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COMPACT SPEZIAL 10 "Islam"

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<strong>COMPACT</strong> Spezial<br />

_ Der Islam in Deutschland<br />

Scharia ist die wesentliche Botschaft dieser Erklärung.<br />

Allen muslimischen Religionsgruppen ist die<br />

Scharia verbindliches Fundament des Lebens und<br />

Handelns, in allen Varianten des Islam, weil diese<br />

aus dem Koran und der koranischen Tradition, der<br />

Sunna, folgt. Es gibt kein Verständnis des Islam,<br />

das die Verbindlichkeit der Scharia zurückweist<br />

– und damit keinen aufklärerischen Islam. Das<br />

Gerede davon folgt einem apologetischen Impetus<br />

oder gehört zur Taqiyya-Strategie (dem Verschweigen<br />

der Wahrheit). Eine Religionsgemeinschaft,<br />

die die Säkularisation nicht zu ihrer Sache<br />

macht, kann Grundrechtsschutz aus Artikel 4 Grundgesetz<br />

also nicht in Anspruch nehmen. Die Säkularität<br />

gehört zur Verfassungsidentität eines freiheitlichen<br />

Gemeinwesens, einer Republik, die im freiheitlichen<br />

Sinne demokratisch sein muss.<br />

Die Grenzen des Religionspluralismus<br />

54<br />

In Frankreich ist bereits 32 Prozent<br />

des produzierten Rindfleisches<br />

halal. Für Deutschland liegen leider<br />

noch keine entsprechenden Statistiken<br />

vor. Foto: metropolico.org CC<br />

BY-SA 2.0, flickr.com<br />

Die meisten Asylbewerber<br />

sind Muslime<br />

Religionszugehörigkeit der<br />

Asylbewerber in Deutschland<br />

im Jahr 2014<br />

126.534<br />

49.676<br />

<strong>10</strong>.782<br />

3.922<br />

12.550<br />

Moslems Christen<br />

Jesiden<br />

andere (Hinduismus,<br />

Buddhismus, Judentum,<br />

Naturreligionen, sonstige)<br />

unbekannt oder<br />

konfessionslos<br />

Quelle: BAMF, Die Welt<br />

Grafik: <strong>COMPACT</strong><br />

der Seele kann man glauben. Wissen kann man<br />

darum nicht. Folglich sind religiöse Äußerungen<br />

keine Meinungen im grundrechtlichen Sinne, weil<br />

diese ein Beitrag zu Wahrheit und Richtigkeit des<br />

Diesseits sein müssen. Die Religionsgrundrechte<br />

können auch nicht wie die politischen Grundrechte<br />

nach Artikel 18 Grundgesetz verwirkt werden, weil<br />

nur politisches Handeln die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung bekämpfen kann, nicht aber auf<br />

das Jenseits bezogenes religiöses Handeln, soweit<br />

dieses grundrechtlich geschützt ist.<br />

Wenn die Ausübung einer Religion Politik zu verwirklichen<br />

trachtet, kann sie sich somit nicht auf die<br />

Religionsgrundrechte stützen. Die meisten Religionen<br />

stellen aber politische Maximen auf, Regeln für<br />

das Leben im Diesseits, auch die christlichen Kirchen,<br />

gegenwärtig vor allem mit Islamkritiker diffamierendem<br />

Moralismus. Diese Politik muss Grundrechtsschutz<br />

in den politischen Grundrechten zu finden<br />

versuchen. Die Einheit von Religion und Politik<br />

(von Kirchen oder Religionsgesellschaften) ist in der<br />

aufklärerischen Republik nur hinnehmbar, wenn die<br />

Religionsgemeinschaft und die Gläubigen nachhaltig<br />

die Säkularisation leben, äußerlich und innerlich,<br />

nämlich die Trennung der Politik von der Religion,<br />

der Kirche vom Staat, der Zweiten von der Ersten<br />

Welt. Das leisten – derzeit immer weniger, aber<br />

doch noch geradeso hinreichend – die christlichen<br />

Kirchen. Aber Jesus sagt zu Pilatus: «Mein Reich<br />

ist nicht von dieser Welt.» Das ist die Grundlage<br />

des augustinischen Gottesstaates und der Zwei-<br />

Schwerter-Lehre, widerspricht aber diametral dem<br />

Islam. Das erweist allein schon die religiöse Verbindlichkeit<br />

der Scharia, hinter der ausweislich der<br />

Kairoer Erklärung der Organisation der islamischen<br />

Konferenz (OIC) von 1990 auch die Menschenrechte<br />

zurückstehen. Der Vorbehalt und der Vorrang der<br />

Die weltliche Republik freier Bürger ist religionspluralistisch.<br />

Demgemäß muss der Staat Neutralität<br />

gegenüber den verschiedenen Religionen<br />

wahren. Er darf sich mit keiner Religion identifizieren,<br />

sondern hat die Religionen, soweit diese<br />

sich auf Glauben, dessen Bekenntnis und Ausübung<br />

beschränken, nicht nur wie jeder seiner Bürger, die<br />

als Bürgerschaft der Staat sind, zu tolerieren, sondern<br />

um der Religionsgrundrechte willen zu schützen<br />

und den Gläubigen hinreichende Möglichkeiten<br />

zu geben, ihre Religion auszuüben. Aber der Staat<br />

hat auch die Grenze der Religionsausübung durchzusetzen,<br />

also die Gesetze, die die Bürger wegen<br />

ihres Glaubens weder diskriminieren noch privilegieren<br />

dürfen.<br />

Der Islam ist mit dem Grundgesetz<br />

nicht vereinbar.<br />

In der freiheitlichen Demokratie ist jeder Bürger<br />

Gesetzgeber. Er hat teil an der Ausübung der<br />

Staatsgewalt, sei es unmittelbar durch Abstimmungen<br />

oder mittelbar durch die Vertretung des Volkes<br />

in der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und<br />

Rechtsprechung durch die Organe des Staates. Verbindlich<br />

sind die Gesetze nur, weil sie der allgemeine<br />

Wille des Volkes sind, nicht etwa der Wille<br />

der Volksvertreter, zumal der Abgeordneten. Diese<br />

haben, freiheitsdogmatisch, das Mandat, die richtigen<br />

allgemeinen Sollenssätze zu erkennen und<br />

namens des Volkes als Gesetze zu beschließen.<br />

Das verlangt nach wissenschaftlicher Methode,<br />

die Wirklichkeit festzustellen und auf Grundlage der<br />

erkannten Lage ebenso wissenschaftlich das Richtige<br />

zu bestimmen. Jede andere Methode der Politik<br />

ist der praktischen Vernunft zuwider, kann nicht

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