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Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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VIII<br />

248<br />

VIII. Handel, Gastgewerbe, Dienstleistungen, Tourismus<br />

Gastgewerbe<br />

Dem Gastgewerbe werden die Beherbergungs- und Bewirtungsstätten zugeordnet, deren Tätigkeit<br />

ausschließlich oder überwiegend darin besteht, entweder gegen Bezahlung Übernachtung <strong>für</strong><br />

eine begrenzte Zeit (auch mit Abgabe von Speisen und Getränken) anzubieten (=Beherbergungsgewerbe)<br />

oder Speisen und/oder Getränke üblicherweise zum Verzehr an Ort und Stelle (auch<br />

verbunden mit Unterhaltung) abzugeben (=Gaststättengewerbe). Zum Gastgewerbe zählen auch<br />

Kantinen und Caterer.<br />

Umsatz<br />

Der Umsatz ist der Gesamtbetrag aller in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen<br />

(Eigengeschäft) sowie Provisionseinnahmen und Kostenvergütungen (Fremdgeschäft) des Unternehmens<br />

bzw. der Einrichtung (einschließlich des Eigenverbrauchs). Der Umsatz wird ohne<br />

Umsatzsteuer ausgewiesen.<br />

Beschäftigte<br />

Beschäftigte sind alle in einem Unternehmen tätigen Personen. Dazu gehören auch tätige Inhaber,<br />

unbezahlt mithelfende Familienangehörige sowie sämtliche Arbeitnehmer einschließlich der<br />

Auszubildenden. Erfasst werden auch vorübergehend Abwesende (z.B. Kranke, Urlauber) und<br />

Teilzeitbeschäftigte (ohne Umrechnung auf Vollzeitbeschäftigte). In der Dienstleistungsstatistik<br />

werden die Beschäftigten als tätige Personen bezeichnet.<br />

Teilzeitbeschäftigte<br />

Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren durchschnittliche Arbeitszeit kürzer ist als die orts-,<br />

branchen- oder betriebsübliche Wochenarbeitszeit. Dazu zählen auch die geringfügig Beschäftigten.<br />

Lohn- und Gehaltsempfänger<br />

Zu den Lohn- und Gehaltsempfängern zählen die voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten,<br />

Arbeiter und Auszubildenden, Studenten, Praktikanten und Volontäre, die nach dem Stand vom<br />

30. September des Berichtsjahres in einem Arbeitsverhältnis standen und auf der Grundlage eines<br />

Arbeitsvertrages ein Entgelt (Lohn, Gehalt, Provision) oder Sachbezüge erhalten. Hierzu zählen<br />

auch Betriebsleiter, Direktoren, Vorstandsmitglieder und andere leitende Kräfte (z.B. geschäftsführende<br />

Gesellschafter der Kapitalgesellschaften), soweit sie vom befragten Unternehmen/<br />

Einrichtung Bezüge erhalten, die steuerlich als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit angesehen<br />

werden.<br />

Bestände insgesamt<br />

Die Bestände umfassen die zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren<br />

und Dienstleistungen, die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die selbst erstellten fertigen und<br />

unfertigen Erzeugnisse, die in Arbeit befindlichen Aufträge sowie die geleisteten Anzahlungen<br />

auf Gegenstände des Vorratsvermögens. Anschaffungsnebenkosten (Transportkosten, Zölle<br />

usw.) sind einbezogen.<br />

Investitionen<br />

Die Investitionen umfassen die von den Unternehmen oder Einrichtungen im Berichtsjahr erworbenen<br />

Gebrauchsgüter. Sie sind zu Anschaffungskosten bewertet, ohne Abzug von Abschreibungen<br />

oder sonstigen Wertberichtigungen.<br />

TLS, Statistisches Jahrbuch, Ausgabe 2007

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