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KRAVAG-LOGISTIC Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...

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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>LOGISTIC</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />

Stand Juli 2012 Seite 25<br />

2. Wir zahlen das Krankenhaustagegeld in Höhe der versicherten Summe für jeden Kalendertag<br />

der vollstationären Behandlung, längstens jedoch für 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls an<br />

gerechnet.<br />

Genesungsgeld<br />

3. Voraussetzung für die Zahlung des Genesungsgelds ist, dass die versicherte Person aus der<br />

vollstationären Behandlung entlassen worden ist und Anspruch auf Krankenhaustagegeld<br />

nach A.4.7.1 hatte.<br />

4. Wir zahlen das Genesungsgeld in Höhe der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme für dieselbe<br />

Anzahl von Kalendertagen, für die wir Krankenhaustagegeld gezahlt haben, längstens jedoch<br />

für 100 Tage.<br />

A.4.8 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen?<br />

1. Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein<br />

Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert<br />

sich entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens<br />

- im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrads,<br />

- im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die Leistung.<br />

2. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt die Minderung.<br />

A.4.9 Fälligkeit und Zahlung<br />

Prüfung Ihres Anspruchs<br />

1. Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei<br />

Monaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen<br />

beginnen mit dem Zugang folgender Unterlagen:<br />

- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,<br />

- beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des<br />

Heilverfahrens, soweit er für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.<br />

2. Wir übernehmen die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs<br />

entstehen.<br />

Fälligkeit der Leistung<br />

3. Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt,<br />

zahlen wir innerhalb von zwei Wochen.<br />

Vorschüsse<br />

4. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch<br />

angemessene Vorschüsse.<br />

5. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach<br />

dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.<br />

Neubemessung des Grades der Invalidität<br />

6. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach<br />

dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des<br />

14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von 3 auf 5 Jahre. Dieses Recht muss<br />

- von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht<br />

nach A.4.9.1,<br />

- von Ihnen vor Ablauf der Frist<br />

ausgeübt werden.<br />

Leistung für eine mitversicherte Person<br />

7. Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme an sich nur mit deren Zustimmung verlangen.<br />

Abtretung<br />

8. Ihren Anspruch auf die Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere<br />

ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.<br />

A.4.10 Was ist nicht versichert?<br />

Straftat<br />

1. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch<br />

zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.<br />

Geistes- oder Bewusstseinsstörungen<br />

2. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder<br />

Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit oder auf der Einnahme anderer<br />

berauschender Mittel beruhen, sowie durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, epileptische Anfälle<br />

oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen.<br />

KKL0712 Seite 28 von 75

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