der Versicherte<br />

1. muss den ausgefüllten und unterschriebenen Schadenmeldevordruck unter Beachtung der<br />

Meldefrist nach § 3 Nr. 3 vorlegen und die Auskünfte erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalls und der Höhe einer <strong>Versicherung</strong>sleistung erforderlich sind,<br />

2. muss alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen treffen,<br />

einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, und etwaige Weisungen von R+V<br />

befolgen,<br />

3. darf die Selbstbeteiligung nicht anderweitig absichern.<br />

§ 11 Welche Rechtsfolgen hat eine Obliegenheitsverletzung?<br />

Wird eine der vereinbarten, oder im Gesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag (VVG) genannten<br />

Obliegenheiten nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls nicht erfüllt, wird R+V hinsichtlich des Kunden,<br />

für den die verletzte Obliegenheit gilt, von der Verpflichtung zur Leistung frei. R+V beruft sich nicht<br />

auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung unverschuldet<br />

gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang der zu erbringenden Leistung gehabt hat.<br />

§ 12 Welche sonstigen Bestimmungen gelten?<br />

1. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erlischt mit Beendigung des Rahmenvertrags zwischen R+V und<br />

<strong>KRAVAG</strong>.<br />

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Wiesbaden. Die Regelungen des<br />

§ 215 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz bleiben unberührt.<br />

3. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

KKL0709 Seite 71 von 76

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