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Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi

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Erlasses Nr. 6792 vom 5. November 2001 mit „Funktionalen und geometrischen Normen für den<br />

Straßenbau“ (Amtsblatt Nr. 147 vom 25. Juni 2004).<br />

Auf der Grundlage dieses Erlasses muss die Generaldirektion für Straßen und Autobahnen neue<br />

Normen für Maßnahmen zur Anpassung der vorhandenen Straßen m Hinblick auf die Erhöhrung<br />

des Sicherheitsniveaus und zur funktionalen Verbesserung des Verkehrs unter Beachtung<br />

der Umwelt-, Landschafts- und Archäologieauflagen, der lokalen Gegebenheit und der Gewährleistung<br />

der Befahrbarkeit während der Arbeiten erstellen.<br />

Erlass des Präsidenten des Ministerrats vom 21. Oktober 2003: Abteilung für Zivilschutz. Anwendungsbestimmungen<br />

zu Art. 2, Abs. 2, 3 und 4 der Verfügung des Präsidenten des Ministerrats<br />

Nr. 3274 vom 20. März 2003 mit „Ersten Elementen zum Thema allgemeine Kriterien für<br />

die seismische Klassifizierung des Staatsgebiets und technischen Normen für den Bau in Erdbebengebieten“.<br />

(Amtsblatt Nr. 252 vom 29. Oktober 2003).<br />

Zur Umsetzung der Verfügung Nr. 3274/2003 werden in den Anlagen 1 und 2 des Erlasses jeweils<br />

die Gebäudearten von strategischem Interesse und die Infrastrukturen definiert, deren<br />

Funktionsfähigkeit im Fall von Erdbeben von grundlegender Bedeutung für Zivilschutzzwecke<br />

ist, sowie die von Gebäuden und Bauwerken, deren eventueller Einsturz besondere Folgen hätte,<br />

einschliesslich der Vorgaben für die technischen Prüfungen, die für Gebäude und Bauwerke, die<br />

den beschriebenen Kategorien angehören, vorgenommen werden müssen.<br />

Gesetzeserlass Nr. 269 vom 30. September 2003: Dringende Bestimmungen für die Entwicklung<br />

und die Berichtigung des öffentlichen Haushalts (Amtsblatt Nr. 260 vom 5. November 2004)<br />

(mit Änderungen in das Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003 umgewandelt). Das Gesetz<br />

sieht in Art. 32 Maßnahmen zur Stadt-, Umwelt- und Landschaftssanierung zur Förderung der<br />

Bekämpfung der Errichtung von Bauten ohne Baugenehmigung sowie für die Definition von<br />

Verstößen gegen die Baubestimmungen und die Bestimmungen zur Besetzung von Flächen im<br />

Besitz des Staats vor.<br />

Erlass des Ministeriums für Infrastrukturen und Verkehr vom 7. August 2003: Programme zur<br />

wirtschaftlichen und sozialen Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtrandgebiete<br />

zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung). URBAN - Italien (Amtsblatt Nr. 286 vom<br />

10. Dezember 2003).<br />

Mit diesem Erlass wurden die von den Lokalverwaltungen im Rahmen des EU-Programms UR-<br />

BAN vorgelegten <strong>Teil</strong>programme zur wirtschaftlichen und sozialen Wiederbelebung der krisenbetroffenen<br />

Städte und Stadtrandgebiete zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung<br />

genehmigt.<br />

Verfügung des Präsidenten des Ministerrats vom 20. März 2003, Nr. 3274: Erste Elemente zum<br />

Thema allgemeine Kriterien für die seismische Klassifizierung des Staatsgebiets und die technischen<br />

Vorschriften für den Bau in Erdbebengebieten“ (Amtsblatt Nr. 105 vom 8.5.2003) einschließlich<br />

späterer Änderungen und Ergänzungen (im Amtsblatt Nr. 157 vom 9. Juli 2003 veröffentlichte<br />

Berichtigung, im Amtsblatt Nr. 160 vom 12. Juli 2003 veröffentlichte Mitteilung des<br />

Justizministeriums, Verfügung des Präsidenten des Ministerrats Nr. 3316 vom 2. Oktober 2003<br />

und Nr. 343 vom 3. Mai 2005).<br />

Zur Umsetzung von Artikel 93 des Gesetzeserlasses Nr. 112 vom 31. März 1998 und unter Beibehaltung<br />

der Zuständigkeiten der Regionen und der lokalen Gebietskörperschaften gemäß Art.<br />

94 des gleichen Gesetzeserlasses werden die „Kriterien für die Ermittlung von Erdbebengebiete<br />

und die Ermittlung, Erstellung und Aktualisierung der Listen in diesen Gebieten“, die in<br />

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