Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch
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512<br />
Anhang<br />
nicht einmal nachgewiesene Rechenfehler in Bescheiden einer Abänderung zugeführt<br />
werden konnten.<br />
Gegen eine solche Vorgangsweise wurde seitens vieler Univ. Professoren des öffentlichen<br />
und des Finanzrechtes scharfe Kritik geübt.<br />
Bekannt wurde, daß demnächst ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofes zusammentreten<br />
werde, um diese Frage neu zu beurteilen.<br />
Diese Entscheidung ist allerdings erst nach Beendigung des Verfahrens vor dem Landesgericht<br />
f. Strafsachen Wien gegen Dr. <strong>Androsch</strong> ergangen.<br />
Nachdem auch den Obersten Gerichtshof bekannt war, zu welchem Termin die<br />
Hauptverhandlung gegen Dr. <strong>Androsch</strong> anberaumt wurde, bleibt daher nur der Schluß<br />
übrig, daß man bewußt den Ausgang des Verfahrens gegen Dr. <strong>Androsch</strong> in erster Instanz<br />
abwarten wollte, bevor es zu einer entsprechenden Abänderung, nämlich Aufhebung der<br />
Bindungswirkung von Bescheiden durch die Gerichte vornahm, war zur Folge hatte, daß<br />
der Schöffensenat noch an die Bescheide der Finanzbehörde gebunden war.<br />
19.<br />
Hätte Justizminister Dr. Foregger meinem Ersuchen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes<br />
abzuwarten gefolgt, so hätte das für das <strong>Androsch</strong>-Verfahren folgende<br />
Wirkung mit sich gebracht:<br />
a) Die Bindungswirkung wäre nicht mehr gegeben gewesen und der Schöffensenat hätte<br />
sich in einem mängelfreien Verfahren unter Stattgebung der gestellten Beweisanträge<br />
sich mit dem gesamten Sachverhalt selbständig auseinander zu setzen gehabt;<br />
b) Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mußte in den Fragen der verdeckten<br />
Gewinnausschüttung sich die Finanzbehörde neuerlich mit allen Ergebnissen<br />
auseinandersetzen, dies hätte zur Folge gehabt, daß weniger Fakten mit einem geringeren<br />
strafrechtlichen Betrag angeklagt worden wären;<br />
c) Bei freier Beweiswürdigung wären auch die sogenannten ungeklärten Vermögenszuwächse,<br />
die von Dr. <strong>Androsch</strong> in nachvollziehbarer Weise von Dr. Steiner stammten,<br />
einer anderen Betrachtungsweise unterzogen worden.<br />
20.<br />
Mit Urteil des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. 10. 1991<br />
wurde Dr. <strong>Androsch</strong> wegen vorsätzlicher Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs-<br />
und Wahrheitspflicht des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.<br />
1 Finanzstrafgesetz verurteilt und zwar betreffend Steuererklärungen in der Zeit vom<br />
1. 1. 1974 bis 1983.<br />
Urteil: Geldstrafe in der Höhe von S 1.800.000,00<br />
Gegen dieses Urteil habe ich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Auch die<br />
Staatsanwaltschaft hat Berufung wegen zu geringer Bestrafung erhoben.