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Der-Bergische-Unternehmer_0118

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IM FOKUS PRODUKTHAFTUNG<br />

Um das Haftungsrisiko von vorneherein zu begrenzen, ist<br />

es sinnvoll, vorsorglich für ausreichenden Versicherungsschutz<br />

mit einer Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener<br />

Deckungssumme zu sorgen.<br />

In Deutschland wird das komplexe Thema im<br />

Produkthaftungsgesetz ProdHaftG geregelt.<br />

Vorab gut zu wissen: Die Bestimmung greift<br />

nur für den Fall, dass ein Produkt bereits mit<br />

Mängeln in den Markt gelangt und nicht erst später<br />

defekt wurde. Für die Beurteilung ist daher irrelevant,<br />

wann der Schaden an Personen und Sachen<br />

eingetreten ist. Wie mit Schäden am<br />

mangelhaften Produkt selbst verfahren wird, ist<br />

im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.<br />

Im Übrigen kommt das ProdHaftG lediglich bei<br />

beweglichen Sachen zur Anwendung. Immobilien<br />

wie Grundstücke, Fabrikanlagen und Gebäude,<br />

aber auch Dienstleistungen und Naturprodukte<br />

fallen nicht darunter.<br />

In Haftung genommen<br />

Bereits die Suche nach dem Verantwortlichen, an<br />

den Geschädigte ihre Haftungsforderungen richten<br />

können, wirft Probleme auf. Häufig sind mehrere<br />

Hersteller an der industriellen Fertigung eines<br />

Endprodukts beteiligt. Darüber hinaus<br />

gehören oftmals weitere Personen wie Importeure<br />

und Händler zur im Gesetzestext definierten Haftungskette.<br />

<strong>Der</strong> folgende Überblick schafft Klarheit<br />

in Haftungsfragen:<br />

• Hersteller des Endprodukts<br />

können in Haftung genommen werden, wenn sie<br />

die Produktion gewerbsmäßig, eigenverantwortlich<br />

und selbständig betreiben. Die Haftung erstreckt<br />

sich auch auf fehlerhafte Teile, die zugekauft,<br />

zusammengebaut oder in Lizenz vertrieben<br />

werden. Angestellte des Herstellers sind von der<br />

Haftung ausgeschlossen.<br />

• Hersteller des Teilprodukts<br />

können ebenso für den gesamten entstandenen<br />

Schaden haftbar gemacht werden. Vorausgesetzt,<br />

das von ihnen gefertigte Teil war von Anfang an<br />

fehlerhaft. Davon betroffen sind auch Hersteller<br />

von mangelhaften Grundstoffen.<br />

• Importeure<br />

bleiben bei Einfuhren aus Mitgliedsstaaten der<br />

EU nach Deutschland haftungsfrei, wenn sie den<br />

Hersteller benennen können. Anders sieht es bei<br />

fehlerhaften Importen aus Drittländern in die EU<br />

sowie bei deutschen Re-Importen aus einem Drittland<br />

aus. Hierbei muss der Importeur stets für die<br />

verursachten Schäden einstehen.<br />

• Händler<br />

können gleichfalls haftbar gemacht werden. Zum<br />

Beispiel, wenn sie fehlerhafte Produkte von einem<br />

Importeur gekauft haben, der aus einem Drittland<br />

Waren einführt und dessen Name nicht festzustellen<br />

ist. Ausnahme: Wenn ein Händler innerhalb<br />

eines Monats den Namen des Vorlieferanten bekannt<br />

geben kann, bleibt er von der Haftung verschont.<br />

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