COMPACT SPEZIAL 10 "Islam"
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<strong>COMPACT</strong> Spezial<br />
_ Der Islam in Deutschland<br />
Scharia ist die wesentliche Botschaft dieser Erklärung.<br />
Allen muslimischen Religionsgruppen ist die<br />
Scharia verbindliches Fundament des Lebens und<br />
Handelns, in allen Varianten des Islam, weil diese<br />
aus dem Koran und der koranischen Tradition, der<br />
Sunna, folgt. Es gibt kein Verständnis des Islam,<br />
das die Verbindlichkeit der Scharia zurückweist<br />
– und damit keinen aufklärerischen Islam. Das<br />
Gerede davon folgt einem apologetischen Impetus<br />
oder gehört zur Taqiyya-Strategie (dem Verschweigen<br />
der Wahrheit). Eine Religionsgemeinschaft,<br />
die die Säkularisation nicht zu ihrer Sache<br />
macht, kann Grundrechtsschutz aus Artikel 4 Grundgesetz<br />
also nicht in Anspruch nehmen. Die Säkularität<br />
gehört zur Verfassungsidentität eines freiheitlichen<br />
Gemeinwesens, einer Republik, die im freiheitlichen<br />
Sinne demokratisch sein muss.<br />
Die Grenzen des Religionspluralismus<br />
54<br />
In Frankreich ist bereits 32 Prozent<br />
des produzierten Rindfleisches<br />
halal. Für Deutschland liegen leider<br />
noch keine entsprechenden Statistiken<br />
vor. Foto: metropolico.org CC<br />
BY-SA 2.0, flickr.com<br />
Die meisten Asylbewerber<br />
sind Muslime<br />
Religionszugehörigkeit der<br />
Asylbewerber in Deutschland<br />
im Jahr 2014<br />
126.534<br />
49.676<br />
<strong>10</strong>.782<br />
3.922<br />
12.550<br />
Moslems Christen<br />
Jesiden<br />
andere (Hinduismus,<br />
Buddhismus, Judentum,<br />
Naturreligionen, sonstige)<br />
unbekannt oder<br />
konfessionslos<br />
Quelle: BAMF, Die Welt<br />
Grafik: <strong>COMPACT</strong><br />
der Seele kann man glauben. Wissen kann man<br />
darum nicht. Folglich sind religiöse Äußerungen<br />
keine Meinungen im grundrechtlichen Sinne, weil<br />
diese ein Beitrag zu Wahrheit und Richtigkeit des<br />
Diesseits sein müssen. Die Religionsgrundrechte<br />
können auch nicht wie die politischen Grundrechte<br />
nach Artikel 18 Grundgesetz verwirkt werden, weil<br />
nur politisches Handeln die freiheitliche demokratische<br />
Grundordnung bekämpfen kann, nicht aber auf<br />
das Jenseits bezogenes religiöses Handeln, soweit<br />
dieses grundrechtlich geschützt ist.<br />
Wenn die Ausübung einer Religion Politik zu verwirklichen<br />
trachtet, kann sie sich somit nicht auf die<br />
Religionsgrundrechte stützen. Die meisten Religionen<br />
stellen aber politische Maximen auf, Regeln für<br />
das Leben im Diesseits, auch die christlichen Kirchen,<br />
gegenwärtig vor allem mit Islamkritiker diffamierendem<br />
Moralismus. Diese Politik muss Grundrechtsschutz<br />
in den politischen Grundrechten zu finden<br />
versuchen. Die Einheit von Religion und Politik<br />
(von Kirchen oder Religionsgesellschaften) ist in der<br />
aufklärerischen Republik nur hinnehmbar, wenn die<br />
Religionsgemeinschaft und die Gläubigen nachhaltig<br />
die Säkularisation leben, äußerlich und innerlich,<br />
nämlich die Trennung der Politik von der Religion,<br />
der Kirche vom Staat, der Zweiten von der Ersten<br />
Welt. Das leisten – derzeit immer weniger, aber<br />
doch noch geradeso hinreichend – die christlichen<br />
Kirchen. Aber Jesus sagt zu Pilatus: «Mein Reich<br />
ist nicht von dieser Welt.» Das ist die Grundlage<br />
des augustinischen Gottesstaates und der Zwei-<br />
Schwerter-Lehre, widerspricht aber diametral dem<br />
Islam. Das erweist allein schon die religiöse Verbindlichkeit<br />
der Scharia, hinter der ausweislich der<br />
Kairoer Erklärung der Organisation der islamischen<br />
Konferenz (OIC) von 1990 auch die Menschenrechte<br />
zurückstehen. Der Vorbehalt und der Vorrang der<br />
Die weltliche Republik freier Bürger ist religionspluralistisch.<br />
Demgemäß muss der Staat Neutralität<br />
gegenüber den verschiedenen Religionen<br />
wahren. Er darf sich mit keiner Religion identifizieren,<br />
sondern hat die Religionen, soweit diese<br />
sich auf Glauben, dessen Bekenntnis und Ausübung<br />
beschränken, nicht nur wie jeder seiner Bürger, die<br />
als Bürgerschaft der Staat sind, zu tolerieren, sondern<br />
um der Religionsgrundrechte willen zu schützen<br />
und den Gläubigen hinreichende Möglichkeiten<br />
zu geben, ihre Religion auszuüben. Aber der Staat<br />
hat auch die Grenze der Religionsausübung durchzusetzen,<br />
also die Gesetze, die die Bürger wegen<br />
ihres Glaubens weder diskriminieren noch privilegieren<br />
dürfen.<br />
Der Islam ist mit dem Grundgesetz<br />
nicht vereinbar.<br />
In der freiheitlichen Demokratie ist jeder Bürger<br />
Gesetzgeber. Er hat teil an der Ausübung der<br />
Staatsgewalt, sei es unmittelbar durch Abstimmungen<br />
oder mittelbar durch die Vertretung des Volkes<br />
in der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und<br />
Rechtsprechung durch die Organe des Staates. Verbindlich<br />
sind die Gesetze nur, weil sie der allgemeine<br />
Wille des Volkes sind, nicht etwa der Wille<br />
der Volksvertreter, zumal der Abgeordneten. Diese<br />
haben, freiheitsdogmatisch, das Mandat, die richtigen<br />
allgemeinen Sollenssätze zu erkennen und<br />
namens des Volkes als Gesetze zu beschließen.<br />
Das verlangt nach wissenschaftlicher Methode,<br />
die Wirklichkeit festzustellen und auf Grundlage der<br />
erkannten Lage ebenso wissenschaftlich das Richtige<br />
zu bestimmen. Jede andere Methode der Politik<br />
ist der praktischen Vernunft zuwider, kann nicht