Diplomarbeit_Hermann_Grab
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Seite -34-<br />
<strong>Diplomarbeit</strong> Nachdiplomstudium zur<br />
Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität<br />
Abbildung 19: Erarbeitete Lösungsansätze<br />
ökonomisches Eigenkapital<br />
Instrument der<br />
Stillen Reserven<br />
Expansionsbeschränkung<br />
durch Ausweitung<br />
von Art. 725 OR<br />
Änderung der<br />
Liberierungs- und<br />
Sacheinlagenpraxis<br />
Abschaffung des<br />
Nichteinbezahlten<br />
Grundkapitals<br />
Eigenkapital-<br />
Zusammensetzung als<br />
Risikodeckungsmasse<br />
Begriff der Liquidität<br />
Im Gegensatz zu den propagierten Rechnungslegungsansätzen nach true-and-fair-view (US-<br />
GAAP, IAS) sollte wieder vermehrt der Einsatz des Instruments der Stillen Reserven nach OR zur<br />
Glättung von Gewinn- und Verlustspitzen in Betracht gezogen werden. Stille Reserven verheimlichen<br />
zwar allenfalls dem Shareholder Gewinne, sie sorgen dadurch aber auch für einen starken<br />
Finanz- und Wirtschaftsplatz.<br />
Die Grösse des Eigenkapitals sollte stets mit den heute teilweise rasanten Expansionsbestrebungen<br />
mithalten. Aus diesem Grund sollten Unternehmungen und Revisionssteellen gezwungen<br />
sein, früher als nach den Vorschriften von Art. 725 OR entsprechend zu handeln. Denn sind die<br />
Voraussetzungen der Überschuldung nach Art. 725 OR tatsächlich erfüllt, ist es meist zu spät.<br />
Von der Möglichkeit der vollständigen Grundkapitaleinbringung durch Verrechnung mit Sachwerten<br />
nach Art. 634 OR sollte künftig Abstand genommen werden. Zur Sicherung der nötigen<br />
Liquidität, müssten bei Neugründen stets auch Barmittel eingebracht werden.<br />
Ebenso sollte es künftig nicht mehr möglich sein, lediglich 20% bzw. mindestens Fr. 50'000.--<br />
des Aktienkapitals liberieren zu müssen (vgl. Art. 632 OR).<br />
Das Eigenkapital trägt das Risiko einer Unternehmung. Um dieses Bewusstsein zu verstärken,<br />
sollten bei einer sinnvollen Eigenkapital-Zusammensetzung nebst dem Grundkapital und den<br />
gesetzlichen Reserven auch die Risikorückbehalte für kalkulierte bzw. erwartete und für nicht<br />
erwartete Verluste eingegliedert werden.<br />
Mit dem Begriff der Liquidität ist vorsichtig umzugehen. Allzu oft konnte man in letzter Zeit<br />
feststellen, dass die vermeintliche Liquidität in Tat und Wahrheit gar nicht so liquide war, wie<br />
man annehmen konnte. Ein aus liquiditätsgründen gehaltenes Wertschriftenportefeuille kann sich<br />
in Krisenzeiten nämlich ohne weiteres innert Mintuten halbieren. Solchen Risiken ist wieder<br />
vermehrt Beachtung zu schenken.<br />
Instrumente zur Verhinderung von Unternehmenszusammenbrüchen<br />
Adäquates Frühwarnsystem<br />
zur Erkennung<br />
der Phasen von Unternehmenszusammenbrüchen<br />
Put-Lösungen zur<br />
Risikoabsicherung<br />
Kriminologische<br />
Anreize und<br />
Kontrollen<br />
Die Rolle des<br />
Wirtschaftsprüfers<br />
Integrale Management-Lösungen<br />
Ein Unternehmenszusammenbruch lässt sich in typische Krisen-Phasen einteilen. Diese sind<br />
durch geeignete Frühwarnsysteme (Kennzahlen, usw.) frühzeitig zu erkennen und schliesslich die<br />
notwendigen Massnahmen zu treffen. Dies insbesondere, um operationelle Risiken (unter anderem<br />
auch deliktische Handlungen) in Krisenzeiten zu verhindern.<br />
Operationelle Risiken könnten durch den Erwerb von Put-Optionen auf dem Kapitalmarkt auf<br />
Dritte übertragen werden. Findet sich auf dem freien Kapitalmarkt keine Gegenpartei wäre allenfalls<br />
ein Risikopool durch eine entsprechende Unternehmens-Aufsichtsbehörde (Eidgenössische<br />
Unternehemenskommission, EUK) zu bilden, wobei diese hierbei als Put-Gegenpartei auftreten<br />
würde. Die laufende Margin-Nachschusspflicht würde zudem die Risikotragfähigkeit der Unternehmung<br />
durch Bindung liquider Mittel sinnvoll beschränken.<br />
Aus kriminologischer Sicht fällt wirtschaftskriminelles Verhalten dort an, wo entweder die notwendige<br />
Kontrolle fehlt oder sich aus der Situation entsprechende deliktische Möglichkeiten<br />
ergeben. Dieser Erkenntnis ist im Rahmen der Organisationsgestaltung sowie der Bewirtschaftung<br />
operationeller Risiken besondere Beachtung zu schenken.<br />
Die Anforderungen an den heutigen Wirtschaftsprüfer nehmen stetig zu. Analog zu den gesetzlichen<br />
Vorschriften in Deutschland, wäre es auch in der Schweiz wünschenswert, dass er zu den<br />
Risiken und den Instrumenten zur Fürherkennung in einer Unternehmung explizit Stellung nehmen<br />
müsste. Ebenso sollten greifende Sanktionsmöglichkeiten geschaffen werden. Entsprechende<br />
Standesregeln hat die Treuhandkammer im Rahmen einer Selbstregulierung bereits heute eingeführt.<br />
Integral-Cash-Risk-<br />
Exposure-Model<br />
(ICREM)<br />
Risikoadäquates<br />
Unternehmens-<br />
Steuerungssystem<br />
Modell, das die Handhabung des Risikokapitals aufzeigt und im Rahmen sämtlicher Tätigkeiten<br />
(Eigenkapitalgestaltung, Gewinnverwendung, Renditeüberlegungen, Kapitalbeschaffung, Preisgestaltung,<br />
Kalkulationen, usw.) das notwendige Bewusstsein für das risikoadäquate Kapital im<br />
Unternehmen schaffen soll.<br />
In diesem Modell wird abschliessend aufgezeigt, wie die gemachten Risikoüberlegungen in Ergänzung<br />
der Kapitalkosten sowie des erwirtschafteten Free-Cashflows in einem unternehmensweiten<br />
Steuerungssystem unter dem Aspekt der Steigerung des Unternehmenswerts zusammengeführt<br />
werden können.<br />
Quelle: Eigene Darstellung