Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch
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Tatsache ist, daß in keiner Welse nachgewiesen wurde, daß Dr. <strong>Androsch</strong> persönlich<br />
Verfügungen getroffen hat.<br />
Tatsache ist auch, daß sicher dem Dr. <strong>Androsch</strong> nicht unterstellt werden kann, daß er<br />
Konten eröffnet oder eröffnen läßt, die am offiziellen Girokonto des Dr. <strong>Androsch</strong>, worauf<br />
auch das Ministergehalt überwiesen wurde, derart verwendet, um hier nicht geklärte<br />
Vermögenswerte zu parken. Wenn jemand beabsichtigt Schwarzgeld zu lukrieren, würde<br />
eine solche Vorgangsweise sicher anders gewählt werden und kein Hinweis auf ein offizielles<br />
Konto bestehen.<br />
Dies zeigt in eindeutiger Weise, daß die Annahme Dr. <strong>Androsch</strong> hätte über die Vermögenswerte<br />
wie ein wirtschaftlicher Eigentümer verfügt nicht haltbar ist, da es keinen<br />
Eigentumsübergang an Dr. <strong>Androsch</strong> in nachvollziehbarer Weise gibt.<br />
Dr. <strong>Androsch</strong> hat immer wieder erklärt, daß Dr. Steiner ihm Vermögenswerte zur<br />
Verfügung stellte, wobei Dr. Steiner sich das Recht vorbehielt, im Bedarfsfalle jederzeit<br />
auf diese Geldbeträge zurück zu greifen, was auch in dem einen oder anderen Fall geschehen<br />
ist.<br />
In rechtlich richtiger Konsequenz hätte die Steuerbehörde und das Gericht, welches<br />
an Bescheide der Steuerbehörde gebunden ist, diese Geldflüsse als rückzahlbare Darlehen<br />
qualifizieren müssen.<br />
Eine Einkunftsart festzustellen, wie dies die Finanzbehörde getan hat, war unrichtig<br />
und ist nur mit dem Zweck erfolgt, gegen Dr. <strong>Androsch</strong> eine Handhabe zu haben.<br />
Es darf nicht übersehen werden, daß gegen Obermedizinalrat Dr. Steiner ein Finanzstrafverfahren<br />
eingeleitet, dies jedoch in der Folge eingestellt wurde. Das heißt, wenn<br />
man davon ausgeht, daß ein Zusammenwirken Dr. Steiner mit Dr. <strong>Androsch</strong> gegeben<br />
war, so hätte in konsequenter Weise auch gegen Dr. Steiner ein Verfahren durchgeführt<br />
werden müssen.<br />
Offensichtlich wollte die Staatsanwaltschaft kein Verfahren gegen Dr. Steiner noch zu<br />
dessen Lebzeiten durchführen, da in diesem Falle die Absicht diese Vermögenswerte Dr.<br />
<strong>Androsch</strong> zuzurechnen nicht hätte aufrecht erhalten werden können.<br />
Zinsenbonifikation durch die Z.<br />
Steuersache Doktor <strong>Hannes</strong> <strong>Androsch</strong> 529<br />
IX.<br />
Ergebnis des Verfahrens 27 d Vr 8/81 des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien gegen Dr.<br />
Schärf, Dr. <strong>Androsch</strong>, Dr. Göttlicher und andere hat ergeben, daß Dr. <strong>Androsch</strong> bei den<br />
Kreditanbahnungsgesprächen in keiner Weise beteiligt war. Dr. <strong>Androsch</strong> hat auch hinsichtlich<br />
der Einlagen der Donau Versicherung und des Wiener Vereins bei der Z keinerlei<br />
Einfluß genommen.<br />
Diese Strafanzeige wurde am 17. 11. 1980 zurück gelegt. Dem Antrag des ÖVP-An-