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Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi

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In jeder Nationalpark-Einrichtung, deren Gebiete nicht in die Grenzen von Regionen mit<br />

Sonderstatut oder von autonome Provinzen fallen, ist eine Gebietskoordinierung der<br />

Staatlichen Forsttruppen für die Umwelt stationiert, deren Eingrenzung mit den Grenzen<br />

des Parks selbst übereinstimmt. Die Gebietskoordinierung der Staatlichen Forsttruppen<br />

für die Umwelt operiert mit einer Einschränkung der funktionalen Abhängigkeit von der<br />

Nationalpark-Einrichtung unter Beachtung der Einheitlichkeit von Struktur und hierarchischer<br />

Organisation des Personals der Staatlichen Forsttrupen durch den für die Koordinierung<br />

übergeordneten Beauftragten der Staatlichen Forsttruppen. Die Prioritäten<br />

für die technischen Eingriffe werden unter Zugrundelegung eines von der Park-<br />

Einrichtung in Zusammenarbeit mit dem für die Gebietskoordinierung verantwortlichen<br />

Beamten der Staatlichen Forsttruppen für die Umwelt vorgegebenen Arbeitsplans festgelegt.<br />

Bei jeder Gebietskoordinierung wird Beamtenpersonal der Staatlichen Forsttruppen<br />

zugeteilt, dessen spezifische Ausbildung durch Fachkurse gewährleistet wird, die in Vereinbarung<br />

mit dem Ministerium für Umwelt- und Gebietsschutz über das Fach organisiert<br />

werden, das in Anlage A behandelt wird, und das ergänzender <strong>Teil</strong> des vorliegenden<br />

Erlasses darstellt. Das Personal der Stellenpläne der Staatlichen Forsttruppen der<br />

Beamten und Assistenten, der Leiter und Inspekteure ist bei jeder Gebietskoordinierung<br />

stationiert, und zwar in jedem der Bezirke, die mit dem Gebiet der Nationalparks übereinstimmen,<br />

gemäß den Angaben in der beiliegenden Tabelle B.<br />

Bei den öffentlichen Wettbewerben für die Ernennung zum Beamtenschüler der Staatlichen<br />

Forsttruppe wird ausdrücklich die Stellenzahl vorgesehen, die bei den Forststationen<br />

der Gebietskoordinierungen für die Umwelt zu decken ist.<br />

Gesetz vom 31. Juli 2002, Nr. 179: Umweltbestimmungen (GU Nr. 189 vom 13-8-2002)<br />

Das vorliegende Gesetz sieht Maßnahmen zur Kontrolle der Schadstoffemissionen, Maßnahmen<br />

zugunsten der Reduzierung von Schadstoffemissionen in der Stadt Prato, Maßnahmen für<br />

die Optimierung der Verfahren und der Instrumente zur Beurteilung und Reduzierung der Umweltfolgen,<br />

strategische Programme für Umweltkommunikation, Vorschriften auf dem Gebiet der<br />

Lärmbelästigung, das Funktionieren der geschützten Meeresgebiete, Verwaltung der Unterwasserparks<br />

von Baia und Gaiola, Beiträge zum Nationalpark Gran Paradiso,… vor.<br />

Ministerialerlass vom 8. Januar 2002: Einrichtung eines Registers über den Besitz der Tier- und<br />

Pflanzenarten.<br />

Der vorliegende Erlass sieht die Einrichtung eines Registers über den Besitz der Exemplare von<br />

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