der-Bergische-Unternehmer_1117
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />
Vorsteuerabzug ist. Das Bundesfinanzministerium<br />
hat jetzt folgendes klargestellt:<br />
„Verfügt <strong>der</strong> Leistungsempfänger über ein<br />
Postfach o<strong>der</strong> eine Großkundenadresse,<br />
ist es ausreichend, wenn diese Daten anstelle<br />
<strong>der</strong> vollständigen Anschrift angegeben<br />
werden.“ Quelle: Treumerkur Dr.<br />
Schmidt und Partner KG<br />
Son<strong>der</strong>ausgaben 2017<br />
Bestimmte Aufwendungen, die we<strong>der</strong><br />
Betriebsausgaben noch Werbungskosten<br />
bei den einzelnen Einkunftsarten sind,<br />
können als Son<strong>der</strong>ausgaben vom Gesamtbetrag<br />
<strong>der</strong> Einkünfte abgezogen<br />
werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt,<br />
meistens jedoch nur begrenzt<br />
aus. Son<strong>der</strong>ausgaben, die für das Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
2017 berücksichtigt werden sollen,<br />
sind bis spätestens 31. Dezember<br />
2017 zu leisten. Bei einer Überweisung<br />
erfolgt <strong>der</strong> Abfluss <strong>der</strong> Zahlung, sobald<br />
die Bank den Überweisungsauftrag erhält.<br />
Wird mittels (Kredit-)Karte gezahlt,<br />
ist <strong>der</strong> Abfluss mit <strong>der</strong> Unterschrift<br />
auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe <strong>der</strong><br />
PIN-Nummer) erfolgt. Bei einer Scheckzahlung<br />
ist <strong>der</strong> Zeitpunkt maßgebend, in<br />
dem <strong>der</strong> Scheck dem Empfänger übergeben<br />
bzw. bei <strong>der</strong> Post aufgegeben wird.<br />
Quelle: Rinke Treuhand<br />
Spritkosten für Dienstwagen<br />
von <strong>der</strong> Steuer absetzen<br />
Wer das Benzin für seinen Dienstwagen<br />
aus <strong>der</strong> privaten Tasche zahlt,<br />
kommt jetzt steuerlich günstiger weg.<br />
Bisher berücksichtigte es das Finanzamt<br />
oft nicht, wenn sich Mitarbeiter<br />
und Arbeitgeber die Kosten für den<br />
Dienstwagen teilten. Nun müssen die<br />
Finanzämter umdenken – zum Vorteil<br />
<strong>der</strong> Dienstwagennutzer. Details erklärt<br />
<strong>der</strong> Bund <strong>der</strong> Steuerzahler (BdSt)<br />
NRW: Arbeitnehmer, die den Firmenwagen<br />
auch privat nutzen dürfen, müssen<br />
diesen Vorteil versteuern, entwe<strong>der</strong><br />
nach <strong>der</strong> 1 %-Pauschalmethode o<strong>der</strong><br />
durch Nachweis mittels Fahrtenbuch.<br />
In <strong>der</strong> Praxis kommt es häufig vor, dass<br />
sich <strong>der</strong> Arbeitnehmer an einzelnen<br />
Kosten für den Dienstwagens beteiligt,<br />
also etwa die Spritkosten trägt o<strong>der</strong><br />
Wartungen und Reparaturen aus eigener<br />
Tasche zahlt. Bisher wurden diese<br />
Eigenbeiträge nicht steuermin<strong>der</strong>nd berücksichtigt.<br />
Nach Ansicht <strong>der</strong> Rechtssprechung<br />
müssen diese Aufwendungen<br />
jedoch anerkannt werden. Das gilt<br />
selbst dann, wenn <strong>der</strong> private Nutzungsvorteil<br />
nach <strong>der</strong> 1 %-Methode ermittelt<br />
wird (Bundesfinanzhof, Az.: VI<br />
R 2/15). Mit Verwaltungsschreiben<br />
vom 21. September 2017 hat sich das<br />
Bundesfinanzministerium nun <strong>der</strong><br />
Rechtssprechung angeschlossen, so<br />
dass auch die Finanzämter das steuerzahlerfreundliche<br />
Urteil anwenden<br />
müssen. Deshalb rät <strong>der</strong> BdSt NRW<br />
Dienstwagennutzern, Tankquittungen,<br />
Belege für Wartungs- und Reparaturkosten,<br />
Kfz-Steuern sowie Garagenund<br />
Stellplatzmiete gut aufzubewahren,<br />
Vereinigung <strong>Bergische</strong>r <strong>Unternehmer</strong>verbände e.V. - VBU®<br />
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