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Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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TLS, Statistisches Jahrbuch, Ausgabe 2007<br />

III. Erwerbstätigkeit<br />

Unter dem Stichwort der Erwerbstätigkeit werden Ergebnisse aus drei verschiedenen Quellen<br />

veröffentlicht:<br />

Die Daten der Beschäftigtenstatistik werden den Statistischen Ämtern von der Bundesagentur<br />

<strong>für</strong> Arbeit <strong>für</strong> statistische Auswertungen zur Verfügung gestellt. Daraus werden hier die<br />

sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort und am Wohnort nachgewiesen.<br />

Angaben zur Beteiligung der Bevölkerung am Erwerbsleben werden durch Auswertungen der<br />

Mikrozensuserhebung gewonnen. Die Definitionen dieser Merkmale werden mit * gekennzeichnet.<br />

Die Arbeitsmarktdaten entstammen den <strong>Statistik</strong>en der Regionaldirektionen der Bundesagentur<br />

<strong>für</strong> Arbeit.<br />

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte<br />

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung<br />

Beschäftigten (Auszubildende u.a.), die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig<br />

und/oder beitragspflichtig sind gegenüber der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit (Arbeitslosenversicherung<br />

nach dem Arbeitsförderungsgesetz) oder <strong>für</strong> die von den Arbeitgebern Beitragsanteile<br />

zu den gesetzlichen Rentenversicherungen zu entrichten sind. Zu diesem Personenkreis<br />

gehören Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Bis zum 31.3.1999 waren geringfügige<br />

Beschäftigungsverhältnisse, die nur „kurzfristig“ ausgeübt oder nur „geringfügig entlohnt“<br />

wurden, nicht sozialversicherungspflichtig. Ab Stichtag 1.4.1999 sind die Arbeitgeber verpflichtet,<br />

auch <strong>für</strong> Personen, die ausschließlich so genannte geringfügig entlohnte Tätigkeiten<br />

ausüben, pauschalierte Beiträge zu Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Personen,<br />

die nur wegen dieser gesetzlichen Neuregelung in den Kreis der sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten gelangt sind, werden in den nachfolgenden Tabellen nicht nachgewiesen. Personen,<br />

die als einzige Tätigkeit eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, bleiben auch nach der<br />

neuen rechtlichen Regelung frei von der Versicherungspflicht.<br />

Erwerbspersonen *<br />

Erwerbspersonen setzen sich zusammen aus den Erwerbstätigen und den Erwerbslosen.<br />

Erwerbstätige *<br />

Als Erwerbstätige werden alle Personen gezählt, die irgendeinem Erwerb, sei es auch nur<br />

kleinsten Umfangs (beispielsweise eine Wochenstunde) nachgehen, gleichgültig, ob sie hieraus<br />

ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten oder nicht.<br />

Erwerbslose *<br />

Erwerbslose sind Personen ohne Arbeitsverhältnis, die sich um eine Arbeitsstelle bemühen,<br />

unabhängig davon, ob sie bei der Agentur <strong>für</strong> Arbeit als Arbeitslose gemeldet sind. Insofern ist<br />

der Begriff der Erwerbslosen umfassender als der Begriff der Arbeitslosen. Andererseits zählen<br />

Arbeitslose, die vorübergehend geringfügige Tätigkeiten ausüben, nach dem Erwerbskonzept<br />

nicht zu den Erwerbslosen, sondern zu den Erwerbstätigen.<br />

Nichterwerbspersonen *<br />

Nichterwerbspersonen sind alle nicht im Erwerbsleben stehenden Personen (z.B. Schulkinder,<br />

Nurhausfrauen, Rentner).<br />

115<br />

III

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