Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch
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Steuersache Doktor <strong>Hannes</strong> <strong>Androsch</strong> 513<br />
Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vorn 25.3.1993 der Nichtigkeitsbeschwerde<br />
teilweise Folge gegeben und hinsichtlich des Vorwurfes unrichtige Steuererklärung für<br />
das Jahr 1973 und 1974 abgegeben zu haben Dr. <strong>Androsch</strong> freigesprochen. Als Geldstrafe<br />
wurde ein Betrag von S 1.700.000,00 festgesetzt.<br />
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde keine Folge gegeben.<br />
21.<br />
Wiederaufnahme des Strafverfahrens, in Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes,<br />
der damit verbundenen teilweisen Aufhebung der Bescheide der Finanzbehörde,<br />
wurde von mir am 22.6.1993 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens<br />
gestellt.<br />
Die Staatsanwaltschaft Wien hat sich gegen diesen Wiederaufnahmeantrag zur Gänze<br />
ausgesprochen.<br />
Mit Beschluß des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien vom 29. 11. 1995 wurde dem<br />
Wiederaufnahmeantrag durch Beschluß teilweise stattgegeben und zwar hinsichtlich eines<br />
strafbestimmenden Wertbetrages von S 237.043,00 an Einkommenssteuer für das<br />
Jahr 1979 und einen strafbestimmenden Wertbetrages von S 1.854.568,00.<br />
In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzustellen: Ursprünglich wurde die Abgabenverkürzung<br />
mit rund S 6.300.000,00 festgestellt. Der Oberste Gerichtshof hat diesen<br />
Wert um ca. S 1.50.000.00 vermindert.<br />
Aufgrund des Wiederaufnahmeantrages und Stattgebung der teilweisen Wiederaufnahme<br />
im Beschlußwege erfolgte eine weitere Reduzierung um S 2.091.641,00.<br />
In Konsequenz dieses Beschlusses des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien hat die<br />
Staatsanwaltschaft entsprechend der nunmehr vorliegenden Bescheide die Anklage zurückgezogen,<br />
so daß diesbezüglich das Verfahren mit Beschluß vom 26. 3. 1996 eingestellt<br />
wurde.<br />
Gleichzeitig wurde auch das Urteil im Ausspruch über die Strafe mit nachfolgendem<br />
Beschluß vom 10.1.1996 aufgehoben.<br />
In der Folge hat das Landesgericht f. Strafsachen Wien die Geldstrafe mit S<br />
1.500.000,00 festgesetzt. Einem Rechtsmittel dagegen wurde keine Folge gegeben, obwohl<br />
bei der festgestellten Reduzierung um einen strafbestimmenden Betrag von weiteren<br />
S 2.091.641,00 eine Verminderung dieser Geldstrafe entsprechend verschiedener anderer<br />
Präzedenzfälle gerechtfertigt gewesen wäre.<br />
VI.<br />
Verfahren wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage.