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Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi

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Der Erlass nimmt den Integrations- und Revisionsplan zum <strong>Teil</strong>plan über Vorsorge und Aktionsprogramm<br />

zum Schutz des Bodens und zur hydrologischen Neuordnung an, gemäß dem die<br />

einzelnen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den von der Einzugsgebietsplanung des Po vorgesehenen<br />

Kriterien, d.h. in Bezug auf die Schwere der Schäden und die Notwendigkeit gleich<br />

bleibender Sicherheitsbedingungen für die verschiedenen <strong>Teil</strong>e des Gebiets in Funktion der<br />

verfügbaren Ressourcen, ergriffen werden.<br />

Ministerialerlass vom 17. Mai 2001: Integration der Finanzierungen zu Gunsten der örtlichen<br />

Körperschaften zur Förderung innovativer Programme im Gemeindebereich und nachhaltiger<br />

Entwicklung des Gebiets. (Amtsblatt Nr. 208 vom 7. September 2001).<br />

Erlass vom 31. Mai 2001: Änderungen des Erlasses vom 12. November 1992 bezüglich der Verordnung<br />

mit den Bewertungskriterien der Eigenschaften von natürlichen Mineralwässern.<br />

(Amtsblatt 27. Juni 2001 Nr. 147).<br />

Der Erlass legt die zulässigen Parameter für natürliche Mineralwässer in der Erwartung fest,<br />

dass die europäische Kommission eine spezifische Richtlinie zur Bestimmung unerwünschter<br />

Substanzen und ihrer annehmbaren Höchstgrenzen erlässt<br />

Gesetz vom 23. März 2001, Nr. 93: Umweltbestimmungen<br />

Das Gesetz sieht die Bereitstellung von Zuschüssen für internationale Organe vor, u.a. zur Umsetzung<br />

der Alpenschutzkonvention, sowie zur Arbeitsweise des Staat-Regionen-Beirats des<br />

Alpenraums.<br />

Gesetzeserlass vom 2. Februar 2001, Nr. 31: Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität<br />

von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Beiblatt zum Amtsblatt vom 3. März 2001 Nr.<br />

52.<br />

Der Erlass hat das Ziel für zum menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser den Wert festzulegen,<br />

der die Versorgung mit Wasser bestmöglicher Qualität sicherstellt<br />

Beschluss Nr. 15/2001 der Behörde des Einzugsgebiets des Flusses Po: Annahme des Entwurfs<br />

des <strong>Teil</strong>plans zur Kontrolle der Eutrophierung (Ordentliches Beiblatt Nr. 111 des Amtsblatts Nr.<br />

104 vom 7. Mai 2001)<br />

Der <strong>Teil</strong>plan will die Ziele des Flusseinzugsgebiets und die Maßnahmeprioritäten festlegen, die<br />

die Regionen in Ausübung ihrer Autonomie im Rahmen der Schutzpläne umsetzen. Nach Untersuchung<br />

der Eutrophierung in ihren verschiedenen Aspekten wurden die zulässigen Höchstgrenzen<br />

von Gesamtphosphor in strategischen Abschnitten entlang des Flussstrichs des Po und<br />

in den Großen Voralpenseen bestimmt. Die Geringhaltung dieser Konzentrationen innerhalb<br />

bestimmter Grenzen ist das strategische Ziel des Plans.<br />

Gesetzeserlass vom 18. August 2000, Nr. 258: (sog. Wässer bis) Ordentliches Beiblatt Nr.153/L<br />

Amtsblatt der Republik Italien vom 18. September 2000 Nr. 218. Korrigierende und ergänzende<br />

Bestimmungen zum Gesetzeserlass vom 11. Mai 1999, Nr. 152, im Bereich Schutz der Gewässer<br />

vor Verschmutzung, gemäß Artikel 1, Abs. 4 des Gesetzes vom 24. April 1998, Nr. 128.<br />

Der Erlass liefert ergänzende Bestimmungen zum Gesetzeserlass vom 11. Mai 1999, Nr. 152, mit<br />

Bestimmungen zum Schutz der Gewässer vor Verschmutzung und Umsetzung der Richtlinie 91<br />

/271 /EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser sowie der Richtlinie 91/676/EWG<br />

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