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KRAVAG-LOGISTIC Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...

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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>LOGISTIC</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />

Stand Juli 2012 Seite 38<br />

E.2.5 Bei drohendem Fristablauf<br />

Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie<br />

gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde oder einen Verwaltungsakt im<br />

Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz fristgerecht den<br />

erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.<br />

E.2.6 Anzeige des <strong>Versicherung</strong>sfalls in der Umweltschadensversicherung<br />

Abweichend von E.1.1 sind Sie verpflichtet, uns jedes Ereignis, das zu einer Inanspruchnahme<br />

nach dem Umweltschadensgesetz führen könnte - soweit dies für Sie zumutbar ist - sofort unter<br />

der Telefon-Nummer 040 23606-295 anzuzeigen und uns die Gelegenheit zu geben, geeignete<br />

Gefahrenabwehrmaßnahmen zur Vermeidung oder Sofortmaßnahmen zur Begrenzung,<br />

Beseitigung und Sanierung eines Umweltschadens einzuleiten.<br />

E.2.7 Besondere Informationspflichten in der Umweltschadensversicherung<br />

Sie sind verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über<br />

- die Ihnen gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige<br />

Behörde,<br />

- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens<br />

Ihnen gegenüber,<br />

- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur<br />

Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,<br />

- die Art und Menge der transportierten umweltgefährdenden Stoffe.<br />

E.2.8 Einholen unserer Weisung in der Umweltschadensversicherung<br />

Sie sind verpflichtet, sich über Schadenbegrenzungs-, Schadenbeseitigungs- und<br />

Sanierungsmaßnahmen und die Erfüllung Ihrer Pflichten im Zusammenhang mit einem<br />

Umweltschaden unverzüglich mit uns abzustimmen und unsere Weisungen zu befolgen, soweit<br />

Ihnen dies zumutbar ist.<br />

E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung<br />

E.3.1 Anzeige des <strong>Versicherung</strong>sfalls bei Entwendung<br />

Bei Entwendung des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör sind Sie abweichend<br />

von E.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige<br />

muss von Ihnen unterschrieben sein.<br />

E.3.2 Einholen unserer Weisung<br />

Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder<br />

Fahrzeugzubehör haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten,<br />

und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.<br />

E.3.3 Anzeige bei der Polizei<br />

Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wild- bzw. Tierschaden den Betrag von 500 EUR, sind<br />

Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.<br />

E.3.4 Anzeige des <strong>Versicherung</strong>sfalls im Werkstattservice<br />

Abweichend von E.1.1 sind Sie verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung<br />

durch uns führen kann, unverzüglich anzuzeigen.<br />

E.3.5 Werkstattbindung im Werkstattservice<br />

Wird Ihr beschädigter Pkw repariert, sind Sie verpflichtet, die Reparatur in einer von uns<br />

ausgewählten Werkstatt durchführen zu lassen.<br />

E.4 Zusätzlich beim Schutzbrief und bei der Auslandsschaden-<strong>Versicherung</strong> inklusive Schutzbrief<br />

(Schutzbrief Plus)<br />

E.4.1 Einholen unserer Weisung<br />

Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit<br />

die Umstände dies gestatten, und zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.<br />

E.4.2 Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht<br />

Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und<br />

über den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Originalbelege zum Nachweis der<br />

Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213<br />

<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden.<br />

E.4.3 Polizeiprotokoll<br />

Bei der Auslandsschaden-<strong>Versicherung</strong> inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) haben Sie das<br />

Ereignis von der Polizei in einem Protokoll festhalten zu lassen, sofern dies möglich und Ihnen<br />

zumutbar ist.<br />

KKL0712 Seite 41 von 75

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