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der-Bergische-Unternehmer_1117

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

Betriebsausgabenabzug bei<br />

pauschal versteuerten Geschenken<br />

an Geschäftsfreunde<br />

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden,<br />

dass die Übernahme <strong>der</strong> Pauschalsteuer<br />

nach § 37b EStG für Geschenke, die einem<br />

Geschäftspartner zugewendet werden,<br />

ein „weiteres“ Geschenk darstellt.<br />

Dies hätte zur Folge, dass die Wertgrenze<br />

für den Betriebsausgabenabzug von<br />

Geschenken im Ergebnis niedriger wäre<br />

als <strong>der</strong> in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bestimmte<br />

Betrag von 35 Euro, weil die übernommene<br />

Pauschalsteuer einbezogen werden<br />

müsste. Die Finanzverwaltung hat jetzt<br />

mitgeteilt, dass sie diese für Unternehmen<br />

nachteilige Regelung nicht anwenden<br />

will. Das bedeutet, dass für den Betriebsausgabenabzug<br />

bzw. für die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> 35 Euro-Grenze wie bisher<br />

weiterhin allein <strong>der</strong> Geschenkewert<br />

maßgebend ist. Quelle: Rinke Treuhand<br />

Keine Dringlichkeit bei<br />

früherer Untätigkeit<br />

Bei einem Wettbewerbsverstoß wird die<br />

für die Erwirkung einer einstweiligen<br />

Verfügung erfor<strong>der</strong>liche Dringlichkeit<br />

(nach § 12 Abs. 2 UWG) vermutet. Diese<br />

Vermutung ist laut Oberlandesgericht<br />

Köln von dem Antragsteller selbst wi<strong>der</strong>legt,<br />

wenn er in <strong>der</strong> Vergangenheit gegen<br />

einen früheren, vergleichbaren Verstoß<br />

desselben Antragsgegners nicht vorgegangen<br />

ist. Dadurch, dass er seine (vergleichbaren)<br />

Ansprüche nicht geltend gemacht<br />

hat, hat <strong>der</strong> Antragsteller gezeigt,<br />

dass ein beson<strong>der</strong>es Eilbedürfnis nicht<br />

vorliegt. Urteil des OLG Köln vom 7.<br />

April 2017, 6 U 135/16, WRP 2017, 1005<br />

Erbschaftssteuer: Verzicht auf<br />

einen Pflichtteilsanspruch<br />

Der Bundesfinanzhof hat entschieden,<br />

wie zu verfahren ist, wenn ein gesetzlicher<br />

Erbe auf seinen Pflichtteilsanspruch<br />

verzichtet und dafür von seinen<br />

Geschwistern Abfindungszahlungen erhält<br />

(BFH, Urteil vom 10.5.2017, Az. II<br />

R 25/15). In diesem Fall ist danach zu<br />

unterscheiden, ob <strong>der</strong> Verzicht bereits<br />

zu Lebzeiten des Erblassers o<strong>der</strong> erst<br />

nach dem Tod des Erblassers vereinbart<br />

Fotos: MEV<br />

wird. Beim Verzicht zwischen Geschwistern<br />

zu Lebzeiten des Erblassers<br />

ist die Steuerklasse II maßgebend, sodass<br />

die für den Steuerpflichtigen günstigere<br />

Steuerklasse I nur noch bei einem<br />

Verzicht nach dem Tod des Erblassers<br />

anzuwenden ist. Diese geän<strong>der</strong>te Rechtssprechung<br />

führt bei Pflichtteilsverzichten<br />

zwischen Geschwistern gegen Ab-<br />

findung, die noch zu Lebzeiten des<br />

Erblassers vereinbart werden, im Regelfall<br />

zu einer höheren Steuerbelastung.<br />

Die Vereinbarung zu Lebzeiten hat die<br />

Anwendung <strong>der</strong> Steuerklasse II zur Folge,<br />

die Vereinbarung nach dem Erbfall<br />

die <strong>der</strong> Steuerklasse I. Bei <strong>der</strong> Steuerklasse<br />

II wird ein Freibetrag von heute<br />

20.000 Euro je Zahlenden und bei <strong>der</strong><br />

Steuerklasse I ein Freibetrag von<br />

400.000 Euro abgezogen. Bei einem<br />

steuerpflichtigen Erwerb von zum Beispiel<br />

über 75.000 Euro bis zu 300.000<br />

Euro beläuft sich dann <strong>der</strong> Steuersatz<br />

heute auf 20 Prozent anstelle von 11<br />

Prozent. Quelle: Verlag für Steuern,<br />

Recht und Wirtschaft, Steuerzahler-Tip<br />

Geschenke an Geschäftsfreunde<br />

nur beschränkt abzugsfähig<br />

Im Wirtschaftsleben ist es durchaus üblich,<br />

Geschäftspartner zu kulturellen und<br />

sportlichen Veranstaltungen einzuladen,<br />

um die Geschäftsbeziehung zu för<strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> Neukunden zu gewinnen. Der Bundesfinanzhof<br />

hat in diesem Zusammenhang<br />

entschieden: Aufwendungen für<br />

Geschenke an Geschäftsfreunde sind als<br />

Betriebsausgabe nur dann abziehbar,<br />

wenn die Kosten pro Empfänger und<br />

Wirtschaftsjahr 35 Euro nicht übersteigen.<br />

Mit dieser gesetzlichen Begrenzung<br />

soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass unangemessener<br />

Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen<br />

auf die Allgemeinheit abgewälzt<br />

wird. Damit soll das sogenannte<br />

„Spesenunwesen“ bekämpft werden.<br />

Quelle: Urteil des BFH vom 30. März<br />

2017, Az. IV R 13/14, DStR 2017, 1255<br />

Herkunft gesichert – klar<br />

zum Abzug<br />

Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen<br />

<strong>Unternehmer</strong> in Rechnungen den vollständigen<br />

Namen und die vollständige Anschrift<br />

des leistenden <strong>Unternehmer</strong>s und<br />

des Leistungsempfängers angeben. Fehlen<br />

diese Angaben, kann <strong>der</strong> Leistungsempfänger<br />

keinen Vorsteuerabzug geltend machen.<br />

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus<br />

Juli 2015 hat in <strong>der</strong> Praxis für erhebliche<br />

Verunsicherung gesorgt. Fraglich war daraufhin,<br />

ob die Angabe von Postfach o<strong>der</strong><br />

Großkundenadresse ausreichend für den<br />

24 www.bvg-menzel.de

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