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Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi

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1996).<br />

Auf der Grundlage dieses Gesetzes richtet die Region Friaul-Julisch Venetien auch in Zusammenarbeit<br />

mit lokalen Gebietskörperschaften und durch Koordination ihrer Maßnahmen zum<br />

Zweck der Erhaltung, Verteidigung und Wiederherstellung der Landschaft und der Umwelt, zur<br />

Sicherstellung der sachgemäßen Nutzung des Gebiets durch die Gemeinschaft für Freizeit-, Kultur-,<br />

Sozial-, Unterrichts- und Wissenschaftszwecke und zur Qualifizierung und Inwertsetzung<br />

der lokalen Wirtschaft regionale Naturparks und Naturschutzgebiete ein, unterstützt die Einrichtung<br />

von kommunalen und interkommunalen Parks und ermittelt Gebiete von erheblichem<br />

Umweltinteresse, Naturbiotops und geschützte Gebiete. Für jeden einzelnen eingerichteten<br />

Park oder jedes eingerichtete Naturschutzgebiet muss die Regionalverwaltung einen Erhaltungs-<br />

und Entwicklungsplan (PCS) erstellen.<br />

Regionalgesetz Nr. 52 vom 19. November 1991: Regionale Bestimmungen zur Gebiets- und<br />

Städteplanung (Amtliches Anzeigenblatt Friaul-Julisch Venetien Nr. 157 vom 20. November<br />

1991) einschließlich folgender Änderungen und Ergänzungen (Regionalgesetz Nr. 19 vom 14.<br />

Juli 1992, Nr. 34 vom 12. November 1997 und Nr. 7 vom 26. Februar 2001).<br />

Gemäß diesem Gesetz muss der Regionale Gebietsplan die folgenden Ziele haben: den Schutz<br />

und die Inwertsetzung der besondere Merkmale der Umwelt und des Gebiets; eine ausgewogene<br />

Entwicklung der Besiedlung mit Produktionsstätten, Einwohnern und soziokulturellen Aktivitäten<br />

gemäß Kriterien der Sparsamkeit bei der Nutzung des Bodens und der Umweltressourcen;<br />

die Kontrolle der Dynamik bei der Umwandlung der Besiedlungsstruktur unter besonderer Beachtung<br />

ihrer Auswirkungen auf die Umwelt.<br />

LIGURIEN<br />

Regionalgesetz Nr. 3 vom 22. Januar 1999: Übertragung von Verwaltungsfunktionen und –<br />

aufgaben der Region im Bereich öffentliches Bauwesen, öffentliche Arbeiten, Enteignungen,<br />

Verkehrswesen, Verkehr und Naturschutzgebiete (Amtliches Anzeigenblatt Ligurien Nr. 3 vom<br />

10. Februar 1999).<br />

Regionalgesetz Nr. 38 vom 30. Dezember 1998: Regelung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(Amtliches Anzeigenblatt Ligurien Nr. 1 vom 20. Januar 1999)<br />

Zur Durchführung der europäischen und nationalen Bestimmungen regelt das Gesetz die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

von Projekten, Bauwerken, öffentlichen und privaten Anlagen zur<br />

Gewährleistung des Schutzes der Menschen, der Tiere, der Pflanzen, des Bodens, des Wassers,<br />

der Luft, des Klimas, der Landschaft, der materiellen Güter, des Kulturerbes und der Umwelt.<br />

Regionalgesetz Nr. 20 vom 8. Juni 1998: Weitere Bestimmungen zur Sanierung von besonders<br />

geschädigten städtischen und ländlichen Gebieten (Amtliches Anzeigenblatt Ligurien Nr. 8 vom<br />

1. Juli 1998).<br />

Das Gesetz legt die Finanzierung der Sanierung von besonders geschädigten städtischen und<br />

ländlichen Gebieten fest.<br />

Regionalgesetz Nr. 14 vom 27. März 1998: Maßnahmen zur Umstrukturierung von Produktionsstätten<br />

und für die Wiederbelegung der Altstädte und der Stadtrandgebiete (Amtliches Anzeigenblatt<br />

Ligurien Nr. 6 vom 15. April 1998) einschließlich späterer Änderungen und Ergän-<br />

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