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Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi

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183/1987 bereitgestellt worden, die ein wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Dekrets darstellt.<br />

Die zu Lasten des Rotationsfonds anfallende Quote wird im Sinne der heute gültigen Bestimmungen<br />

auf der Grundlage des Gesuches überwiesen, das dem Ministerium für Land- und<br />

Forstwirtschaftspolitik eingereicht worden ist.<br />

Dekret des Wirtschafts- und Finanzministers vom 14. Dezember 2001: Verpflichtung von L.<br />

4.500.000.000 und Erbringung von L. 782.000.000 auf Konto 2000, zugunsten des nationalen<br />

Konsortiums für die Aufwertung von Ressourcen wie Forstbestand und Schutzgebiete, in Frontone.<br />

Amtsblatt G.U. Nr.17 vom 21/1/2002.<br />

Es ist eine Summe von insgesamt L. 4.500.000.000 in Konto Geschäftsjahr 2000 zugunsten des<br />

Consortio nazionale für die Erschließung der Ressourcen wie Waldbestand und Landschaftschutzgebiete<br />

zugewiesen worden (S.r.l.) mit Sitz in Frontone, Pesaro.<br />

Dekret vom 20. Dezember 2001: Richtlinien der Regionenebene für die Planung der Tätigkeiten<br />

wie Prognose, Vorbeugung und aktive Bekämpfung von Waldbränden (Amtsblatt G.U. Nr. 48<br />

vom 26. Februar 2001).<br />

Das vorliegende Dekret erlässt die Richtlinien für die regionalen Projekte der Planung von<br />

Tätigkeiten wie Früherkennung, Verhütung und aktive Bekämpfung von Waldbränden.<br />

Gesetz Nr. 353 vom 21. November 2000: Rahmengesetz auf dem Gebiet der Waldbrände<br />

(G.U.R.I Nr. 280 vom 30-11-2000).<br />

Das vorliegende Gesetz definiert die Erhaltung und den Schutz des nationalen Waldbestandes,<br />

schreibt den regionalen Plan für Früherkennung, Verhütung und aktive Bekämpfung von Waldbränden,<br />

die Ausbildungs- und Informationsaktivitäten, die Anweisungen für die Naturschutzgebiete<br />

und die Strafen im Falle einer Verletzung der vorliegenden Norm vor.<br />

Beschluss des interministeriellen Ausschusses für wirtschaftliche Planung vom 5. August 1998:<br />

Definierung, Koordinierung und Finanzierung gemäß Gesetz Nr. 183 vom 16. April 1987 des<br />

Jahresprogramms 1998 der finanziellen Eingriffe im Bereich des Schutzes gegen Waldbrand, im<br />

Sinne der EG-Verordnung Nr. 2158/82 und der nachfolgenden Änderung mit EG-Verordnung<br />

Nr. 308/97. Amtsblatt G.U. Nr. 252 vom 28. Oktober1998.<br />

Um die Eingriffe für die acht Projekte verwirklichen zu können, die von der EU-Kommission für<br />

den Schutz des Waldbestandes vor Brand genehmigt worden sind, ist für das Jahr 1998 eine Finanzierung<br />

von Lit. 8.977 Millionen für die interessierten Stellen bereitgestellt worden, unter<br />

Belastung der Ressourcen des Rotationsfonds.<br />

Gesetz von 8. Oktober 1997: Verfügungen über Entwicklung und Qualifizierung von Eingriffen<br />

und Feldarbeit (Amtsblatt G.U. Nr. 344 vom 13. Oktober 1997).<br />

Das vorliegende Gesetz fördert die sauberen Technologien und die Entwicklung der städtischen<br />

Verträglichkeit sowie die Eingriffe für die Erhaltung der Natur im Rahmen der internationalen<br />

Vereinbarungen.<br />

Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 357 vom 8. September 1997: Regelung über die Durchführung<br />

der EG-Verordnung Nr. 92/43/EWG über die Erhaltung der natürlichen und teilweise<br />

natürlichen Habitate sowie der wilden Flora und Fauna (Beilange Nr. 248 des Amtsblattes<br />

G.U.vom 23. Oktober 1997).<br />

Das vorliegende Gesetz ist darauf ausgerichtet, mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen, sozialen<br />

und kulturellen Anforderungen sowie auf die regionalen und örtlichen Eigenheiten natürlichen<br />

Habitaten sowie Fauna und Flora-Arten von gemeinschaftlichem Interesse die Pflege<br />

oder die Wiederherstellung eines befriedigenden Zustands der Erhaltung und des Schutzes der<br />

Bio-Diversität zu gewährleisten.<br />

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