der-Bergische-Unternehmer_0318
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />
Finanz-Achterbahn ohne<br />
Fiskus-Freikarte<br />
Wenn es ihrer AG o<strong>der</strong> GmbH wirtschaftlich<br />
schlecht geht, sind Gesellschafter<br />
häufig gezwungen, <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
Darlehen zu gewähren o<strong>der</strong> sich<br />
für <strong>der</strong>en Kredite zu verbürgen. Nachfolgend<br />
kann es dazu kommen, dass Gesellschafter<br />
mit ihren Darlehensfor<strong>der</strong>ungen<br />
ausfallen o<strong>der</strong> aus den Bürgschaften<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
Dieser Ausfall bzw. diese Inanspruchnahme<br />
konnte regelmäßig steuerlich<br />
geltend gemacht werden. Aufgrund<br />
neuester Rechtsprechung ist die steuerliche<br />
Berücksichtigung nur noch unter bestimmten<br />
Voraussetzungen möglich.<br />
Hier gilt es richtig und rechtzeitig zu gestalten,<br />
damit <strong>der</strong> Fiskus die Verluste<br />
steuerlich weiterhin anerkennt.<br />
Quelle: Treumerkur.<br />
Gewinnausschüttungen<br />
einer GmbH bei Günstigerprüfung<br />
Grundsätzlich ist die Steuerpflicht von<br />
Einkünften aus Kapitalvermögen durch<br />
den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten;<br />
diese müssen daher nicht mehr in<br />
<strong>der</strong> Einkommensteuererklärung angegeben<br />
werden (sog. Abgeltungsteuerverfahren).<br />
Wenn <strong>der</strong> persönliche Steuersatz allerdings<br />
niedriger ist als die 25 %ige (1)<br />
Kapitalertragsteuer, können die Kapitalerträge<br />
in die Steuererklärung aufgenommen<br />
und die sog. Günstigerprüfung beantragt<br />
werden. Unabhängig davon kann<br />
für Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft<br />
beantragt werden, dass<br />
diese in die Einkommensteuer-Veranlagung<br />
einbezogen und mit dem persönlichen<br />
Steuersatz besteuert werden; bei<br />
diesem Teileinkünfteverfahren bleiben<br />
40 % <strong>der</strong> Erträge steuerfrei und 60 % <strong>der</strong><br />
damit im Zusammenhang stehenden<br />
Werbungskosten können abgezogen werden.<br />
Ob dieses Verfahren günstiger ist<br />
als die Abgeltung <strong>der</strong> Steuerpflicht, ist<br />
individuell zu prüfen. Das Teileinkünfteverfahren<br />
ist allerdings nur zulässig,<br />
wenn die Beteiligung an <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft<br />
mindestens 25 % beträgt o<strong>der</strong><br />
mindestens 1 % und außerdem eine Tätigkeit<br />
mit maßgeblichem unternehmerischen<br />
Einfluss für die Gesellschaft gegeben<br />
ist (vgl. insoweit § 32d Abs. 2 Nr. 3<br />
EStG). Ist die Günstigerprüfung für die<br />
gesamten Kapitalerträge gegenüber <strong>der</strong><br />
Abgeltungsteuer vorteilhaft, ist grundsätzlich<br />
auch <strong>der</strong> o. g. Antrag für Gewinnausschüttungen<br />
aus einer Kapitalgesellschaft<br />
zu empfehlen, weil dann nur<br />
60 % <strong>der</strong> Erträge steuerpflichtig sind.<br />
Wie <strong>der</strong> Bundesfinanzhof (2) allerdings<br />
entschieden hat, wird dieser Antrag nicht<br />
unterstellt. Er kann auch nicht im Rechtsbehelfsverfahren<br />
gegen einen Einkommensteuerbescheid<br />
nachgeholt werden,<br />
son<strong>der</strong>n ist bereits mit <strong>der</strong> Einkommensteuererklärung<br />
zu stellen. (3) Sofern die<br />
Voraussetzungen dafür vorliegen, sollte<br />
bei Gewinnausschüttungen also immer<br />
geprüft werden, ob in <strong>der</strong> Einkommensteuererklärung<br />
<strong>der</strong> Antrag auf Teileinkünfteverfahren<br />
gestellt wird, insbeson<strong>der</strong>e<br />
wenn auch die sogenannte<br />
Vereinigung <strong>Bergische</strong>r <strong>Unternehmer</strong>verbände e.V. - VBU®<br />
Unsere Verbandsgruppe umfasst rd. 650 Mitgliedsunternehmen mit<br />
ca. 70.000 Beschäftigten unterschiedlicher Branchen. Wir informieren,<br />
beraten und vertreten unsere Mitglie<strong>der</strong> in allen Fragen des Personalwesens,<br />
insbeson<strong>der</strong>e in Angelegenheiten des Sozial-, Arbeits- und Tarifrechts.<br />
Nutzen Sie diesen Service. Wir informieren Sie gerne!<br />
Wuppertal<br />
Wettinerstraße 11 · 42287 Wuppertal · Telefon: 0202 / 2580-0 · Telefax: 0202 / 2580-258<br />
E-Mail: info@vbu-net.de<br />
Mönchengladbach<br />
Lüpertzen<strong>der</strong> Straße 6 · 41061 Mönchengladbach · Telefon: 02161 / 24498-0 · Telefax: 02161 / 24498-33<br />
Solingen<br />
Neuenhofer Straße 24 · 42657 Solingen · Telefon: 0212 / 8801-0 · Telefax: 0212 / 8801-35<br />
www.vbu-net.de<br />
26 www.bvg-menzel.de