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Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch

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Steuersache Doktor <strong>Hannes</strong> <strong>Androsch</strong> 515<br />

Dr. Steger begründete als Zeuge in diesem Verfahren, daß bewußt der Vorhalt des<br />

Entschlagungsrechtes nach den §§ 152 und 153 StPO nicht gestellt wurde.<br />

Der Problematik eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses mit dem Ziel einen<br />

hohen Politiker zu verurteilen, ist schon vom Grundsätzlichen her problematisch.<br />

Dr. <strong>Androsch</strong> wurde inhaltlich als Beschuldigter einvernommen, hatte jedoch formal die<br />

Rechtsstellung eines Zeugen.<br />

Ich habe vor Stellung des Strafantrages beim zuständigen BM Foregger interveniert<br />

und darauf hingewiesen, daß, wenn ein solches Verfahren überhaupt geführt wird, dies<br />

erst im Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren geführt werden müßte, um keine<br />

präjudizielle Wirkung zu erreichen. Dies hat Dr. Foregger abgelehnt, ebenso wurden<br />

meine Beschwerden vom Oberlandesgericht Wien zurückgewiesen, da das Oberlandesgericht<br />

Wien die Meinung vertrat, die Prüfung dieser Frage ist unabhängig vom Finanzstrafverfahren<br />

vorzunehmen.<br />

Das Urteil des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien vom 20.1.1988 hatte eine Geldstrafe<br />

von 360 Tagessätzen à S 3.000,00 zur Folge.<br />

Die Berufung ergab eine Verminderung der Anzahl der Tagessätze um 60 sohin auf<br />

300 Tagessätze.<br />

Allerdings war diese rechtskräftige Verurteilung Anlaß für die Begründung in der Entscheidung<br />

des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Verwaltungsgerichtshof an die Bindung<br />

rechtskräftiger Verurteilung von Strafgerichten gebunden ist.<br />

Das bedeutet, wäre diese Fakten gemeinsam mit dem Finanzstrafverfahren oder erst<br />

nachher zu einer Verhandlung gelangt, so hätte der Verwaltungsgerichtshof auch in der<br />

Frage der ungeklärten Vermögenszuwächse (Steinerkonten) eine andere Entscheidung<br />

fällen können.<br />

Resümee: Einer mutwilligen Strafanzeige wurde von Gericht politisch motiviert Folge<br />

gegeben. Die Vorgänge haben sich im parlamentarischen Untersuchungsausschuß abgespielt.<br />

An sich wäre der Untersuchungsausschuß auch in keiner Weise berechtigt gewesen,<br />

über die Privatsphäre des Dr. <strong>Androsch</strong> eine Verhandlung abzuhalten.<br />

Unter Ausnutzung der Betrachtungsweise der Vorgänge um die Errichtung des AKH<br />

wurden rein privatrechtliche Fragen erörtert und zum Fallstrick gegen Dr. <strong>Androsch</strong> verwendet.<br />

Es blieb Dr. Graff vorbehalten, für diese gewählte Vorgangsweise Dr. Foregger zu loben.<br />

VII.<br />

Finanzstrafrechtliche Seite. Aufgrund des Urteils des Schöffensenates, noch geprägt<br />

durch die Bindungswirkung von Finanzbescheiden durch die Gerichte, durch die Entscheidung<br />

des Obersten Gerichtshofes über die Nichtigkeitsbeschwerde, wobei klarzu-

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