Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi
Teil 1: Allgemeiner Teil - Convenzione delle Alpi
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Der Erlass nimmt den Integrations- und Revisionsplan zum <strong>Teil</strong>plan über Vorsorge und Aktionsprogramm<br />
zum Schutz des Bodens und zur hydrologischen Neuordnung an, gemäß dem die<br />
einzelnen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den von der Einzugsgebietsplanung des Po vorgesehenen<br />
Kriterien, d.h. in Bezug auf die Schwere der Schäden und die Notwendigkeit gleich<br />
bleibender Sicherheitsbedingungen für die verschiedenen <strong>Teil</strong>e des Gebiets in Funktion der<br />
verfügbaren Ressourcen, ergriffen werden.<br />
Ministerialerlass vom 17. Mai 2001: Integration der Finanzierungen zu Gunsten der örtlichen<br />
Körperschaften zur Förderung innovativer Programme im Gemeindebereich und nachhaltiger<br />
Entwicklung des Gebiets. (Amtsblatt Nr. 208 vom 7. September 2001).<br />
Erlass vom 31. Mai 2001: Änderungen des Erlasses vom 12. November 1992 bezüglich der Verordnung<br />
mit den Bewertungskriterien der Eigenschaften von natürlichen Mineralwässern.<br />
(Amtsblatt 27. Juni 2001 Nr. 147).<br />
Der Erlass legt die zulässigen Parameter für natürliche Mineralwässer in der Erwartung fest,<br />
dass die europäische Kommission eine spezifische Richtlinie zur Bestimmung unerwünschter<br />
Substanzen und ihrer annehmbaren Höchstgrenzen erlässt<br />
Gesetz vom 23. März 2001, Nr. 93: Umweltbestimmungen<br />
Das Gesetz sieht die Bereitstellung von Zuschüssen für internationale Organe vor, u.a. zur Umsetzung<br />
der Alpenschutzkonvention, sowie zur Arbeitsweise des Staat-Regionen-Beirats des<br />
Alpenraums.<br />
Gesetzeserlass vom 2. Februar 2001, Nr. 31: Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität<br />
von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Beiblatt zum Amtsblatt vom 3. März 2001 Nr.<br />
52.<br />
Der Erlass hat das Ziel für zum menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser den Wert festzulegen,<br />
der die Versorgung mit Wasser bestmöglicher Qualität sicherstellt<br />
Beschluss Nr. 15/2001 der Behörde des Einzugsgebiets des Flusses Po: Annahme des Entwurfs<br />
des <strong>Teil</strong>plans zur Kontrolle der Eutrophierung (Ordentliches Beiblatt Nr. 111 des Amtsblatts Nr.<br />
104 vom 7. Mai 2001)<br />
Der <strong>Teil</strong>plan will die Ziele des Flusseinzugsgebiets und die Maßnahmeprioritäten festlegen, die<br />
die Regionen in Ausübung ihrer Autonomie im Rahmen der Schutzpläne umsetzen. Nach Untersuchung<br />
der Eutrophierung in ihren verschiedenen Aspekten wurden die zulässigen Höchstgrenzen<br />
von Gesamtphosphor in strategischen Abschnitten entlang des Flussstrichs des Po und<br />
in den Großen Voralpenseen bestimmt. Die Geringhaltung dieser Konzentrationen innerhalb<br />
bestimmter Grenzen ist das strategische Ziel des Plans.<br />
Gesetzeserlass vom 18. August 2000, Nr. 258: (sog. Wässer bis) Ordentliches Beiblatt Nr.153/L<br />
Amtsblatt der Republik Italien vom 18. September 2000 Nr. 218. Korrigierende und ergänzende<br />
Bestimmungen zum Gesetzeserlass vom 11. Mai 1999, Nr. 152, im Bereich Schutz der Gewässer<br />
vor Verschmutzung, gemäß Artikel 1, Abs. 4 des Gesetzes vom 24. April 1998, Nr. 128.<br />
Der Erlass liefert ergänzende Bestimmungen zum Gesetzeserlass vom 11. Mai 1999, Nr. 152, mit<br />
Bestimmungen zum Schutz der Gewässer vor Verschmutzung und Umsetzung der Richtlinie 91<br />
/271 /EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser sowie der Richtlinie 91/676/EWG<br />
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