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Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi

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Mit der entsprechenden Richtlinie hat das Ministerium den neuen Europäischen Abfallkodex<br />

verabschiedet (am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ), mit dieser Maßnahme wurde der Katalog<br />

überarbeitet, der in der ersten Fassung des Gesetzes 22/97 angeführt ist (Anlage A ), die Anlage<br />

D aufgehoben, in der die gefährlichen Abfälle angeführt wurden (sie wurden in eine einzige<br />

Liste eingefügt, gekennzeichnet durch ein Sternchen "*", das dem Kodex nachstand, zum<br />

Beispeil: 15.01.10* ); die Anlage 1 und 2 des Ministerialerlasses 05.02.1998 wurde aktualisiert,<br />

der die begünstigte Rückgewinnung von nicht gefährlichen Abfällen regelt; es wurden aufgehoben:<br />

die Anlage II des Ministerialerlasses 141/98 (Entsorgung von Abfällen auf Deponien und<br />

Katalogisierung der gefährlichen Abfälle), die Anlage E des Ministerialerlasses 145/98 (Modell<br />

Abfallidentifikationsformular), die Anlage E des Ministerialerlasses 48/98 (einheitliches Registermodell<br />

zur Abfallbe- und -entladung); es wurden die Ausfüllungsmodalitäten der Register<br />

und Formulare angesichts der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung der Kommission CE<br />

n 2557/2001 angegeben.<br />

Gesetz vom 1. März 2002, Nr. 39: Verordnungen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich<br />

aus der Zugehörigkeit Italiens zu den europäischen Gemeinschaften ergeben. Gemeinschaftliches<br />

Gesetz 2001. (Veröffentlicht im ordentl. Nachtrag Nr. 54 des Amtsblatts Nr. 72 vom 26.<br />

März 2002).<br />

Beschlüsse des Umweltministeriums: - “Grundsätze zur Eintragung in das Register unter Kategorie<br />

5 (Sammlung und Transport von gefährlichen Abfällen) gemäß Art. 1, Abs. 15, des Gesetzes<br />

vom 21. Dezember 2001, Nr.443” und Änderungen an dem Beschluss vom 16. Juli 1999,<br />

Prot. NR.003/CN/Register mit den professionellen Anforderungen der technischen Zuständigen<br />

für die Eintragung in das Register”. (Amtsblatt Nr. 21 vom 25. Januar 2002).<br />

Ministerialerlass vom 18. September 2001, Nr. 468: Verordnung mit dem: “Nationalen Programm<br />

zur Sanierung und Wiederherstellung der Umwelt”.(S.O.G.U. Nr. 13 vom 16. Januar<br />

2002).<br />

Angenommen wurde gemäß Artikel 1, Abs. 3, des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 426, das<br />

Nationale Programm zur Sanierung und Wiederherstellung der Umwelt in belasteten Standorten<br />

von nationalem Interesse mit den entsprechenden Anlagen, die Bestandteil des vorliegenden<br />

Erlasses sind.<br />

Beschluss des Ministeriums für Umwelt und Gebietsschutz vom 27. Dezember 2001: Grundsätze<br />

für die Eintragung in das Register unter Kategorie 5 (Sammlung und Transport von gefährlichen<br />

Abfällen) gemäß Art. 1 Abs. 15, des Gesetzes vom 21. Dezember 2001, Nr. 443 (Amtsblatt Nr.<br />

21 vom 25. Januar 2002).<br />

Änderungen des Beschlusses 16/7/99 Prot. Nr. 003CN/Register, mit den bevorzugten Anforderungen<br />

der technischen Zuständigen für die Eintragung in das Register.<br />

Gesetz vom 31/10/2001, Nr. 399: Errichtung einer parlamentarischen Kommission zur Untersuchung<br />

des Abfallzyklus und der damit verbundenen gesetzwidrigen Tätigkeiten. Amtsblatt Nr.<br />

259 vom 07/11/2001.<br />

Das Gesetz regelt die Errichtung einer parlamentarischen Untersuchungskommission mit der<br />

Aufgabe, Untersuchungen durchzuführen und die Zulässigkeit des Abfallzyklus zu überprüfen,<br />

die über die gleichen Befugnisse und Einschränkungen der Justizbehörden verfügt.<br />

Ministerialerlass vom 22. Mai 2001: Maßnahmen bezüglich der Bewirtschaftung und Beseiti-<br />

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