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KRAVAG-LOGISTIC Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...

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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>LOGISTIC</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />

Stand Juli 2012 Seite 19<br />

Wiederherstellung der Fahrbereitschaft<br />

1. Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch ein<br />

Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag<br />

für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und<br />

verwendeten Kleinteile auf 150 EUR.<br />

Abschleppen des Fahrzeugs<br />

2. Kann das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für<br />

das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter<br />

Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese<br />

Leistung beläuft sich auf 200 EUR je versichertes Fahrzeug, für Lkw bis 3,5 t zulässige<br />

Gesamtmasse erhöht sich dieser Betrag auf 400 EUR.<br />

Bergen des Fahrzeugs<br />

3. Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs<br />

einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die<br />

hierdurch entstehenden Kosten.<br />

Schlüsselnotdienst<br />

4. Ist Ihr Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug eingeschlossen und kann ein Ersatzschlüssel nur<br />

unter objektiv unzumutbarem Aufwand beschafft werden, erstatten wir Ihnen die Kosten für<br />

einen Schlüsselnotdienst bis zu 100 EUR. Kosten für Ersatzschlüssel und -schlösser<br />

übernehmen wir nicht.<br />

Was versteht man unter Panne oder Unfall?<br />

5. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Unfall ist ein<br />

unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes<br />

Ereignis.<br />

A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung<br />

Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von<br />

Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die<br />

nachfolgenden Leistungen, wenn das Fahrzeug am Schadentag nicht wieder fahrbereit gemacht<br />

werden kann oder es gestohlen worden ist:<br />

Weiter- oder Rückfahrt<br />

1. Folgende Fahrtkosten werden erstattet:<br />

a. Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in<br />

Deutschland oder<br />

b. eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des<br />

Geltungsbereichs nach A.3.4 und<br />

c. eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland,<br />

wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich noch immer nicht fahrbereit gemacht werden konnte<br />

oder nicht mehr aufgefunden wurde und<br />

d. eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz oder vom Zielort zum<br />

Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.<br />

Bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern zahlen wir die Kosten in Höhe<br />

einer Bahnfahrkarte 2. Klasse. Bei einer größeren Entfernung zahlen wir die Kosten in Höhe<br />

einer Bahnfahrkarte 1.Klasse bzw. einer Fahrkarte für Liegewagen oder eines Flugtickets der<br />

Economy-Klasse. Die Erstattung erfolgt einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene<br />

Taxifahrten bis zu 50 EUR.<br />

Übernachtung<br />

2. Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und<br />

erstatten die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder<br />

Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das<br />

Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch mehr auf<br />

Übernachtungskosten. Wir erstatten die Kosten bis höchstens 100 EUR je Übernachtung und<br />

Person sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR.<br />

Mietwagen<br />

3. Wir helfen Ihnen ein Fahrzeug anzumieten. Wir erstatten anstelle der Leistung Weiter- oder<br />

Rückfahrt nach A.3.6.1 oder Übernachtung nach A.3.6.2 die Kosten des Mietwagens<br />

(einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten), jedoch<br />

höchstens für sieben Tage und höchstens 70 EUR je Tag - bei Lkw bis 3,5 t zulässige<br />

Gesamtmasse höchstens 100 EUR je Tag -, sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu<br />

50 EUR. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein<br />

Anspruch mehr auf Mietwagenkosten. Eine für die Aushändigung des Mietwagens geforderte<br />

Kaution wird nicht übernommen.<br />

KKL0712 Seite 22 von 75

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