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KRAVAG-LOGISTIC Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...

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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>LOGISTIC</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />

Stand Juli 2012 Seite 32<br />

a. Wird der Gegenstand vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür<br />

erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.9.5.4, wenn Sie<br />

uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir<br />

entsprechend A.9.5.6.b.<br />

b. Wird der Gegenstand nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir<br />

die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den<br />

Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.9.5.4.<br />

A.9.6 Fälligkeit und Zahlung<br />

Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir<br />

diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.<br />

A.9.7 Was ist nicht versichert?<br />

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

1. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob<br />

fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der<br />

Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

Nicht versicherte Gegenstände<br />

2. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Bargeld, Banknoten und Urkunden aller Art.<br />

Rennen<br />

3. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung an<br />

Fahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit<br />

ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.<br />

Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt<br />

4. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere<br />

Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.<br />

Kernenergie<br />

5. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.<br />

A.10 Umweltschadensversicherung - für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem<br />

Umweltschadensgesetz<br />

A.10.1 Was ist versichert?<br />

Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt<br />

1. Wir stellen Sie von den Kosten frei, die Ihnen als Folge Ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten als<br />

Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz für Umweltschäden entstehen, die durch<br />

den Gebrauch Ihres Fahrzeugs verursacht werden - auch dann, wenn die Schäden auf Ihrem<br />

Firmen- oder Privatgrundstück eintreten. Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft,<br />

juristische Person oder Kaufmann im handelsrechtlichen Sinn geschlossen, gilt dies<br />

sinngemäß auch für diejenige natürliche Person, der das Firmenfahrzeug aufgrund<br />

besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen Nutzung überlassen<br />

wurde.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz bezieht sich auch auf die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts<br />

mitgeführten eigenen oder fremden Anhänger/Auflieger.<br />

Ausgenommen vom <strong>Versicherung</strong>sschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des<br />

Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des<br />

Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können.<br />

Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Haftpflichtversicherung gedeckt.<br />

Sie haben mit einem fremden Fahrzeug die Umwelt geschädigt<br />

2. Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft, juristische Person oder Kaufmann im<br />

handelsrechtlichen Sinn geschlossen, besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nach A.10.1.1 auch<br />

1. beim Gebrauch fremder Fahrzeuge (z. B. Selbstfahrervermietfahrzeuge), die Sie für<br />

Fahrten im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen, wenn für diese keine anderweitige<br />

<strong>Versicherung</strong> für eine Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz besteht<br />

(Subsidiärdeckung);<br />

2. für die privaten Fahrzeuge der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei Ihnen<br />

beschäftigten Personen, wenn diese das Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis auf einer<br />

Dienstfahrt nutzen und für das Fahrzeug keine anderweitige <strong>Versicherung</strong> für eine<br />

Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz besteht (Subsidiärdeckung). Dies<br />

gilt auch, wenn diese Personen anstelle des privaten Fahrzeugs auf einer Dienstfahrt mit<br />

Ihrem Einverständnis ein Selbstfahrervermietfahrzeug nutzen.<br />

KKL0712 Seite 35 von 75

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