Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi
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Mit der entsprechenden Richtlinie hat das Ministerium den neuen Europäischen Abfallkodex<br />
verabschiedet (am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ), mit dieser Maßnahme wurde der Katalog<br />
überarbeitet, der in der ersten Fassung des Gesetzes 22/97 angeführt ist (Anlage A ), die Anlage<br />
D aufgehoben, in der die gefährlichen Abfälle angeführt wurden (sie wurden in eine einzige<br />
Liste eingefügt, gekennzeichnet durch ein Sternchen "*", das dem Kodex nachstand, zum<br />
Beispeil: 15.01.10* ); die Anlage 1 und 2 des Ministerialerlasses 05.02.1998 wurde aktualisiert,<br />
der die begünstigte Rückgewinnung von nicht gefährlichen Abfällen regelt; es wurden aufgehoben:<br />
die Anlage II des Ministerialerlasses 141/98 (Entsorgung von Abfällen auf Deponien und<br />
Katalogisierung der gefährlichen Abfälle), die Anlage E des Ministerialerlasses 145/98 (Modell<br />
Abfallidentifikationsformular), die Anlage E des Ministerialerlasses 48/98 (einheitliches Registermodell<br />
zur Abfallbe- und -entladung); es wurden die Ausfüllungsmodalitäten der Register<br />
und Formulare angesichts der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung der Kommission CE<br />
n 2557/2001 angegeben.<br />
Gesetz vom 1. März 2002, Nr. 39: Verordnungen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich<br />
aus der Zugehörigkeit Italiens zu den europäischen Gemeinschaften ergeben. Gemeinschaftliches<br />
Gesetz 2001. (Veröffentlicht im ordentl. Nachtrag Nr. 54 des Amtsblatts Nr. 72 vom 26.<br />
März 2002).<br />
Beschlüsse des Umweltministeriums: - “Grundsätze zur Eintragung in das Register unter Kategorie<br />
5 (Sammlung und Transport von gefährlichen Abfällen) gemäß Art. 1, Abs. 15, des Gesetzes<br />
vom 21. Dezember 2001, Nr.443” und Änderungen an dem Beschluss vom 16. Juli 1999,<br />
Prot. NR.003/CN/Register mit den professionellen Anforderungen der technischen Zuständigen<br />
für die Eintragung in das Register”. (Amtsblatt Nr. 21 vom 25. Januar 2002).<br />
Ministerialerlass vom 18. September 2001, Nr. 468: Verordnung mit dem: “Nationalen Programm<br />
zur Sanierung und Wiederherstellung der Umwelt”.(S.O.G.U. Nr. 13 vom 16. Januar<br />
2002).<br />
Angenommen wurde gemäß Artikel 1, Abs. 3, des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 426, das<br />
Nationale Programm zur Sanierung und Wiederherstellung der Umwelt in belasteten Standorten<br />
von nationalem Interesse mit den entsprechenden Anlagen, die Bestandteil des vorliegenden<br />
Erlasses sind.<br />
Beschluss des Ministeriums für Umwelt und Gebietsschutz vom 27. Dezember 2001: Grundsätze<br />
für die Eintragung in das Register unter Kategorie 5 (Sammlung und Transport von gefährlichen<br />
Abfällen) gemäß Art. 1 Abs. 15, des Gesetzes vom 21. Dezember 2001, Nr. 443 (Amtsblatt Nr.<br />
21 vom 25. Januar 2002).<br />
Änderungen des Beschlusses 16/7/99 Prot. Nr. 003CN/Register, mit den bevorzugten Anforderungen<br />
der technischen Zuständigen für die Eintragung in das Register.<br />
Gesetz vom 31/10/2001, Nr. 399: Errichtung einer parlamentarischen Kommission zur Untersuchung<br />
des Abfallzyklus und der damit verbundenen gesetzwidrigen Tätigkeiten. Amtsblatt Nr.<br />
259 vom 07/11/2001.<br />
Das Gesetz regelt die Errichtung einer parlamentarischen Untersuchungskommission mit der<br />
Aufgabe, Untersuchungen durchzuführen und die Zulässigkeit des Abfallzyklus zu überprüfen,<br />
die über die gleichen Befugnisse und Einschränkungen der Justizbehörden verfügt.<br />
Ministerialerlass vom 22. Mai 2001: Maßnahmen bezüglich der Bewirtschaftung und Beseiti-<br />
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