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Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch

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512<br />

Anhang<br />

nicht einmal nachgewiesene Rechenfehler in Bescheiden einer Abänderung zugeführt<br />

werden konnten.<br />

Gegen eine solche Vorgangsweise wurde seitens vieler Univ. Professoren des öffentlichen<br />

und des Finanzrechtes scharfe Kritik geübt.<br />

Bekannt wurde, daß demnächst ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofes zusammentreten<br />

werde, um diese Frage neu zu beurteilen.<br />

Diese Entscheidung ist allerdings erst nach Beendigung des Verfahrens vor dem Landesgericht<br />

f. Strafsachen Wien gegen Dr. <strong>Androsch</strong> ergangen.<br />

Nachdem auch den Obersten Gerichtshof bekannt war, zu welchem Termin die<br />

Hauptverhandlung gegen Dr. <strong>Androsch</strong> anberaumt wurde, bleibt daher nur der Schluß<br />

übrig, daß man bewußt den Ausgang des Verfahrens gegen Dr. <strong>Androsch</strong> in erster Instanz<br />

abwarten wollte, bevor es zu einer entsprechenden Abänderung, nämlich Aufhebung der<br />

Bindungswirkung von Bescheiden durch die Gerichte vornahm, war zur Folge hatte, daß<br />

der Schöffensenat noch an die Bescheide der Finanzbehörde gebunden war.<br />

19.<br />

Hätte Justizminister Dr. Foregger meinem Ersuchen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

abzuwarten gefolgt, so hätte das für das <strong>Androsch</strong>-Verfahren folgende<br />

Wirkung mit sich gebracht:<br />

a) Die Bindungswirkung wäre nicht mehr gegeben gewesen und der Schöffensenat hätte<br />

sich in einem mängelfreien Verfahren unter Stattgebung der gestellten Beweisanträge<br />

sich mit dem gesamten Sachverhalt selbständig auseinander zu setzen gehabt;<br />

b) Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mußte in den Fragen der verdeckten<br />

Gewinnausschüttung sich die Finanzbehörde neuerlich mit allen Ergebnissen<br />

auseinandersetzen, dies hätte zur Folge gehabt, daß weniger Fakten mit einem geringeren<br />

strafrechtlichen Betrag angeklagt worden wären;<br />

c) Bei freier Beweiswürdigung wären auch die sogenannten ungeklärten Vermögenszuwächse,<br />

die von Dr. <strong>Androsch</strong> in nachvollziehbarer Weise von Dr. Steiner stammten,<br />

einer anderen Betrachtungsweise unterzogen worden.<br />

20.<br />

Mit Urteil des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. 10. 1991<br />

wurde Dr. <strong>Androsch</strong> wegen vorsätzlicher Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs-<br />

und Wahrheitspflicht des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.<br />

1 Finanzstrafgesetz verurteilt und zwar betreffend Steuererklärungen in der Zeit vom<br />

1. 1. 1974 bis 1983.<br />

Urteil: Geldstrafe in der Höhe von S 1.800.000,00<br />

Gegen dieses Urteil habe ich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Auch die<br />

Staatsanwaltschaft hat Berufung wegen zu geringer Bestrafung erhoben.

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