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Taxi Times DACH - Mai 2017

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GASTKOMMENTAR<br />

Der § 23 der Straßenverkehrsordnung<br />

verbietet den Einsatz solcher Apps –<br />

zumindest für den Fahrer.<br />

DIE HINTERTÜRE<br />

MIT DEM<br />

FAHRGAST<br />

Die Versprechen von sogenannten Blitzer-<br />

Apps sind vollmundig und das Verlangen<br />

ist groß. Einmal installiert, fortlaufend<br />

aktu alisiert und nie wieder geblitzt! Aber<br />

ist das auch erlaubt?<br />

Technisch ist mit sogenannten „Blitzer-Apps“ inzwischen<br />

vieles möglich. Wenn ein Fahrgast unter Termindruck steht<br />

oder zur Eile anspornt, kann eine auf dem Handy oder dem<br />

Navigationssystem installierte Software durchaus nützlich sein.<br />

Allerdings gilt auch hier: Nicht alles, was technisch machbar<br />

ist, ist auch erlaubt. Umgekehrt ist aber auch nicht alles,<br />

was vom Grundsatz her verboten ist, durchgängig illegal.<br />

Manchmal zeigt sogar der Gesetzestext selber auf,<br />

wann das (eigentlich) Verbotene erlaubt ist.<br />

DER GESETZES TEXT IST EINDEUTIG<br />

§ 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO sagt es eindeutig: „Wer ein<br />

Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht<br />

betreiben oder betriebsbereit mitführen, das<br />

dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen<br />

anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere<br />

für Geräte zur Störung oder Anzeige<br />

von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarnoder<br />

Laserstörgeräte).“ Wer dabei erwischt wird,<br />

muss 75 Euro Bußgeld zahlen und bekommt einen<br />

Punkt in Flensburg.<br />

Der Gesetzestext spricht von „technisches<br />

Gerät (...), das dafür bestimmt ist“. Angesichts<br />

des Wortlauts der Formulierung drängt sich der<br />

Gedanke auf, ein Gerät zu verwenden, das nicht<br />

dafür bestimmt ist. Denkbar wären Navigationsgeräte,<br />

Smartphones oder Tablet-Computer.<br />

Allerdings hatten diesen Gedanken auch schon andere.<br />

Sowohl das OLG Celle (Beschluss vom 3.11.2015 – Az.: 2 Ss (OWi)<br />

313/15) als auch das OLG Rostock (Beschluss vom 22.2.<strong>2017</strong> –<br />

Az.: 21 Ss OWi 38/17 (Z)) haben ihm am Ende eine Absage erteilt.<br />

Offenbar hatte aber auch der Verordnungsgeber bereits daran<br />

gedacht, dass die technische Entwicklung nicht stehen bleibt.<br />

Anders ist die zukunftsorientierte Verordnung der Begründung<br />

nicht zu erklären. Dort heißt es: „Nicht nur einzelne technische<br />

Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarn geräte<br />

und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch<br />

andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen.<br />

Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung<br />

vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen;<br />

die entsprechenden Geräte geben die Warnung<br />

ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab.“ (VBl. 202, 140, 142).<br />

Für das OLG Rostock war zudem entscheidend, dass die auf<br />

dem Smartphone installierte App den aktuellen Fahrzeugstandort<br />

fortlaufend mit den bekannten Standorten<br />

stationärer oder mobiler Messstellen abgleicht und<br />

bei Annäherung an diese Orte akustische und/<br />

oder optische Hinweise gibt, die es dem Fahrzeugführer<br />

ermöglichen, sein „Fahrverhalten zu<br />

reflektieren und rechtzeitig an die an dieser Stelle<br />

geltenden Verkehrsregeln anzupassen und so einer<br />

bußgeldrechtlichen Ahndung zu entgehen. Gerade<br />

die damit technisch eröffnete Möglichkeit, sich<br />

nur ‚anlassbezogen‘, nämlich im unmittelbaren<br />

Umfeld einer vom Gerät erkannten Verkehrsüberwachungsanlage,<br />

verkehrsgerecht zu verhalten,<br />

sich aber ansonsten im Vertrauen darauf,<br />

andernorts werde wohl aktuell nicht kontrolliert,<br />

über bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen,<br />

Abstandsregelungen oder die Haltesignale von<br />

Lichtzeichenanlagen hinwegsetzen zu können, soll<br />

mit der Regelung des § 23 Abs. 1b StVO präventiv<br />

unterbunden werden.“<br />

NICHT ALLES IST VERBOTEN<br />

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen, außer dass<br />

der Gesetzestext selber aufzeigt, wie man das Verbot legal<br />

umgehen kann. Erwähnt ist explizit nur der Fahrzeugführer.<br />

Schlechte Karten hat daher nur derjenige, der alleine in seinem<br />

Fahrzeug unterwegs ist oder nicht kooperationsbereite Mitfahrer<br />

hat. Betreibt nämlich nicht der Fahrer, sondern eine andere Person<br />

das Gerät, auf dem die Blitzer-App installiert ist, ist dagegen<br />

(noch) nichts einzuwenden. Gewiefte <strong>Taxi</strong>fahrer könnten also die<br />

App ihres Fahrgastes nutzen.<br />

Von Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer,<br />

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH, Dortmund,<br />

www.kanzlei-voigt.de<br />

FOTOS: lumenphotos / Fotoia, blitzer.de<br />

32 MAI / <strong>2017</strong> TAXI

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