Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi
Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi
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In jeder Nationalpark-Einrichtung, deren Gebiete nicht in die Grenzen von Regionen mit<br />
Sonderstatut oder von autonome Provinzen fallen, ist eine Gebietskoordinierung der<br />
Staatlichen Forsttruppen für die Umwelt stationiert, deren Eingrenzung mit den Grenzen<br />
des Parks selbst übereinstimmt. Die Gebietskoordinierung der Staatlichen Forsttruppen<br />
für die Umwelt operiert mit einer Einschränkung der funktionalen Abhängigkeit von der<br />
Nationalpark-Einrichtung unter Beachtung der Einheitlichkeit von Struktur und hierarchischer<br />
Organisation des Personals der Staatlichen Forsttrupen durch den für die Koordinierung<br />
übergeordneten Beauftragten der Staatlichen Forsttruppen. Die Prioritäten<br />
für die technischen Eingriffe werden unter Zugrundelegung eines von der Park-<br />
Einrichtung in Zusammenarbeit mit dem für die Gebietskoordinierung verantwortlichen<br />
Beamten der Staatlichen Forsttruppen für die Umwelt vorgegebenen Arbeitsplans festgelegt.<br />
Bei jeder Gebietskoordinierung wird Beamtenpersonal der Staatlichen Forsttruppen<br />
zugeteilt, dessen spezifische Ausbildung durch Fachkurse gewährleistet wird, die in Vereinbarung<br />
mit dem Ministerium für Umwelt- und Gebietsschutz über das Fach organisiert<br />
werden, das in Anlage A behandelt wird, und das ergänzender <strong>Teil</strong> des vorliegenden<br />
Erlasses darstellt. Das Personal der Stellenpläne der Staatlichen Forsttruppen der<br />
Beamten und Assistenten, der Leiter und Inspekteure ist bei jeder Gebietskoordinierung<br />
stationiert, und zwar in jedem der Bezirke, die mit dem Gebiet der Nationalparks übereinstimmen,<br />
gemäß den Angaben in der beiliegenden Tabelle B.<br />
Bei den öffentlichen Wettbewerben für die Ernennung zum Beamtenschüler der Staatlichen<br />
Forsttruppe wird ausdrücklich die Stellenzahl vorgesehen, die bei den Forststationen<br />
der Gebietskoordinierungen für die Umwelt zu decken ist.<br />
Gesetz vom 31. Juli 2002, Nr. 179: Umweltbestimmungen (GU Nr. 189 vom 13-8-2002)<br />
Das vorliegende Gesetz sieht Maßnahmen zur Kontrolle der Schadstoffemissionen, Maßnahmen<br />
zugunsten der Reduzierung von Schadstoffemissionen in der Stadt Prato, Maßnahmen für<br />
die Optimierung der Verfahren und der Instrumente zur Beurteilung und Reduzierung der Umweltfolgen,<br />
strategische Programme für Umweltkommunikation, Vorschriften auf dem Gebiet der<br />
Lärmbelästigung, das Funktionieren der geschützten Meeresgebiete, Verwaltung der Unterwasserparks<br />
von Baia und Gaiola, Beiträge zum Nationalpark Gran Paradiso,… vor.<br />
Ministerialerlass vom 8. Januar 2002: Einrichtung eines Registers über den Besitz der Tier- und<br />
Pflanzenarten.<br />
Der vorliegende Erlass sieht die Einrichtung eines Registers über den Besitz der Exemplare von<br />
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