Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi
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gierung, eine Neuordnung der geltenden Anordnungen im Energiebereich vorzunehmen. (Amtsblatt.<br />
vom 13.09.2004, Nr. 215, Allgemeine Serie)<br />
Die allgemeinen Ziele der Energiepolitik des Landes sind deren Verfolgen auf der Grundlage<br />
von Subsidarietät, Differenzierung, Angemessenheit und der redlichen Zusammenarbeit von<br />
Staat, Strom- und Gasgesellschaften, Regionen und lokalen Institutionen.<br />
Der Staat muss sich fűr die Nachhaligkeit der Energie einsetzen und zwar auch im Sinn eines<br />
rationalen Einsatzes der im Land verfűgbaren Ressourcen, Schutz der Gesundheit und Einhalten<br />
der international eingegangenen Verpflichtunen und dies insbesondere im Hinblick der den<br />
Treibhauseffekt verusachenden Abgase und des erhőhten Einsatzes der Quellen fűr erneuerbare<br />
Energie, wobei sicher gestellt sein muss, dass die verschiedenen Energiearten untereinander<br />
ausgewogen eingesetzt werden. Aufwertung der nationalen Kohlenwasserstoff-Ressourcen durch<br />
die Főrderung von deren Entwicklung und umweltverträglichen Einsatz, Steigerung der Energienutzung,<br />
Főrdeung und Prämierung von Forschung und technologischer Innovation im Energiebereich<br />
auch zum Zweck der Főrderung der sauberen Nutzung fossiler Brennstoffe;<br />
Erlass des Ministers fűr gewerbliche Aktivitäten, 20. Juli 2004 Neufestlegung quantitativer Ziele<br />
fűr die Effizienzsteigerung der Energieendnutzung nach Art. 9, Absatz 1 des Gesetzeserlasses<br />
vom 16. März 1999, Nr. 79.<br />
(Amtsblatt vo 1. September 2004, Nr. 205)<br />
Mit diesem Erlass werden die von den Energieunternehmen zu verfolgenden quantitativen Ziele<br />
auf nationaler Ebene fűr die Effizienzsteigerung der Energieendnutzung und die allgemeinen<br />
Kriterien fűr Ausarbeitung und Durchsetzung von Maβnahmen und Tätigkeiten festgelegt, die<br />
zum Erreichen der allgemeinen und speziellen Ziele fűr die Effizienzsteigerung der Energieendnutzung<br />
notwendig sind.*<br />
Erlass des Ministers fűr gewerbliche Tätikeiten, 20. Juli 2004 Neufestlegung quantitativer Ziele<br />
auf nationaler Ebene fűr die Senkung des Energiekonsums und die Entwicklung von Quellen fűr<br />
erneuerbare Energie nach Art. 16, Absatz 4 des Gesetzeserlasses vom 23. Mai 2000, Nr. 164.<br />
(Amtsblatt vom 1. September 2004, Nr. 205)<br />
Mit diesem Erlass werden die von den Erdgasvertriebsgesellschften zu verfolgenden quantitativen<br />
Ziele auf nationaler Ebene fűr die Senkung des Energieverbrauchs und die Entwicklung alternativer<br />
erneuerbarer Energiequellen festgelegt. *<br />
*(Mit den MAP Erlassen vom 20. Juli 2004 werden die nationalen Ziele zur Effizienzsteigerung<br />
der Energienutzung festgelegt, die fűr die Vertriebsgesellschaften von Strom und Erdgas gelten<br />
(mit bis zu 100.000 Endkunden) und dies durch Projekte, die Maβnahmen und Tätgkeiten zur<br />
Effizienzsteigerung der Energienutzung und den Einsatz alternativer erneuerbarer Energiequellen<br />
vorsehen.<br />
Die Ziele műssen jeweils bis zu 50% durch Energieeinsparung und zu 50% durch Maβnahmen<br />
erreicht werden, die die Effizienzsteigerung der Energienutzung zum Ziel haben.<br />
Um die durch die Maβnahmen und Projekte erzielte Reduzierung bestätigen zu kőnnen, wird mit<br />
den Erlassen ein Mechanismus zur Erteilung von Energieeffizienzzertifikaten (TEE) oder<br />
„weiβen Zertifikaten“ eingefűhrt. Diese Zertifikate werden seitens GRTN fűr insgesamt einen<br />
Betrag ausgegeben, der den effektiv eingesparten TEP entspricht. Die interessierten Energieverteilerunternehmen<br />
kőnnen die Ziele ebenfalls erreichen, indem sie Energiezertifikate von anderen<br />
Unternehmen mit positiver Energiebilanz erwerben. )<br />
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