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Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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wird Mietern und Eigentümern als Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss gezahlt, wenn die Höhe<br />

ihrer Miete oder Belastung <strong>für</strong> angemessen großen Wohnraum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

ihres Haushalts überfordert. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn die<br />

Voraussetzungen hier<strong>für</strong> erfüllt sind. Die Höhe des Wohngeldes bestimmt sich nach Haushaltsgröße,<br />

Familieneinkommen und Wohnkosten, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt<br />

werden. Diese werden neben der Zahl der Familienmitglieder, der Bezugsfertigkeit und<br />

Ausstattung der Wohnung auch durch die Zuordnung einer Gemeinde zu einer Mietenstufe<br />

bestimmt.<br />

In den Tabellen ist die Anzahl der Wohngeldempfängerhaushalte am 31.12. einschließlich der<br />

rückwirkend bewilligten Fälle aus dem 1. Vierteljahr des Folgejahres nachgewiesen.<br />

Wohngeldrechtliche Teilhaushalte<br />

Auf Grund des Ausschlusses der Transferleistungsempfänger vom Wohngeld entstehen ab 2005<br />

neben den reinen Wohngeldempfängerhaushalten die so genannten Mischhaushalte. Dabei<br />

handelt es sich um solche Haushalte, in denen ein Teil der Familienmitglieder wohngeldberechtigt<br />

ist (wohngeldrechtlicher Teilhaushalt) und andere Familienmitglieder keinen Wohngeldanspruch<br />

haben. In der Wohngeldstatistik werden reine Wohngeldhaushalte und wohngeldrechtliche<br />

Teilhaushalte separat ausgewiesen.<br />

Voll erwerbsgeminderte Personen<br />

Hierbei handelt es sich um volljährige Personen im Alter zwischen 18 und 65 Jahren. Sie sind im<br />

Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches SGB dauerhaft voll erwerbsgemindert.<br />

Sozialhilfe<br />

Leistungen der Sozialhilfe erhält jede Person, die sich in einer Notlage befindet und sich nicht<br />

selbst helfen kann bzw. die erforderliche Hilfe weder von Angehörigen noch von Trägern anderer<br />

Sozialleistungen erhält. Die Leistungen der Sozialhilfe sind in den Kapiteln 3 bis 9 des SGB XII<br />

definiert. Einmalige Leistungen werden nur in den Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe<br />

erfasst.<br />

Regelleistungen<br />

Sie werden entsprechend dem Asylbewerberleistungsgesetz entweder als Grundleistungen oder<br />

in besonderen Fällen in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.<br />

Grundleistungen<br />

Sie dienen der Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung,<br />

Gesundheits- und Körperpflege sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und<br />

werden im notwendigen Umfang als Sachleistungen gewährt. Unter besonderen Umständen<br />

können anstelle von Sachleistungen Wertgutscheine bzw. Geldleistungen als Grundleistungen<br />

gewährt werden.<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

In besonderen Fällen werden dem Leistungsberechtigten anstelle der Grundleistungen dem<br />

Bundessozialhilfegesetz entsprechende Leistungen gewährt. Dabei handelt es sich entweder um<br />

laufende oder um einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt. Personen, die ausschließlich einmalige<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, werden in der Anzahl der Leistungsempfänger nicht<br />

berücksichtigt.<br />

Jugendhilfe<br />

Sie umfasst eine Vielzahl von Leistungen und anderer Aufgaben entsprechend dem Kinder- und<br />

Jugendhilfegesetz zugunsten junger Menschen und Familien.<br />

Junge Menschen<br />

Junge Menschen sind Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.<br />

TLS, Statistisches Jahrbuch, Ausgabe 2007<br />

XV. Öffentliche Sozialleistungen<br />

397<br />

XV

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