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Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi

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V. Art. 2 Abs. 2 lit. e AK – Allgemeine Verpflichtungen im Bereich<br />

Wasserhaushalt<br />

Art. 2 Abs. 2 lit. e AK lautet:<br />

„(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles werden die Vertragsparteien geeignete<br />

Maßnahmen insbesondere auf folgenden Gebieten ergreifen: […]<br />

e) Wasserhaushalt - mit dem Ziel, gesunde Wassersysteme zu erhalten oder wiederherzustellen,<br />

insbesondere durch die Reinhaltung der Gewässer, durch naturnahen Wasserbau<br />

und durch eine Nutzung der Wasserkraft, die die Interessen der ansässigen Bevölkerung<br />

und das Interesse an der Erhaltung der Umwelt gleichermaßen berücksichtigt“.<br />

1. Nennen Sie die Rechtsvorschriften, die die Vorgaben von Art. 2 Abs. 2 lit. e AK umsetzen.<br />

Soweit es keine entsprechenden Rechtsvorschriften gibt bzw. bestehende Rechtsvorschriften die<br />

Vorgaben nicht vollständig umsetzen, erläutern Sie warum nicht.<br />

NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Erlass des Gesundheitsministers vom 22. Dezember 2004: Regelung zu den Abweichungen<br />

der qualitativen Eigenschaften der Wässer für den menschlichen Gebrauch, die von<br />

den Regionen und autonomen Provinzen bestimmt werden können. (Amtsblatt Nr. 34 vom<br />

11.2.2005)<br />

Der Erlass hat das Ziel für das zum menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser den Wert<br />

sicherzustellen, der die Versorgung mit Wasser bestmöglicher Qualität garantiert<br />

Erlass des Gesundheitsministers vom 22. Dezember 2004: Regelung zu den Abweichungen<br />

der qualitativen Eigenschaften der Wässer für den menschlichen Gebrauch, die von<br />

der Region Piemont bestimmt werden können. (Amtsblatt Nr. 15 vom 20.1.2005)<br />

Der Erlass hat das Ziel für das zum menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser den Wert<br />

sicherzustellen, der die Versorgung mit Wasser bestmöglicher Qualität garantiert. Es bezieht<br />

sich im Besonderen auf die Region Piemont.<br />

Rundschreiben des Ministers für Umwelt und Gebietsschutz vom 6. Dezember 2004: Übergabe<br />

der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung an Gesellschaften mit öffentlicher-privater<br />

Beteiligung. (Amtsblatt Nr. 291 vom 13.12.2004)<br />

Das Rundschreiben regelt die Übergabe der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung<br />

an Gesellschaften mit öffentlicher-privater Beteiligung. Ziel war und ist die Gestaltung<br />

eines Behälters, innerhalb dessen die örtlichen Körperschaften, Inhaber des Dienstes, in<br />

stärker unternehmerischem Sinne handeln können, und dabei das Know-how externer Unternehmer<br />

faktisch mit einfließen lassen können. Die Ziele waren und sind die Verfolgung<br />

einer effizienten, wirksamen und wirtschaftlichen Bewirtschaftung.<br />

Erlass des Ministers für Umwelt und Gebietsschutz vom 28. Juli 2004: Leitlinien für die<br />

Ausarbeitung der Wasserbilanz des Flusseinzugsgebiets, einschließlich der Kriterien für<br />

die Bestandsaufnahme der bestehenden Nutzungen und Definierung der Mindestrestwassermenge<br />

laut Artikel 22, Abs. 4 des Gesetzeserlasses vom 11. Mai 1999, Nr. 152. (Amts-<br />

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