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Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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TLS, Statistisches Jahrbuch, Ausgabe 2007<br />

I. Bevölkerung und Privathaushalte<br />

Haushaltsnettoeinkommen *<br />

Das Haushaltsnettoeinkommen ergibt sich aus dem um Steuern zum Einkommen (einschließlich<br />

Solidaritätszuschlag) sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung verminderten Haushaltsbruttoeinkommen.<br />

Ausgabefähige Einkommen und Einnahmen *<br />

Das Haushaltsnettoeinkommen wird ergänzt um die Einnahmen des Haushaltes aus dem Verkauf<br />

von Waren sowie die sonstigen Einnahmen. Darin nicht enthalten sind Einnahmen aus der<br />

Auflösung und Umwandlung von Sach- und Geldvermögen sowie aus Kreditaufnahme.<br />

Eheschließungen<br />

Eheschließungen sind standesamtliche Trauungen, auch von Ausländern, mit Ausnahme der<br />

Fälle, in denen beide Ehegatten Angehörige ausländischer Streitkräfte sind bzw. zu den ausländischen<br />

diplomatischen und konsularischen Vertretungen und ihren Familienangehörigen gehören.<br />

Sie werden nach dem Heiratsort (Standesamt) regional zugeordnet.<br />

Ehescheidungen<br />

Ehescheidungen sind durch gerichtliches Urteil begründete Ehelösungen. Sie werden nach<br />

Kreisen entsprechend dem maßgebenden Wohnsitz der Ehegatten veröffentlicht.<br />

Scheidungshäufigkeit<br />

Als Scheidungshäufigkeit wird die Anzahl der Ehelösungen durch gerichtliches Urteil je 1000<br />

Einwohner bezeichnet.<br />

Lebendgeborene<br />

Lebendgeborene sind Kinder, bei denen nach der Trennung vom Mutterleib entweder das Herz<br />

geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Bis zur<br />

Vereinigung Deutschlands galt die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. November<br />

1978 (GBl. der DDR I Nr. 1 S. 4) mit gewissen definitorischen Abweichungen gegenüber der<br />

seit dem 3.10.1990 geltenden Abgrenzung. Die regionale Zuordnung der Geborenen richtet sich<br />

nach dem Hauptwohnort der Mutter.<br />

Es wird unterschieden, ob die Eltern der Kinder zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet<br />

waren oder nicht.<br />

Totgeborene<br />

Totgeborene sind Kinder, bei denen sich nach der Trennung vom Mutterleib keines der unter<br />

„Lebendgeborene“ genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat, deren Geburtsgewicht jedoch<br />

bis 31. März 1994 mindestens 1000 Gramm, ab diesem Zeitpunkt laut 13. VO zur Änderung der<br />

VO zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 24. März 1994 mindestens 500 Gramm<br />

beträgt. Auch hier gab es bis zum 3.10.1990 definitorische Abweichungen zu der geltenden<br />

Abgrenzung auf Grund der Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. November 1978<br />

(GBl. der DDR I Nr. 1 S. 4).<br />

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I

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