Taxi Times DACH - Mai 2017
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KARLSRUHE<br />
TAXI UND UBER<br />
VOR DEM BGH<br />
Schickes Palais mit Gartenanlage: der BGH in Karlsruhe.<br />
Es kommt nicht oft vor, dass der<br />
Bundesgerichtshof in <strong>Taxi</strong> fragen<br />
entscheiden muss. Am 6. April<br />
standen jedoch gleich zwei<br />
Verfahren auf der Tagesordnung.<br />
FOTO: BGH / Joe Miletzki<br />
Von großem nationalen und medialen Interesse war dabei<br />
das Verfahren eines Berliner <strong>Taxi</strong>u nternehmers gegen<br />
Uber. Er hatte in den Vorinstanzen erfolgreich gegen<br />
Uber geklagt, weil das Unternehmen den UberBLACK-Fahrern<br />
Veranstaltungsorte empfohlen hatte, in deren Umgebung man<br />
sich doch bereithalten solle. Da UberBLACK mit konzessionierten<br />
Mietwagen durchgeführt wird, war dies ein klarer Verstoß gegen<br />
die Rückkehrpflicht. Dieser Verstoß war demnach auch der Kernpunkt<br />
der Argumentation auf <strong>Taxi</strong>seite, während der Uber- Anwalt<br />
die übliche Platte abspielte: Der § 49 des Personenbeförderungsgesetzes<br />
sei unzeitgemäß und würde Mietwageneinzelunternehmern<br />
das Arbeiten fast unmöglich machen. Uber sei ohnehin nur<br />
Vermittler und gar nicht für das Verhalten seiner Partner verantwortlich,<br />
und das <strong>Taxi</strong>gewerbe möchte sich so nur die ungeliebte<br />
Konkurrenz vom Leib halten. Außerdem habe das <strong>Taxi</strong> an Bedeutung<br />
stark eingebüßt und sei schon von daher längst nicht mehr<br />
schutzwürdig.<br />
Die Bundesrichter lauschten dem mit Interesse, hatten aber die<br />
Aufmerksamkeit an diesem Tag gen Luxemburg zum Euro päischen<br />
Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Dort sollte nämlich eine Vorentscheidung<br />
verkündet werden, ob Uber auf europäischer Ebene als Internetplattform<br />
und reiner Vermittler oder als Betreiber eines<br />
Transportservices eingestuft wird (wir berichten auf Seite 30). Als<br />
durchsickerte, dass die EUGH-Entscheidung vertagt wurde, vertagte<br />
sich auch der Bundesgerichtshof (BGH). Nun ist die Urteilsverkündung<br />
für den 18. <strong>Mai</strong> angesetzt.<br />
Deutlich entscheidungsfreudiger waren die Bundesrichter im<br />
Verfahren eine Stunde früher gewesen. Beklagte war hier die <strong>Taxi</strong>vereinigung<br />
Frankfurt gewesen. Die Gewerbe vertretung aus der<br />
Banken me tro pole ist als Verein organisiert und regelt den <strong>Taxi</strong>ablauf<br />
am Frankfurter Flughafen. Der eigentliche Fall, ob der Verein<br />
<strong>Taxi</strong> fahrer wegen unerlaubter Bereitstellung am Flughafen abmahnen<br />
darf, war bereits in der Vorinstanz vor dem OLG Frank furt<br />
zugunsten der <strong>Taxi</strong> vereinigung entschieden worden.<br />
In Karlsruhe ging es nun noch um die Grundsatzentscheidung,<br />
ob ein Verein selbst in der Lage sein muss, abzumahnen oder diese<br />
Aufgabe an Rechtsanwälte delegieren kann, wodurch die Abmahngebühren<br />
entsprechend höher ausfallen. Hier widersprach der<br />
BGH der Einschätzung des OLG: Aufgrund seiner satzungsgemäßen<br />
Bestimmung sollte der Verein in „mittelschweren Fällen“<br />
sachlich, fachlich und personell in der Lage sein, selbst abzumahnen.<br />
Damit darf die <strong>Taxi</strong> vereinigung keine externen Anwaltskosten<br />
als Abmahnkosten in Rechnung stellen. Als mittelschwere<br />
Fälle sind sogenannte Standards definiert, also Abmahnungen,<br />
die immer wieder vorkommen – wie eben jene unerlaubte Bereitstellung,<br />
um die es im Verfahren ursprünglich ging.<br />
Hans-Peter Kratz, Vorsitzender der <strong>Taxi</strong> vereinigung, betrachtet<br />
das Urteil als Pyrrhussieg: „Für den Abmahn gegner wird es<br />
dadurch noch teurer, weil wir als <strong>Taxi</strong> vereinigung nun die eigenen<br />
Unkosten in Rechnung stellen können. Diese können durchaus<br />
höher sein als der fest definierte Satz eines Rechtsanwalts. Dazu<br />
kommt: Wenn ein abgemahnter <strong>Taxi</strong>fahrer Einspruch einlegt,<br />
landet es vor Gericht, dort ist dann wiederum Anwalts zwang. Die<br />
Kosten des Anwalts werden zu 100 Prozent aufgeschlüsselt. Hätte<br />
so ein Anwalt aber vorher auch schon Abmahngebühren berechnet,<br />
müssten die dann berücksichtigt werden.“ <br />
jh<br />
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