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Taxi Times DACH - Mai 2017

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KARLSRUHE<br />

TAXI UND UBER<br />

VOR DEM BGH<br />

Schickes Palais mit Gartenanlage: der BGH in Karlsruhe.<br />

Es kommt nicht oft vor, dass der<br />

Bundesgerichtshof in <strong>Taxi</strong> fragen<br />

entscheiden muss. Am 6. April<br />

standen jedoch gleich zwei<br />

Verfahren auf der Tagesordnung.<br />

FOTO: BGH / Joe Miletzki<br />

Von großem nationalen und medialen Interesse war dabei<br />

das Verfahren eines Berliner <strong>Taxi</strong>u nternehmers gegen<br />

Uber. Er hatte in den Vorinstanzen erfolgreich gegen<br />

Uber geklagt, weil das Unternehmen den UberBLACK-Fahrern<br />

Veranstaltungsorte empfohlen hatte, in deren Umgebung man<br />

sich doch bereithalten solle. Da UberBLACK mit konzessionierten<br />

Mietwagen durchgeführt wird, war dies ein klarer Verstoß gegen<br />

die Rückkehrpflicht. Dieser Verstoß war demnach auch der Kernpunkt<br />

der Argumentation auf <strong>Taxi</strong>seite, während der Uber- Anwalt<br />

die übliche Platte abspielte: Der § 49 des Personenbeförderungsgesetzes<br />

sei unzeitgemäß und würde Mietwageneinzelunternehmern<br />

das Arbeiten fast unmöglich machen. Uber sei ohnehin nur<br />

Vermittler und gar nicht für das Verhalten seiner Partner verantwortlich,<br />

und das <strong>Taxi</strong>gewerbe möchte sich so nur die ungeliebte<br />

Konkurrenz vom Leib halten. Außerdem habe das <strong>Taxi</strong> an Bedeutung<br />

stark eingebüßt und sei schon von daher längst nicht mehr<br />

schutzwürdig.<br />

Die Bundesrichter lauschten dem mit Interesse, hatten aber die<br />

Aufmerksamkeit an diesem Tag gen Luxemburg zum Euro päischen<br />

Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Dort sollte nämlich eine Vorentscheidung<br />

verkündet werden, ob Uber auf europäischer Ebene als Internetplattform<br />

und reiner Vermittler oder als Betreiber eines<br />

Transportservices eingestuft wird (wir berichten auf Seite 30). Als<br />

durchsickerte, dass die EUGH-Entscheidung vertagt wurde, vertagte<br />

sich auch der Bundesgerichtshof (BGH). Nun ist die Urteilsverkündung<br />

für den 18. <strong>Mai</strong> angesetzt.<br />

Deutlich entscheidungsfreudiger waren die Bundesrichter im<br />

Verfahren eine Stunde früher gewesen. Beklagte war hier die <strong>Taxi</strong>vereinigung<br />

Frankfurt gewesen. Die Gewerbe vertretung aus der<br />

Banken me tro pole ist als Verein organisiert und regelt den <strong>Taxi</strong>ablauf<br />

am Frankfurter Flughafen. Der eigentliche Fall, ob der Verein<br />

<strong>Taxi</strong> fahrer wegen unerlaubter Bereitstellung am Flughafen abmahnen<br />

darf, war bereits in der Vorinstanz vor dem OLG Frank furt<br />

zugunsten der <strong>Taxi</strong> vereinigung entschieden worden.<br />

In Karlsruhe ging es nun noch um die Grundsatzentscheidung,<br />

ob ein Verein selbst in der Lage sein muss, abzumahnen oder diese<br />

Aufgabe an Rechtsanwälte delegieren kann, wodurch die Abmahngebühren<br />

entsprechend höher ausfallen. Hier widersprach der<br />

BGH der Einschätzung des OLG: Aufgrund seiner satzungsgemäßen<br />

Bestimmung sollte der Verein in „mittelschweren Fällen“<br />

sachlich, fachlich und personell in der Lage sein, selbst abzumahnen.<br />

Damit darf die <strong>Taxi</strong> vereinigung keine externen Anwaltskosten<br />

als Abmahnkosten in Rechnung stellen. Als mittelschwere<br />

Fälle sind sogenannte Standards definiert, also Abmahnungen,<br />

die immer wieder vorkommen – wie eben jene unerlaubte Bereitstellung,<br />

um die es im Verfahren ursprünglich ging.<br />

Hans-Peter Kratz, Vorsitzender der <strong>Taxi</strong> vereinigung, betrachtet<br />

das Urteil als Pyrrhussieg: „Für den Abmahn gegner wird es<br />

dadurch noch teurer, weil wir als <strong>Taxi</strong> vereinigung nun die eigenen<br />

Unkosten in Rechnung stellen können. Diese können durchaus<br />

höher sein als der fest definierte Satz eines Rechtsanwalts. Dazu<br />

kommt: Wenn ein abgemahnter <strong>Taxi</strong>fahrer Einspruch einlegt,<br />

landet es vor Gericht, dort ist dann wiederum Anwalts zwang. Die<br />

Kosten des Anwalts werden zu 100 Prozent aufgeschlüsselt. Hätte<br />

so ein Anwalt aber vorher auch schon Abmahngebühren berechnet,<br />

müssten die dann berücksichtigt werden.“ <br />

jh<br />

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TAXI MAI / <strong>2017</strong><br />

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