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Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch

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Tatsache ist, daß in keiner Welse nachgewiesen wurde, daß Dr. <strong>Androsch</strong> persönlich<br />

Verfügungen getroffen hat.<br />

Tatsache ist auch, daß sicher dem Dr. <strong>Androsch</strong> nicht unterstellt werden kann, daß er<br />

Konten eröffnet oder eröffnen läßt, die am offiziellen Girokonto des Dr. <strong>Androsch</strong>, worauf<br />

auch das Ministergehalt überwiesen wurde, derart verwendet, um hier nicht geklärte<br />

Vermögenswerte zu parken. Wenn jemand beabsichtigt Schwarzgeld zu lukrieren, würde<br />

eine solche Vorgangsweise sicher anders gewählt werden und kein Hinweis auf ein offizielles<br />

Konto bestehen.<br />

Dies zeigt in eindeutiger Weise, daß die Annahme Dr. <strong>Androsch</strong> hätte über die Vermögenswerte<br />

wie ein wirtschaftlicher Eigentümer verfügt nicht haltbar ist, da es keinen<br />

Eigentumsübergang an Dr. <strong>Androsch</strong> in nachvollziehbarer Weise gibt.<br />

Dr. <strong>Androsch</strong> hat immer wieder erklärt, daß Dr. Steiner ihm Vermögenswerte zur<br />

Verfügung stellte, wobei Dr. Steiner sich das Recht vorbehielt, im Bedarfsfalle jederzeit<br />

auf diese Geldbeträge zurück zu greifen, was auch in dem einen oder anderen Fall geschehen<br />

ist.<br />

In rechtlich richtiger Konsequenz hätte die Steuerbehörde und das Gericht, welches<br />

an Bescheide der Steuerbehörde gebunden ist, diese Geldflüsse als rückzahlbare Darlehen<br />

qualifizieren müssen.<br />

Eine Einkunftsart festzustellen, wie dies die Finanzbehörde getan hat, war unrichtig<br />

und ist nur mit dem Zweck erfolgt, gegen Dr. <strong>Androsch</strong> eine Handhabe zu haben.<br />

Es darf nicht übersehen werden, daß gegen Obermedizinalrat Dr. Steiner ein Finanzstrafverfahren<br />

eingeleitet, dies jedoch in der Folge eingestellt wurde. Das heißt, wenn<br />

man davon ausgeht, daß ein Zusammenwirken Dr. Steiner mit Dr. <strong>Androsch</strong> gegeben<br />

war, so hätte in konsequenter Weise auch gegen Dr. Steiner ein Verfahren durchgeführt<br />

werden müssen.<br />

Offensichtlich wollte die Staatsanwaltschaft kein Verfahren gegen Dr. Steiner noch zu<br />

dessen Lebzeiten durchführen, da in diesem Falle die Absicht diese Vermögenswerte Dr.<br />

<strong>Androsch</strong> zuzurechnen nicht hätte aufrecht erhalten werden können.<br />

Zinsenbonifikation durch die Z.<br />

Steuersache Doktor <strong>Hannes</strong> <strong>Androsch</strong> 529<br />

IX.<br />

Ergebnis des Verfahrens 27 d Vr 8/81 des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien gegen Dr.<br />

Schärf, Dr. <strong>Androsch</strong>, Dr. Göttlicher und andere hat ergeben, daß Dr. <strong>Androsch</strong> bei den<br />

Kreditanbahnungsgesprächen in keiner Weise beteiligt war. Dr. <strong>Androsch</strong> hat auch hinsichtlich<br />

der Einlagen der Donau Versicherung und des Wiener Vereins bei der Z keinerlei<br />

Einfluß genommen.<br />

Diese Strafanzeige wurde am 17. 11. 1980 zurück gelegt. Dem Antrag des ÖVP-An-

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