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Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi

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gierung, eine Neuordnung der geltenden Anordnungen im Energiebereich vorzunehmen. (Amtsblatt.<br />

vom 13.09.2004, Nr. 215, Allgemeine Serie)<br />

Die allgemeinen Ziele der Energiepolitik des Landes sind deren Verfolgen auf der Grundlage<br />

von Subsidarietät, Differenzierung, Angemessenheit und der redlichen Zusammenarbeit von<br />

Staat, Strom- und Gasgesellschaften, Regionen und lokalen Institutionen.<br />

Der Staat muss sich fűr die Nachhaligkeit der Energie einsetzen und zwar auch im Sinn eines<br />

rationalen Einsatzes der im Land verfűgbaren Ressourcen, Schutz der Gesundheit und Einhalten<br />

der international eingegangenen Verpflichtunen und dies insbesondere im Hinblick der den<br />

Treibhauseffekt verusachenden Abgase und des erhőhten Einsatzes der Quellen fűr erneuerbare<br />

Energie, wobei sicher gestellt sein muss, dass die verschiedenen Energiearten untereinander<br />

ausgewogen eingesetzt werden. Aufwertung der nationalen Kohlenwasserstoff-Ressourcen durch<br />

die Főrderung von deren Entwicklung und umweltverträglichen Einsatz, Steigerung der Energienutzung,<br />

Főrdeung und Prämierung von Forschung und technologischer Innovation im Energiebereich<br />

auch zum Zweck der Főrderung der sauberen Nutzung fossiler Brennstoffe;<br />

Erlass des Ministers fűr gewerbliche Aktivitäten, 20. Juli 2004 Neufestlegung quantitativer Ziele<br />

fűr die Effizienzsteigerung der Energieendnutzung nach Art. 9, Absatz 1 des Gesetzeserlasses<br />

vom 16. März 1999, Nr. 79.<br />

(Amtsblatt vo 1. September 2004, Nr. 205)<br />

Mit diesem Erlass werden die von den Energieunternehmen zu verfolgenden quantitativen Ziele<br />

auf nationaler Ebene fűr die Effizienzsteigerung der Energieendnutzung und die allgemeinen<br />

Kriterien fűr Ausarbeitung und Durchsetzung von Maβnahmen und Tätigkeiten festgelegt, die<br />

zum Erreichen der allgemeinen und speziellen Ziele fűr die Effizienzsteigerung der Energieendnutzung<br />

notwendig sind.*<br />

Erlass des Ministers fűr gewerbliche Tätikeiten, 20. Juli 2004 Neufestlegung quantitativer Ziele<br />

auf nationaler Ebene fűr die Senkung des Energiekonsums und die Entwicklung von Quellen fűr<br />

erneuerbare Energie nach Art. 16, Absatz 4 des Gesetzeserlasses vom 23. Mai 2000, Nr. 164.<br />

(Amtsblatt vom 1. September 2004, Nr. 205)<br />

Mit diesem Erlass werden die von den Erdgasvertriebsgesellschften zu verfolgenden quantitativen<br />

Ziele auf nationaler Ebene fűr die Senkung des Energieverbrauchs und die Entwicklung alternativer<br />

erneuerbarer Energiequellen festgelegt. *<br />

*(Mit den MAP Erlassen vom 20. Juli 2004 werden die nationalen Ziele zur Effizienzsteigerung<br />

der Energienutzung festgelegt, die fűr die Vertriebsgesellschaften von Strom und Erdgas gelten<br />

(mit bis zu 100.000 Endkunden) und dies durch Projekte, die Maβnahmen und Tätgkeiten zur<br />

Effizienzsteigerung der Energienutzung und den Einsatz alternativer erneuerbarer Energiequellen<br />

vorsehen.<br />

Die Ziele műssen jeweils bis zu 50% durch Energieeinsparung und zu 50% durch Maβnahmen<br />

erreicht werden, die die Effizienzsteigerung der Energienutzung zum Ziel haben.<br />

Um die durch die Maβnahmen und Projekte erzielte Reduzierung bestätigen zu kőnnen, wird mit<br />

den Erlassen ein Mechanismus zur Erteilung von Energieeffizienzzertifikaten (TEE) oder<br />

„weiβen Zertifikaten“ eingefűhrt. Diese Zertifikate werden seitens GRTN fűr insgesamt einen<br />

Betrag ausgegeben, der den effektiv eingesparten TEP entspricht. Die interessierten Energieverteilerunternehmen<br />

kőnnen die Ziele ebenfalls erreichen, indem sie Energiezertifikate von anderen<br />

Unternehmen mit positiver Energiebilanz erwerben. )<br />

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