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der-Bergische-Unternehmer_0318

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

Finanz-Achterbahn ohne<br />

Fiskus-Freikarte<br />

Wenn es ihrer AG o<strong>der</strong> GmbH wirtschaftlich<br />

schlecht geht, sind Gesellschafter<br />

häufig gezwungen, <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

Darlehen zu gewähren o<strong>der</strong> sich<br />

für <strong>der</strong>en Kredite zu verbürgen. Nachfolgend<br />

kann es dazu kommen, dass Gesellschafter<br />

mit ihren Darlehensfor<strong>der</strong>ungen<br />

ausfallen o<strong>der</strong> aus den Bürgschaften<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Dieser Ausfall bzw. diese Inanspruchnahme<br />

konnte regelmäßig steuerlich<br />

geltend gemacht werden. Aufgrund<br />

neuester Rechtsprechung ist die steuerliche<br />

Berücksichtigung nur noch unter bestimmten<br />

Voraussetzungen möglich.<br />

Hier gilt es richtig und rechtzeitig zu gestalten,<br />

damit <strong>der</strong> Fiskus die Verluste<br />

steuerlich weiterhin anerkennt.<br />

Quelle: Treumerkur.<br />

Gewinnausschüttungen<br />

einer GmbH bei Günstigerprüfung<br />

Grundsätzlich ist die Steuerpflicht von<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen durch<br />

den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten;<br />

diese müssen daher nicht mehr in<br />

<strong>der</strong> Einkommensteuererklärung angegeben<br />

werden (sog. Abgeltungsteuerverfahren).<br />

Wenn <strong>der</strong> persönliche Steuersatz allerdings<br />

niedriger ist als die 25 %ige (1)<br />

Kapitalertragsteuer, können die Kapitalerträge<br />

in die Steuererklärung aufgenommen<br />

und die sog. Günstigerprüfung beantragt<br />

werden. Unabhängig davon kann<br />

für Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft<br />

beantragt werden, dass<br />

diese in die Einkommensteuer-Veranlagung<br />

einbezogen und mit dem persönlichen<br />

Steuersatz besteuert werden; bei<br />

diesem Teileinkünfteverfahren bleiben<br />

40 % <strong>der</strong> Erträge steuerfrei und 60 % <strong>der</strong><br />

damit im Zusammenhang stehenden<br />

Werbungskosten können abgezogen werden.<br />

Ob dieses Verfahren günstiger ist<br />

als die Abgeltung <strong>der</strong> Steuerpflicht, ist<br />

individuell zu prüfen. Das Teileinkünfteverfahren<br />

ist allerdings nur zulässig,<br />

wenn die Beteiligung an <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft<br />

mindestens 25 % beträgt o<strong>der</strong><br />

mindestens 1 % und außerdem eine Tätigkeit<br />

mit maßgeblichem unternehmerischen<br />

Einfluss für die Gesellschaft gegeben<br />

ist (vgl. insoweit § 32d Abs. 2 Nr. 3<br />

EStG). Ist die Günstigerprüfung für die<br />

gesamten Kapitalerträge gegenüber <strong>der</strong><br />

Abgeltungsteuer vorteilhaft, ist grundsätzlich<br />

auch <strong>der</strong> o. g. Antrag für Gewinnausschüttungen<br />

aus einer Kapitalgesellschaft<br />

zu empfehlen, weil dann nur<br />

60 % <strong>der</strong> Erträge steuerpflichtig sind.<br />

Wie <strong>der</strong> Bundesfinanzhof (2) allerdings<br />

entschieden hat, wird dieser Antrag nicht<br />

unterstellt. Er kann auch nicht im Rechtsbehelfsverfahren<br />

gegen einen Einkommensteuerbescheid<br />

nachgeholt werden,<br />

son<strong>der</strong>n ist bereits mit <strong>der</strong> Einkommensteuererklärung<br />

zu stellen. (3) Sofern die<br />

Voraussetzungen dafür vorliegen, sollte<br />

bei Gewinnausschüttungen also immer<br />

geprüft werden, ob in <strong>der</strong> Einkommensteuererklärung<br />

<strong>der</strong> Antrag auf Teileinkünfteverfahren<br />

gestellt wird, insbeson<strong>der</strong>e<br />

wenn auch die sogenannte<br />

Vereinigung <strong>Bergische</strong>r <strong>Unternehmer</strong>verbände e.V. - VBU®<br />

Unsere Verbandsgruppe umfasst rd. 650 Mitgliedsunternehmen mit<br />

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