Der-Bergische-Unternehmer_0118
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IM FOKUS PRODUKTHAFTUNG<br />
Um das Haftungsrisiko von vorneherein zu begrenzen, ist<br />
es sinnvoll, vorsorglich für ausreichenden Versicherungsschutz<br />
mit einer Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener<br />
Deckungssumme zu sorgen.<br />
In Deutschland wird das komplexe Thema im<br />
Produkthaftungsgesetz ProdHaftG geregelt.<br />
Vorab gut zu wissen: Die Bestimmung greift<br />
nur für den Fall, dass ein Produkt bereits mit<br />
Mängeln in den Markt gelangt und nicht erst später<br />
defekt wurde. Für die Beurteilung ist daher irrelevant,<br />
wann der Schaden an Personen und Sachen<br />
eingetreten ist. Wie mit Schäden am<br />
mangelhaften Produkt selbst verfahren wird, ist<br />
im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.<br />
Im Übrigen kommt das ProdHaftG lediglich bei<br />
beweglichen Sachen zur Anwendung. Immobilien<br />
wie Grundstücke, Fabrikanlagen und Gebäude,<br />
aber auch Dienstleistungen und Naturprodukte<br />
fallen nicht darunter.<br />
In Haftung genommen<br />
Bereits die Suche nach dem Verantwortlichen, an<br />
den Geschädigte ihre Haftungsforderungen richten<br />
können, wirft Probleme auf. Häufig sind mehrere<br />
Hersteller an der industriellen Fertigung eines<br />
Endprodukts beteiligt. Darüber hinaus<br />
gehören oftmals weitere Personen wie Importeure<br />
und Händler zur im Gesetzestext definierten Haftungskette.<br />
<strong>Der</strong> folgende Überblick schafft Klarheit<br />
in Haftungsfragen:<br />
• Hersteller des Endprodukts<br />
können in Haftung genommen werden, wenn sie<br />
die Produktion gewerbsmäßig, eigenverantwortlich<br />
und selbständig betreiben. Die Haftung erstreckt<br />
sich auch auf fehlerhafte Teile, die zugekauft,<br />
zusammengebaut oder in Lizenz vertrieben<br />
werden. Angestellte des Herstellers sind von der<br />
Haftung ausgeschlossen.<br />
• Hersteller des Teilprodukts<br />
können ebenso für den gesamten entstandenen<br />
Schaden haftbar gemacht werden. Vorausgesetzt,<br />
das von ihnen gefertigte Teil war von Anfang an<br />
fehlerhaft. Davon betroffen sind auch Hersteller<br />
von mangelhaften Grundstoffen.<br />
• Importeure<br />
bleiben bei Einfuhren aus Mitgliedsstaaten der<br />
EU nach Deutschland haftungsfrei, wenn sie den<br />
Hersteller benennen können. Anders sieht es bei<br />
fehlerhaften Importen aus Drittländern in die EU<br />
sowie bei deutschen Re-Importen aus einem Drittland<br />
aus. Hierbei muss der Importeur stets für die<br />
verursachten Schäden einstehen.<br />
• Händler<br />
können gleichfalls haftbar gemacht werden. Zum<br />
Beispiel, wenn sie fehlerhafte Produkte von einem<br />
Importeur gekauft haben, der aus einem Drittland<br />
Waren einführt und dessen Name nicht festzustellen<br />
ist. Ausnahme: Wenn ein Händler innerhalb<br />
eines Monats den Namen des Vorlieferanten bekannt<br />
geben kann, bleibt er von der Haftung verschont.<br />
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