Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch
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Steuersache Doktor <strong>Hannes</strong> <strong>Androsch</strong> 515<br />
Dr. Steger begründete als Zeuge in diesem Verfahren, daß bewußt der Vorhalt des<br />
Entschlagungsrechtes nach den §§ 152 und 153 StPO nicht gestellt wurde.<br />
Der Problematik eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses mit dem Ziel einen<br />
hohen Politiker zu verurteilen, ist schon vom Grundsätzlichen her problematisch.<br />
Dr. <strong>Androsch</strong> wurde inhaltlich als Beschuldigter einvernommen, hatte jedoch formal die<br />
Rechtsstellung eines Zeugen.<br />
Ich habe vor Stellung des Strafantrages beim zuständigen BM Foregger interveniert<br />
und darauf hingewiesen, daß, wenn ein solches Verfahren überhaupt geführt wird, dies<br />
erst im Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren geführt werden müßte, um keine<br />
präjudizielle Wirkung zu erreichen. Dies hat Dr. Foregger abgelehnt, ebenso wurden<br />
meine Beschwerden vom Oberlandesgericht Wien zurückgewiesen, da das Oberlandesgericht<br />
Wien die Meinung vertrat, die Prüfung dieser Frage ist unabhängig vom Finanzstrafverfahren<br />
vorzunehmen.<br />
Das Urteil des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien vom 20.1.1988 hatte eine Geldstrafe<br />
von 360 Tagessätzen à S 3.000,00 zur Folge.<br />
Die Berufung ergab eine Verminderung der Anzahl der Tagessätze um 60 sohin auf<br />
300 Tagessätze.<br />
Allerdings war diese rechtskräftige Verurteilung Anlaß für die Begründung in der Entscheidung<br />
des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Verwaltungsgerichtshof an die Bindung<br />
rechtskräftiger Verurteilung von Strafgerichten gebunden ist.<br />
Das bedeutet, wäre diese Fakten gemeinsam mit dem Finanzstrafverfahren oder erst<br />
nachher zu einer Verhandlung gelangt, so hätte der Verwaltungsgerichtshof auch in der<br />
Frage der ungeklärten Vermögenszuwächse (Steinerkonten) eine andere Entscheidung<br />
fällen können.<br />
Resümee: Einer mutwilligen Strafanzeige wurde von Gericht politisch motiviert Folge<br />
gegeben. Die Vorgänge haben sich im parlamentarischen Untersuchungsausschuß abgespielt.<br />
An sich wäre der Untersuchungsausschuß auch in keiner Weise berechtigt gewesen,<br />
über die Privatsphäre des Dr. <strong>Androsch</strong> eine Verhandlung abzuhalten.<br />
Unter Ausnutzung der Betrachtungsweise der Vorgänge um die Errichtung des AKH<br />
wurden rein privatrechtliche Fragen erörtert und zum Fallstrick gegen Dr. <strong>Androsch</strong> verwendet.<br />
Es blieb Dr. Graff vorbehalten, für diese gewählte Vorgangsweise Dr. Foregger zu loben.<br />
VII.<br />
Finanzstrafrechtliche Seite. Aufgrund des Urteils des Schöffensenates, noch geprägt<br />
durch die Bindungswirkung von Finanzbescheiden durch die Gerichte, durch die Entscheidung<br />
des Obersten Gerichtshofes über die Nichtigkeitsbeschwerde, wobei klarzu-