der-Bergische-Unternehmer_1117
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />
Betriebsausgabenabzug bei<br />
pauschal versteuerten Geschenken<br />
an Geschäftsfreunde<br />
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden,<br />
dass die Übernahme <strong>der</strong> Pauschalsteuer<br />
nach § 37b EStG für Geschenke, die einem<br />
Geschäftspartner zugewendet werden,<br />
ein „weiteres“ Geschenk darstellt.<br />
Dies hätte zur Folge, dass die Wertgrenze<br />
für den Betriebsausgabenabzug von<br />
Geschenken im Ergebnis niedriger wäre<br />
als <strong>der</strong> in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bestimmte<br />
Betrag von 35 Euro, weil die übernommene<br />
Pauschalsteuer einbezogen werden<br />
müsste. Die Finanzverwaltung hat jetzt<br />
mitgeteilt, dass sie diese für Unternehmen<br />
nachteilige Regelung nicht anwenden<br />
will. Das bedeutet, dass für den Betriebsausgabenabzug<br />
bzw. für die<br />
Einhaltung <strong>der</strong> 35 Euro-Grenze wie bisher<br />
weiterhin allein <strong>der</strong> Geschenkewert<br />
maßgebend ist. Quelle: Rinke Treuhand<br />
Keine Dringlichkeit bei<br />
früherer Untätigkeit<br />
Bei einem Wettbewerbsverstoß wird die<br />
für die Erwirkung einer einstweiligen<br />
Verfügung erfor<strong>der</strong>liche Dringlichkeit<br />
(nach § 12 Abs. 2 UWG) vermutet. Diese<br />
Vermutung ist laut Oberlandesgericht<br />
Köln von dem Antragsteller selbst wi<strong>der</strong>legt,<br />
wenn er in <strong>der</strong> Vergangenheit gegen<br />
einen früheren, vergleichbaren Verstoß<br />
desselben Antragsgegners nicht vorgegangen<br />
ist. Dadurch, dass er seine (vergleichbaren)<br />
Ansprüche nicht geltend gemacht<br />
hat, hat <strong>der</strong> Antragsteller gezeigt,<br />
dass ein beson<strong>der</strong>es Eilbedürfnis nicht<br />
vorliegt. Urteil des OLG Köln vom 7.<br />
April 2017, 6 U 135/16, WRP 2017, 1005<br />
Erbschaftssteuer: Verzicht auf<br />
einen Pflichtteilsanspruch<br />
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,<br />
wie zu verfahren ist, wenn ein gesetzlicher<br />
Erbe auf seinen Pflichtteilsanspruch<br />
verzichtet und dafür von seinen<br />
Geschwistern Abfindungszahlungen erhält<br />
(BFH, Urteil vom 10.5.2017, Az. II<br />
R 25/15). In diesem Fall ist danach zu<br />
unterscheiden, ob <strong>der</strong> Verzicht bereits<br />
zu Lebzeiten des Erblassers o<strong>der</strong> erst<br />
nach dem Tod des Erblassers vereinbart<br />
Fotos: MEV<br />
wird. Beim Verzicht zwischen Geschwistern<br />
zu Lebzeiten des Erblassers<br />
ist die Steuerklasse II maßgebend, sodass<br />
die für den Steuerpflichtigen günstigere<br />
Steuerklasse I nur noch bei einem<br />
Verzicht nach dem Tod des Erblassers<br />
anzuwenden ist. Diese geän<strong>der</strong>te Rechtssprechung<br />
führt bei Pflichtteilsverzichten<br />
zwischen Geschwistern gegen Ab-<br />
findung, die noch zu Lebzeiten des<br />
Erblassers vereinbart werden, im Regelfall<br />
zu einer höheren Steuerbelastung.<br />
Die Vereinbarung zu Lebzeiten hat die<br />
Anwendung <strong>der</strong> Steuerklasse II zur Folge,<br />
die Vereinbarung nach dem Erbfall<br />
die <strong>der</strong> Steuerklasse I. Bei <strong>der</strong> Steuerklasse<br />
II wird ein Freibetrag von heute<br />
20.000 Euro je Zahlenden und bei <strong>der</strong><br />
Steuerklasse I ein Freibetrag von<br />
400.000 Euro abgezogen. Bei einem<br />
steuerpflichtigen Erwerb von zum Beispiel<br />
über 75.000 Euro bis zu 300.000<br />
Euro beläuft sich dann <strong>der</strong> Steuersatz<br />
heute auf 20 Prozent anstelle von 11<br />
Prozent. Quelle: Verlag für Steuern,<br />
Recht und Wirtschaft, Steuerzahler-Tip<br />
Geschenke an Geschäftsfreunde<br />
nur beschränkt abzugsfähig<br />
Im Wirtschaftsleben ist es durchaus üblich,<br />
Geschäftspartner zu kulturellen und<br />
sportlichen Veranstaltungen einzuladen,<br />
um die Geschäftsbeziehung zu för<strong>der</strong>n<br />
o<strong>der</strong> Neukunden zu gewinnen. Der Bundesfinanzhof<br />
hat in diesem Zusammenhang<br />
entschieden: Aufwendungen für<br />
Geschenke an Geschäftsfreunde sind als<br />
Betriebsausgabe nur dann abziehbar,<br />
wenn die Kosten pro Empfänger und<br />
Wirtschaftsjahr 35 Euro nicht übersteigen.<br />
Mit dieser gesetzlichen Begrenzung<br />
soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass unangemessener<br />
Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen<br />
auf die Allgemeinheit abgewälzt<br />
wird. Damit soll das sogenannte<br />
„Spesenunwesen“ bekämpft werden.<br />
Quelle: Urteil des BFH vom 30. März<br />
2017, Az. IV R 13/14, DStR 2017, 1255<br />
Herkunft gesichert – klar<br />
zum Abzug<br />
Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen<br />
<strong>Unternehmer</strong> in Rechnungen den vollständigen<br />
Namen und die vollständige Anschrift<br />
des leistenden <strong>Unternehmer</strong>s und<br />
des Leistungsempfängers angeben. Fehlen<br />
diese Angaben, kann <strong>der</strong> Leistungsempfänger<br />
keinen Vorsteuerabzug geltend machen.<br />
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus<br />
Juli 2015 hat in <strong>der</strong> Praxis für erhebliche<br />
Verunsicherung gesorgt. Fraglich war daraufhin,<br />
ob die Angabe von Postfach o<strong>der</strong><br />
Großkundenadresse ausreichend für den<br />
24 www.bvg-menzel.de